TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/29 95/11/0336

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

10/10 Datenschutz;

Norm

DSG 1978 §12 Abs1;
DSG 1978 §12 Abs2 Z2;
DSG 1978 §12 Abs4;
DSG 1978 §12 Abs9;
DSG 1978 §14 Abs1;
DSG 1978 §3 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 14. Juni 1994, Zl. 12.020/0104-1.3/94, betreffend Aushändigung von Schriftstücken und Löschung von Evidenzen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der an die belangte Behörde gerichtete Antrag des Beschwerdeführers

27. Dezember 1993, ihm die Originale der bei der belangten Behörde (Abwehramt) über ihn vorliegenden Schriftstücke auszuhändigen und die dort über ihn bestehenden Evidenzen zu löschen, abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. September 1995, B 1528/94, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese mit Beschluß vom 31. Oktober 1995, selbe Zahl, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er begehrt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Begehrens auf Aushändigung von Schriftstücken damit, die beim Abwehramt erliegenden, entweder von diesem selbst erstellten oder ihm von anderen Behörden zugekommenen Unterlagen über den Beschwerdeführer stünden im Eigentum des Bundes. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufgabe des Eigentums daran und zu der vom Beschwerdeführer begehrten Aushändigung dieser Unterlagen an ihn.

Der Beschwerdeführer tritt dieser Begründung nicht entgegen. Insbesondere legt er nicht dar, worauf sich der insoweit geltend gemachte Anspruch stützen könnte. Auch dem Verwaltungsgerichtshof ist im gegebenen Zusammenhang keine Bestimmung bekannt, die als Grundlage für das Ausfolgungsbegehren des Beschwerdeführers dienen könnte. Die Beschwerde erweist sich insoweit als nicht begründet.

2. Die Verweigerung der Löschung der über den Beschwerdeführer geführten Evidenzen begründete die belangte Behörde damit, daß das Rechtsinstitut der "Löschung" dem Datenschutzrecht zuzuordnen sei. Voraussetzung für eine Löschungsverpflichtung nach § 12 Datenschutzgesetz - DSG sei, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete Daten handle. Diese Voraussetzung treffe auf die den Beschwerdeführer betreffenden Evidenzen des Abwehramtes nicht zu, da sie manuell erstellt worden seien. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Löschung dieser Evidenzen. Eine Löschung im Sinne des Datenschutzgesetzes sei mangels automationsunterstützter Datenverarbeitung auch faktisch gar nicht möglich.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung, seine "Evidenznahme" sei manuell erfolgt. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren hätte ergeben, daß die Informationen über seine Person automationsunterstützt verarbeitet würden. Folglich hätten ihm die in § 1 Abs. 3 und 4 DSG gewährleisteten Ansprüche auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung gewährt werden müssen. Dementsprechend hätte der angefochtene Bescheid Informationen über die den Beschwerdeführer betreffenden Daten geben und in der Folge deren Löschung verfügen müssen.

Auf dem Boden der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, die beim Abwehramt bestehenden Evidenzen über den Beschwerdeführer seien manuell erstellt (und daher nicht im Sinne der Definition des § 3 Z. 7 DSG im Rahmen einer Datenverarbeitung verarbeitet), ist eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer selbst tritt dem Argument, es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Löschung manuell geführter Evidenzen, nicht entgegen. Eine derartige gesetzliche Verpflichtung ist auch dem Verwaltungsgerichtshof nicht bekannt.

Soweit der Beschwerdeführer entgegen der besagten dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich zugrundegelegten Feststellung behauptet, es handle sich tatsächlich um automationsunterstützt verarbeitete Daten, und auf dem Boden dieser Behauptung die Verletzung in näher bezeichneten Rechten nach dem Datenschutzgesetz geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, daß die Prüfung einer Verletzung in diesen Rechten gemäß § 14 Abs. 1 DSG (idF vor der Novelle BGBl. Nr. 632/1994) der Datenschutzkommission obliegt. Auf der Grundlage der in Rede stehenden Behauptung des Beschwerdeführers war der belangten Behörde eine behördliche Entscheidung über sein Löschungsbegehren mangels Zuständigkeit verwehrt; insoweit käme gemäß § 12 Abs. 4 DSG seitens der belangten Behörde als Auftraggeberin lediglich eine schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer in Betracht (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend eine Novelle zum Datenschutzgesetz, 1640 Blg.NR 18. GP, S. 5 zweite Spalte). Der angefochtene Bescheid, der lediglich die Verweigerung der Löschung MANUELL ERSTELLTER EVIDENZEN zum Inhalt hat, steht mit dieser Rechtslage im Einklang.

Bemerkt sei, daß der angefochtene Bescheid die Datenschutzkommission nicht daran hindert, im Falle eines an sie herangetragenen, auf die Behauptung des Vorliegens automationsunterstützt verarbeiteter Daten über den Beschwerdeführer gestützten Begehrens auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung die Frage der Verarbeitung der Daten selbständig zu prüfen und gegebenenfalls zu einer gegenteiligen Feststellung zu gelangen.

3. Da sich die Beschwerde zur Gänze als nicht begründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110336.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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