TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/17 W257 2242386-1

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Entscheidungsdatum

17.11.2021

Norm

GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W257 2242386-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.10.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von Gruppeninspektor iR XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Mario HOPF, Rechtsanwalt in Villach, gegen Spruchpunkt 2) des Bescheides des Landespolizeidirektors von Kärnten, GZ XXXX vom XXXX 2021, die Anträge vom 04.10.2019, 06.04.2020 hinsichtlich Zuerkennung von Schmerzengeld und Verdienstentgang betreffend, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.10.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde, sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 20.10.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Schmerzengeld Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W257.2242386.1.00

Im RIS seit

17.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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