TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/29 96/11/0264

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3 lita;
StVO 1960 §20 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. August 1996, Zl. Ib-277-49/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von sechs Monaten von der Erlassung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, somit vom 28. März 1996, an vorübergehend entzogen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am 30. Jänner 1993, am 29. Jänner 1994 und am 12. November 1994 in Deutschland Alkoholdelikte begangen habe. Diese stellten bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 dar. Am 2. September 1995 habe er im Inland ein weiteres Verkehrsdelikt begangen, und zwar habe er eine verordnete Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 47 km/h überschritten; dies stelle einen Verstoß gegen eine für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebende Vorschrift über die Verkehrssicherheit dar, weshalb das Alkoholdelikt vom 12. November 1994 trotz Ablaufes von einem Jahr im Sinne des § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967 noch immer zur Begründung der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers habe herangezogen werden dürfen.

Der Beschwerdeführer stellt weder die Begehung der Alkoholdelikte und damit das Vorliegen bestimmter Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 noch die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung in Abrede. Er bestreitet aber die Zulässigkeit der Heranziehung der keine "besonders verwerfliche Tat" darstellenden Geschwindigkeitsüberschreitung zur Aufrollung der mehr als 16 Monate zurückliegenden "geringfügigen" Alkoholdelikte.

Gemäß § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967 gelten strafbare Handlungen nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn seit der Vollstreckung der zuletzt verhängten Strafe oder Maßnahme im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in erster Instanz mehr als ein Jahr vergangen ist und nach der Vollstreckung auch nicht gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Vorschriften über die Verkehrssicherheit verstoßen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken dagegen, daß das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit 107 km/h statt mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h - was vom Beschwerdeführer in diesem Ausmaß nicht bestritten wird - einen Verstoß gegen eine für die Verkehrssicherheit maßgebende Verkehrsvorschrift darstellt.

Die Berufung des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1979, Zl. 1882/79 (Slg. Nr. 9951/A) geht ins Leere, weil selbst dann, wenn die daraus ableitbare Auffassung geteilt würde, § 66 Abs. 3 lit. a KFG 1967 finde auf Alkoholdelikte im Sinne des Abs. 2 lit. e leg. cit. keine Anwendung (obwohl sie strafbare Handlungen darstellen), für den Beschwerdeführer in der Sache nichts gewonnen wäre: Das Verwertungsverbot nach Ablauf eines Jahres würde dann für Alkoholdelikte nicht gelten und es hätte der Heranziehung der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Qualifizierung der Alkoholdelikte als bestimmte Tatsachen gar nicht bedurft.

Soweit der Beschwerdeführer die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 (in Verbindung mit § 74 Abs. 2) KFG 1967 rügt, genügt ein Hinweis auf den Umstand, daß der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen bei Sachverhalten wie dem vorliegenden (mehrfache Begehung von Alkoholdelikten) Maßnahmen wie die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten nicht als rechtswidrig zu Lasten des Betroffenen erachtet hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110264.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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