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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020Beachte
Rechtssatz
Die Vergütungsregelung für Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG 1950 erfasst lediglich die dort in Abs. 1 genannten, ausdrücklich nach dem EpidemieG 1950 geregelten Fälle (vgl. dazu auch § 12 Abs. 3 COVID-19-MaßnahmenG 2020 betreffend Betriebsschließungen sowie VfGH 26.11.2020, E 3412/2020, und - ausdrücklich auf die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 Bezug nehmend - VfGH 9.12.2020, E 4155/2020). Maßnahmen nach dem COVID-19-MaßnahmenG 2020 sind im Übrigen "in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet" und stellen derart prinzipiell keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums dar (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020, Rn. 98 ff; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018, Rn. 37).Die Vergütungsregelung für Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpidemieG 1950 erfasst lediglich die dort in Absatz eins, genannten, ausdrücklich nach dem EpidemieG 1950 geregelten Fälle vergleiche dazu auch Paragraph 12, Absatz 3, COVID-19-MaßnahmenG 2020 betreffend Betriebsschließungen sowie VfGH 26.11.2020, E 3412/2020, und - ausdrücklich auf die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 Bezug nehmend - VfGH 9.12.2020, E 4155/2020). Maßnahmen nach dem COVID-19-MaßnahmenG 2020 sind im Übrigen "in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet" und stellen derart prinzipiell keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums dar vergleiche VfGH 14.7.2020, G 202/2020, Rn. 98 ff; VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018, Rn. 37).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030017.L02Im RIS seit
17.12.2021Zuletzt aktualisiert am
17.12.2021