Gbk 2021/9/28 B-GBK II/177/21

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Diskriminierungsgrund

Weltanschauung

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat II

hat in der Sitzung am ... über den Antrag von A (= Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle des/der Sachbereichsleiters/in und 2. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in auf der Polizeiinspektion (PI) X der Landespolizeidirektion (LPD) X aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG beim beruflichen Aufstieg diskriminiert worden sei, folgendes

Gutachten

beschlossen:

Die Besetzung der Funktion des/der Sachbereichsleiters/in und 2. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in auf der PI X mit B stellt keine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung von A gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG dar.

         

Begründung

Der Antrag von A langte am ... bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Folgendes wurde ausgeführt:

Am ... habe er sich um die ausgeschriebene Planstelle des Sachbereichsleiters und 2. Stellvertreter des Inspektionskommandanten der Pl X (Verwendungsgruppe E2a/X) beworben.

Am ... sei er von der LPD X darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die von ihm angestrebte Planstelle einem anderen Mitbewerber verliehen worden sei. Im Bewerbungsverfahren sei er seitens seines unmittelbar Vorgesetzten, BPKdt X, des Bezirkspolizeikommandos (BPK) X, erstgereiht worden. Dieser Vorschlag sei durch die LPD X abgeändert worden. Die Gründe für die Abänderung der Reihung seien nicht nachvollziehbar. Lägen Bedenken bezüglich seiner Führungsqualität vor, hätte der BPKdt X ihn nicht als besser geeigneten Bewerber angesehen. Aufgrund jahrelanger persönlicher Zusammenarbeit habe er sich ein umfassendes Bild über seine fachliche und menschliche Kompetenz machen können. Die LPD X als nachgeordnete Dienststelle könne daher die Eignung der Bewerber nicht besser beurteilen als der Kommandant des Bezirkes, in dem die Bewerber ihren Dienst versehen würden.

Er fühle sich insbesondere aufgrund der Nichtberücksichtigung seiner mehr als ... Jahre längeren Diensterfahrung (von ... bis ... Sachbearbeiter, sowie ab ... ... Stellvertreter des Pl-Kommandanten) als dienstführender Beamter diskriminiert. Es sei davon auszugehen, dass die Zugehörigkeit von B zur Fraktion der Christlichen GewerkschafterInnen (FCG) ausschlaggebend für die Vorreihung und Betrauung mit der Planstelle gewesen sei. B verfüge lediglich über eine ...-jährige Erfahrung in der Dienstführung. Er selbst sei keiner politischen Partei bzw. lnteressensvertretung zugehörig, wohingegen B Mitglied bei der FCG sei und auch bei der ... Personalvertretungswahl ... auf dem Wahlvorschlag gelistet gewesen sei.

Nach Kenntniserlangung der Vorreihung seines Mitwerbers ..., habe er mit dem Vorsitzenden der FCG X und einem Mitglied des Zentralausschusses Kontakt aufgenommen und um Bekanntgabe der Gründe für die Vorreihung und schlussendlichen Betrauung von B mit der gegenständlichen Planstelle gebeten. Ihm sei erklärt worden, dass er aufgrund seiner Zuteilung zum Bundesministerium für Inneres (BMI) nicht für die Dienststelle Pl X zur Verfügung stehen würde. Ferner hätte er (A) geäußert, dass er nicht mehr zur PI X zurückkehren wolle beziehungsweise keine Tendenzen zeige, wieder bald zurückzukehren. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen.

Er sei am ... in den Exekutivdienst eingetreten. Nach Absolvierung der Grundausbildung im Jahr ... sei er bis ... auf dem damaligen Gendarmarieposten ..., der PI ... sowie der PI X als eingeteilter Beamter tätig gewesen. Nach Absolvierung des Grundausbildungslehrganges für dienstführende Wachebeamte sei er im ... zur Pl X versetzt und als Sachbearbeiter eingeteilt worden. Seit ... sei er als ... Stellvertreter des Pl-Kommandanten der Pl X (E2a/X) tätig. Seit ... sei er Mitglied der ...gruppe Pl X und sei in den vergangenen Jahren für kriminalistische Erfolge ... ausgezeichnet worden. ... habe er einen ...jährigen Auslandseinsatz in ... als Deputy-Teamleader, mit Verantwortlichkeit für ... Mitarbeiter, absolviert. Im Jahr ... habe er einen ...wöchigen Auslandseinsatz in ... absolviert. Dort sei er als Kontingentskommandant für die Personalführung, Dienstplanung, Dienstkontrolle und Abrechnungen für Mitarbeiter verantwortlich gewesen. Neben mehreren berufsbegleitenden Fortbildungen, unter anderem Sprachausbildungen, der Fachausbildung ...dienst, der Ausbildung zum...-Mitglied Team X habe er im Jahr ... die Ausbildung zum ...beamten des BMI abgeschlossen und sei seit ... dem BMI ... dienstzugeteilt. Im ... sei er als ...beamter des BMI für die Dauer von ... Jahren an die Österreichische Botschaft ... entsandt worden.

Die Befähigung zur Ausübung der gegenständlichen Planstelle habe er sich aufgrund seiner mehr als ...jährigen Erfahrung als dienstführender Beamter der Pl X und durch diverse Auslandseinsätze angeeignet. In seiner derzeitigen Funktion als ...beamter des BMI seien die in der Ausschreibung geforderten Voraussetzungen wesentliche Grundanforderungen. Sein Engagement, die fachliche und menschliche Kompetenz, seien durch die vorgesetzten Dienststellen immer sehr positiv bewertet worden.

Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte das BMI am ... eine Stellungnahme zu As Antrag, weiters die InteressentInnensuche, der Besetzungsvorschlag des BPKdt, die Bewerbung samt Laufbahndatenblatt von B als auch die Stellungnahme des Inspektionskommandanten ... zur Bewerbung von B und A.

Das BMI führte zum Verfahrensgang Folgendes aus: Das BMI habe sich nach Durchsicht der Bewerbungsunterlagen und unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen dem Vorschlag der LPD X, B für die gegenständliche Planstelle einzuteilen, angeschlossen. Ebenso habe der Zentralausschuss keine Einwände gegen die geplante Bestellung erhoben, woraufhin die LPD X dem BMI angewiesen habe, B mit der gegenständlichen Planstelle zu betrauen.

Die Entscheidung sei aufgrund folgender Argumente erfolgt: Die allgemeinen Anforderungen seien bei beiden Beamten vorhanden. B habe ein sicheres Auftreten im internen Umgang mit Vorgesetzten als auch KollegInnen, Ämtern, Behörden, Institutionen sowie mit BürgerInnen. Dienstlich notwendige Vorgaben formuliere er exakt und berücksichtige dabei die vorhandenen Ressourcen. Er überzeuge durch Sachlichkeit, Verlässlichkeit, vorbildliches Verhalten und nehme alle übertragenen Aufgaben stets verantwortungsbewusst wahr. Er sei bisher in die Führungsaufgaben voll eingebunden worden und als Vortragende bei den Anwenderschulungen und beim ...support für PAD, ePEP und VStV tätig. Er sei bei Großveranstaltungen sowie komplexen Lagen in den Vorbereitungen und in der operativen Umsetzung eingebunden, und habe sich hier mit Professionalität, Teamfähigkeit, Fleiß und Ehrgeiz besonders um die Umsetzung der gestellten Anforderungen eingesetzt und sei eine wertvolle Stütze auf der Pl X. Die erforderliche Entschluss- und Entscheidungskompetenz habe sich B bei seinen zahlreichen Vortragstätigkeiten sowie bei seinen Einsätzen und der Mitarbeit in besonderen Lagen und bei der Einbindung in die Führungsaufgaben auf der Pl X aneignen können. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auf Dienststellen in den Bezirken ... und ... sowie seiner Verwendung bei diversen Großeinsätzen im Bezirk ... decke der Beamte alle Spektren des dienstlichen Aufgabenbereiches gut ab. Er verfüge über die erforderlichen Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben verschiedenster Organisationseinheiten. Kenntnisse der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften habe er sich in seiner Arbeitszeit als Sachbearbeiter auf der Pl X angeeignet. Ebenso besitze er genügend Erfahrung im exekutiven Einsatz, insbesondere im Inspektionsdienst und im inneren Dienst als Sachbearbeiter. Besonders hervorzuheben seien seine hervorragenden Leistungen, die er als Bezirks-...-Ermittler erbringe. Er übernehme oft das Kommando in diesem Bereich (auch Bundesländer übergreifend) und zeige dadurch, dass er gerne Verantwortung übernehme und operative Einsatzleistungen verantwortungsbewusst führe.

Im Gegenzug dazu habe A durch sein sicheres Auftreten im internen Umgang mit Vorgesetzten sowie mit KollegInnen, Ämtern, Behörden, Institutionen sowie mit BürgerInnen überzeugt. Dienstlich notwendige Vorgaben formuliere er exakt und berücksichtige dabei die vorhandenen Ressourcen und deren Belastbarkeit im Sinne einer zielorientierten Erledigung.

Er besitze ein hohes Maß an Führungsqualität, Eigenverantwortung und sei auch bei Großveranstaltungen sowie kriminalistischen Lagen eingebunden. Als langjähriges Mitglied der ...gruppe X sei er bei umfangreichen ...fällen als Teamleiter tätig gewesen. Die Teamarbeit sei bei Auslandseigenschaften eine erforderliche Eigenschaft gewesen, bei der er sich entsprechende Führungsqualitäten aneignen habe können. Zudem gehöre er dem ...-Team X an. Die erforderliche Entschluss-und Entscheidungskompetenz habe er sich bei seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter auf der PI X und bei zahlreichen Auslandseinsätzen angeeignet. Bei seinen Tätigkeiten in den verschiedenen Organisationseinheiten des BMI sowie auf den Exekutivdienststellen sei es A möglich gewesen, die erforderlichen Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie Aufgaben der Organisationseinheiten sowie über die Arbeitsabläufe in der Organisation zu erlangen. Kenntnisse der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften habe er sich in seiner Arbeitszeit als Sachbearbeiter auf der Pl X ausreichend aneignen können. Er habe im Rahmen einer bürgerorientierten Polizeiarbeit die Fähigkeit, gesellschaftliche Problemstellungen einer faktischen Lösung zuzuführen, tatkräftig unter Beweis stellen können. A besitze durch seine langjährige Verwendung auf PIs und der dabei gesammelten Erfahrungswerte die Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden seien. Ebenso besitze er genügend Erfahrung im exekutiven Einsatz und auch die Eigenschaft, den Dienstbetrieb zufriedenstellend zu gestalten und Aufgaben vorschriftsmäßig zu erledigen.

Die Besserbewertung von A durch den Bezirkspolizeikommandanten (BPKdt) resultiere aus der höheren Punktezahl bei der „BMI-Erfahrung“ und „Kommandantenerfahrung“.

Für die gegenständliche Planstelle sei jedoch nach Ansicht des BMI eine BMI-Erfahrung, wenn überhaupt, nur bedingt erforderlich, wodurch sich der Vorsprung gegenüber B in dieser Hinsicht relativiere. Auch könne bei A von einer Kommandantenerfahrung maximal auf Ebene der ...einheit argumentiert werden, da der Beamte seine Funktion als Sachbereichsleiter und ... Stellvertreter des lnspektionskommandanten aufgrund seiner bereits über ... Jahre dauernden Zuteilung zum BMI beziehungsweise seiner Tätigkeit als ...beamter im Ausland noch nicht tatsächlich ausgeübt habe. Er sei im ... als Sachbereichsleiter und ... Stellvertreter des lnspektionskommandanten eingeteilt worden, jedoch seit ... nicht auf der Pl X tätig gewesen. In der Stellungnahme des Kommandanten der Pl X könne ein eindeutiger Beurteilungsvorsprung für B erkannt werden. Sein unmittelbarer Vorgesetzter spreche ihm ausgezeichnete Führungsqualitäten zu, welche für die gegenständliche Planstelle als wichtig erachten werden. Ferner sei er bestens für die Funktion geeignet. Somit könne dem Vorschlag des BPKdt nicht gefolgt werden. Selbst wenn A an Lebens-und E2a-Dienstzeiten vor B liege, werde Letzterer als besser geeignet beurteilt. Eine gleiche Eignung der Bewerber sei aus Sicht des BMI nicht gegeben.

Laut InteressentInnensuche sind auf dem Arbeitsplatz des/der Sachbereichsleiters/in und 2. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in auf der PI X folgende Tätigkeiten wahrzunehmen:

?    Unterstützung des/r Kommandanten/in bei der Leitung/Führung der PI und Übernahme der Agenden im Falle der Abwesenheit;

?    Administrative und einsatzmäßige Planung und Koordinierung des Exekutivdienstes;

?    Kontrolle und Optimierung der Dienstabläufe im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht;

?    Wahrnehmung von Schulungsaufgaben;

?    Eigenverantwortliche Wahrnehmung der Inventarführung, Kanzleiführung, Wirtschaft und Statistik;

?    Mitarbeiterführung und Motivierung nach den Grundsatzvorgaben des Kommandanten;

?    Unmittelbare Verrichtung des gesamten exekutiven Außendienstes;

?    Der Arbeitsplatzinhaber hat in Abhängigkeit zur Anzahl der Stellvertreter einen oder mehrere gemäß DGO-PI individuell zugewiesene Sachbereiche zu führen.

Neben den allgemeinen und persönlichen Anforderungen wurden folgende fachspezifische Anforderungen aufgelistet:

?    Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten;

?    Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze;

?    Kenntnis der den Arbeitsplatz betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen Aufgabenbereich;

?    Kenntnisse und Fähigkeiten die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind;

?    Erfahrung im exekutiven Einsatz, insbesondere im lnspektionsdienst und im inneren Dienst als Sachbearbeiter;

?    gutes Fachwissen;

?    erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes.

Die LPD X führte in ihrem Besetzungsvorschlag vom ..., wie in der Stellungnahme des BMI erläutert, aus, dass A vom BPKdt von X für die Besetzung der gegenständlichen Planstelle als geeigneter beschrieben worden sei. Wie bereits in den Ausführungen der Stellungnahme des BMI dargelegt, könne jedoch ein Vorsprung von B verzeichnet werden.

Der E-Mail von ..., Vorsitzender der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, vom ..., ist zu entnehmen, dass dieser gegen die geplante Bestellung von B keine Einwände geäußert habe.

Der Bewerbung sowie dem Laufbahndatenblatt von B vom ... ist zu entnehmen, dass er seine Grundausbildung von ... bis ... in der Schulabteilung ... absolviert habe und anschließend zur Pl ... versetzt worden sei. Seit ... sei er als eingeteilter Beamter auf der Pl X tätig. Nach der E2a-Ausbildung sei er im ... als Sachbearbeiter E2a/X der Pl X eingeteilt worden. In seiner langjährigen Tätigkeit in der Pl X sei er in verschiedensten Bereichen tätig gewesen: Von ... bis ... als ... in der Bezirksverkehrsgruppe ..., anschließend bis ... als ...beamter in der ... Einsatzgruppe (AEG) ... Seit ... als ...-Trainer mit Vortragstätigkeit ... Seit ... sei er als Bezirks-...-Ermittler für den Bezirk ... tätig. Ferner sei er Mitglied des ...dienst (...) des BPK X und der ...abteilung zugeteilt. Seit dem Jahr ... sei er als ...-Landestrainer mit Vortragstätigkeiten in den PC Programmen ..., ... und ... und ... tätig. Zusätzlich verrichte er als ...-Landestrainer auch ... ...support in der LPD X. Im Zeitraum von ... bis ... sei er dem Bundeskriminalamt, Abteilung ... zugeteilt gewesen. Dort sei er als Ermittlungsbeamter in der SOKO ..., im Bereich ... Kriminalität, tätig gewesen. Seit ... sei er Sachbearbeiter der PI X. Von ... bis ... habe er die Initiative „...“ gestartet. Ab ... habe er an der bundesweiten Umsetzung „...“ mitgewirkt. Im ... habe er eine Ausbildung im Bereich ...delikte absolviert. Ferner habe er am ...-Fortbildungslehrgang zum Thema ... teilgenommen. Zusätzlich habe er die Ausbildung zum ...beamten im Bereich ...kriminalität, sowie die ...-Ermittler Schulung absolviert.

Im Zuge zahlreicher Großveranstaltungen in X sei er an den Vorbereitungsarbeiten sowie der Einsatzplanung hauptsächlich für den Bereich ... maßgeblich beteiligt gewesen. Bei diesen Veranstaltungen sei er als Teil der Einsatzleitung für die Umsetzung der ... mitverantwortlich gewesen. Aufgrund seiner langjährige Tätigkeit in den Bereichen ..., ... und ... habe er sich die Befähigung der gegenständlichen Planstelle angeeignet.

Der Inspektionskommandant des BPK X führte in der Stellungnahme zur Bewerbung von B vom ... aus, dass dieser in fachlicher als auch menschlicher Hinsicht aufgrund seines Fachwissens und seiner ausgezeichneten Führungsqualitäten für die ausgeschriebene Planstelle qualifiziert sei. Er sei bisher in die Führungsaufgaben der Pl X voll eingebunden worden. Er besitze ein hohes Maß an Eigenverantwortung, hohem Fachinteresse und sei bei Großveranstaltungen, sowie komplexen Lagen in den Vorbereitungen und in der operativen Umsetzung eingebunden gewesen. Als ...-Landestrainer habe sich B als Vortragender bei den Anwenderschulungen und beim ...support für PAD, ePEP und VStV durch sein Engagement besonders ausgezeichnet. Er habe sich mit Professionalität, Teamfähigkeit, Fleiß und Ehrgeiz besonders um die Umsetzung der gestellten Anforderungen eingesetzt und sei eine wertvolle Stütze auf der Dienststelle und sei somit für die Planstelle als 2. Stellvertreter des lnspektionskommandanten bestens geeignet.

Der Stellungnahme des Inspektionskommandanten zur Bewerbung von A vom ... ist zu entnehmen, dass dieser ebenso wie B in fachlicher und menschlicher Hinsicht sowie aufgrund seiner Führungsqualitäten für die gegenständliche Planstelle qualifiziert sei. Er sei in die Führungsaufgaben der PI X eingebunden gewesen und besitze ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Führungsqualität. Ferner sei er auch bei Großveranstaltungen sowie kriminalistischen Lagen eingebunden gewesen. Als langjähriges Mitglied der ...gruppe X zeichne er sich nicht nur bei umfangreichen ...fällen, sondern auch bei Großveranstaltungen, mit seinem Fachwissen und auch als Teamleiter aus. A sei seit ... dem BMl ... dienstzugeteilt und verrichte derzeit seinen Dienst als ...beamter in ...

Der BPKdt ... führte in seinem Bestellungsvorschlag vom ... Folgendes aus: A erfülle die allgemeinen formalrechtlichen Voraussetzungen. Er sei ... Jahre alt und seit insgesamt ... Jahre im Exekutivdienst tätig, davon ... Jahre als E2a-Bediensteter. Seit ... sei er immer wieder auf Auslandseinsätzen des BMI. LPD oder BPK Erfahrung sei nicht vorhanden. Seit ... sei er ... Stellvertreter des Inspektionskommandanten in X. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auf unterschiedlichen Dienststellen inner- und außerhalb des Bezirks X habe A großen Erfahrungsschatz gesammelt. Seine dienstlichen Schwerpunkte bei der PI X seien bis zur aktuellen Einteilung als ...beamter im strategischen und vor allem im operativen ...dienst, wo er auch dem ...-Team X angehöre, gelegen. Seine dienstlichen Fortbildungen seien hauptsächlich im ...dienst (z.B. ...) sowie im Sprachbereich gelegen. Bei seinen Tätigkeiten auf der PI X und im Auslandseinsatz habe er Managementerfahrungen sammeln können und sich entsprechende Führungserfahrung angeeignet. Seit seiner Verwendung als dienstführender Bediensteter sei A immer wieder mit übertragenen Agenden der Inspektionsführung betraut worden. Aufgrund der bisher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und langjährigen Erfahrungen in verschiedenen Organisationseinheiten des BMI wäre er jedenfalls in der Lage, eine Dienststelle zu führen. Als Sachbearbeiter, stellvertretender Inspektionskommandant und insbesondere als ...beamter des BMI in ... zeige sich, dass er gerne Verantwortung trage und übernehme.

B erfülle ebenso die formalrechtlichen Voraussetzungen. Er sei ... Jahre alt und seit insgesamt ... Jahren im Exekutivdienst tätig. Davon sei er seit rund ... Jahren als E2a-Bedienster tätig. Er könne keine Erfahrung im BMI, bei der LPD, im BPK oder als Kommandant in einer PI vorweisen. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeiten auf Dienststellen in den Bezirken ... und X sowie seiner Verwendung bei diversen Großeinsätzen im Bezirk X könne B alle Spektren des dienstlichen Aufgabenbereiches gut abdecken. Besonders hervorzuheben seien seine hervorragenden dienstlichen Leistungen, die er als Bezirks-...-ErmittIer erbringe. Auch würden seine Organisation- und Vortragstätigkeiten seitens des BPK X sehr geschätzt werden. B überzeuge durch Sachlichkeit, Verlässlichkeit, vorbildliches Verhalten und nehme alle übertragenen Aufgaben stets verantwortungsbewusst wahr. Er bringe sehr gute Kenntnisse hinsichtlich der inneren Organisation einer PI und der Organisation der staatlichen Verwaltung im Allgemeinen aufgrund ihres bisherigen Wirkens mit. B habe bei seinen Tätigkeiten immer wieder gezeigt, dass er gut mit Koordinations- und Umsetzungsmaßnahmen und Beherrschung von komplexeren Aufgaben in Verbindung mit Planungs-, Organisations- und Durchsetzungsvermögen umgehen könne. Er besitze aufgrund seiner langjährigen Verwendung auf PIs und der dabei gesammelten Erfahrungswerte die Eigenschaft, den Dienstbetrieb zufriedenstellend zu gestalten und Aufgabenstellungen vorschriftsmäßig zu erledigen. Er übernehme oft das Kommando im

...-Bereich (sogar Bundesländer übergreifend) und zeige dadurch, dass er gerne Verantwortung übernehme und operative Einsatzleitungen verantwortungsbewusst führe. B erledige seine derzeitige Aufgabe bei der PI X zufriedenstellend. Als Bezirks-...-Ermittler sei er eine wichtige Säule im Bezirk. Im Hinblick auf seine doch sehr kurze E2a-Karriere solle ihm noch etwas Zeit gegeben werden, entsprechende Erfahrungen auf der E2a-Ebene zu sammeln.

Insgesamt habe A bei der Bewertung der persönlichen/fachlichen Kompetenz ... Punkte erreicht, B hingegen lediglich ... Punkte. Die Unterschiede seien vorallem in den Bereichen „BMI-Erfahrung“ (A ... Punkte, B ... Punkte), „Kommandantenerfahrung PI“ (A ... Punkte, B ...) ersichtlich. Im Bereich „Erfahrung-Lebensalter“ habe B ... Punkte erreicht, während A nur mit ... Punkten bewertet worden sei. Im Rahmen der fachspezifischen Kompetenzen hätten beide Bewerber ... Punkte erreicht. Insgesamt habe A ... Punkte und B ... Punkte erreicht.

Zusammengefasst sei A für die gegenständliche Funktion als bestens geeignet einzustufen.

An der Sitzung des Senates II der B-GBK (im folgenden kurz Senat) am ... nahmen der Antragsteller, als Dienstgebervertreter des BMI ..., als Dienstgebervertreter der LPD X ... sowie der Gleichbehandlungsbeauftragter (GBB) ... teil.

Auf Ersuchen der Vorsitzenden darzulegen, weshalb er glaube, bei der Besetzung der Planstelle „des/der Sachbereichsleiters/in und 2. stellvertretenden Kommandanten/in“ der PI X bei der LPD X mit B aufgrund der Weltanschauung diskriminiert worden zu sein, führte A Folgendes aus:

Er sei seit ... dem BMI zugeteilt und mit ... für die Dauer von ... Jahren als ...beamter nach ... entsandt worden. Im ... sei er ... stellvertretender Kommandant der PI X geworden. Er fühle sich diskriminiert, da er sich hinsichtlich der fachspezifischen Anforderungen als besser geeignet erachte. Er arbeite seit ... auf der PI X und habe von ... bis ... die Ausbildung zum dienstführenden Beamten absolviert. Seit ... sei er Sachbearbeiter und könne daher, nach Abzug seiner Auslandseinsätze, auf ... Jahre Erfahrung als Sachbeamter zurückblicken. ... Stellvertreter der PI X sei er geworden, als er bereits dem BMI zugeteilt gewesen sei. Grundsätzlich dauere die Entsendung für einen ...beamten ... Jahre und danach sei es ungewiss, ob es nochmal die Möglichkeit auf eine Entsendung geben werde. Seine Planstelle sei somit nach wie vor in X, seiner Heimatdienststelle, wo er mit seiner ... lebe.

Zu den fachspezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes sagte A, dass Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten, sowohl in seiner Eigenschaft als Sachbearbeiter, als auch in seiner Funktion als ...beamter, essenziell und seine Kenntnisse dementsprechend sehr gut seien. Als ...beamter arbeite er mit verschiedenen Organisationseinheiten des BMI zusammen und müsse auch gegenüber ausländischen Partnern sehr oft die Organisation und Arbeitsabläufe erläutern, auch in Form von Vorträgen, daher besitze er auch sehr gute Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationeinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze. Als Sachbearbeiter sei es für ihn selbstverständlich, dass er sämtliche den Arbeitsplatz betreffende Dienstanweisungen und Vorschriften kenne und auch umsetze. Er habe oft jungen Kollegen auf der PI X Anweisungen und Vorschriften erläutert.

Obwohl er auf der PI X vorwiegend im ...dienst eingesetzt gewesen sei, er sei seit ... Mitglied der ...gruppe in X, habe er sehr gute Kenntnisse in allen Bereichen des Inspektionsdienstes und im inneren Dienst, da auf der PI X auch die Mitglieder der ...gruppe normalen Regeldienst versehen würden, Arbeiten im inneren Dienst seien somit seit ... Bestandteil seiner Tätigkeiten, insbesondere während der Abwesenheit des PI Kommandanten und dessen Stellvertreter. Von ... bis ... sei er im Rahmen eines Auslandseinsatzes als Deputy-Teamleader in ... für die Dienstplanung, die Einteilung und die Kontrolle von ... Mitarbeitern verantwortlich gewesen. Während der ... im Jahr ... sei er vom BMI als ...kommandant nach ... entsandt worden und habe dort ... Wochen lang die Leitung übernommen und sei für die Abrechnung, die Dienstkontrolle und alles andere zuständig gewesen. Seit ... sei er ...beamter in der ... und vertrete das BMI im Ausland. Fachspezifisch habe er somit mehr an Erfahrung zu bieten als B. Er gehöre keiner Partei oder Interessensvertretung an und könne mit jedem sehr gut. Er kenne B sehr gut und sehr lange und wisse, dass dieser der FCG angehöre. Bereits vor dem Bewerbungsverfahren habe er gehört, dass die Maschinerie anlaufe und stark probiert worden sei, dass B die Planstelle bekomme. Das finde er nicht in Ordnung.

Auf die Frage der Vorsitzenden, worin er den Konnex zur Weltanschauung sehe, antwortete A, dass B erst ... Sachbearbeiter geworden sei, davor sei er eingeteilter Beamter gewesen, dieser Unterschied von ... Jahren zwischen ihnen sei fragwürdig. Wenn B besser geeignet sei, dann wüsste er (A) gerne den Grund, worin dieser besser sein solle. Die Stellungnahme des BMI sei ein „Loblied“ auf B. Er frage sich, wo die klaren Beschreibungen für seine bereits geleistete Arbeit angeführt seien. In der Stellungnahme seien Bs hervorragende Leistungen als Bezirks-...-Ermittler besonders hervorgehoben worden, er (A) wolle das nicht schmälern, B sei fachlich sehr gut, aber seine (jene von A) besonderen Leistungen im …dienst seien nicht hervorgehoben worden. Er habe genügend Auszeichnungen, Belohnungen und Belobigungen, auch bundesländerübergreifend, für seine hervorragend geleistete Arbeit erhalten. Da fühle er sich schon „vernachlässigt“.

Die Vorsitzende konstatierte, dass A, obwohl er damals nicht vor Ort gewesen sei, vom BMI zum ... stellvertretenden Kommandanten der PI X bestellt worden sei und möchte wissen, warum es damals gepasst habe, jedoch heute, ... Jahre später, nicht mehr und wie das mit der Weltanschauung zusammenhänge.

A antwortete, das sei die große Frage. Nachdem er erfahren habe, dass die LPD beabsichtige B mit der Planstelle des 2. Stellvertreters zu betrauen, habe er bei dem Vorsitzenden der FCG, ..., nach dem Grund gefragt und der Vorsitzende der FCG habe geantwortet, dass er (A) durch seine Zuteilung zum BMl auf der Dienststelle fehlen würde. Angeblich hätte er gegenüber einem Kollegen geäußert, dass er nicht mehr auf seine Stammdienststelle zurückwolle beziehungsweise keine Tendenzen zeige, sehr bald wieder zurückzukehren. Diese Aussage weise er entschieden zurück, er habe mit niemandem gesprochen und die LPD habe auch nie nach seiner Zukunftsperspektive gefragt.

Auf die Frage der Vorsitzenden, ob er nach Ende seiner Entsendung am ... weiterhin in ... bleiben werde, antwortete A, dass B mit ... zum 2. Stellvertreter der PI X bestellt worden sei und somit von nun an immer vor ihm sein werde, habe er dem Vorschlag seiner Abteilungsleitung, seine Entsendung um ... zu verlängern, zugestimmt.

Der Feststellung der Vorsitzenden, dass er durch seine Entsendung in ... die Funktion des ... Stellvertreters auf der PI X nie ausgeübt habe, stimmte A zu.

Auf die Frage der Vorsitzenden an die Dienstgebervertreter, ob die Besetzung des 2. stellvertretenden Kommandanten der PI X mit der Weltanschauung zu tun gehabt habe, antwortete der Dienstgebervertreter des BMI, dass aus keinen Akten hervorgehe, wer welche Weltanschauung habe und auch niemals danach gefragt werde.

Der Dienstgebervertreter der LPD X erklärte, X sei eine der ... „...hochburgen“ mit ... Beamten und dementsprechend habe man eine funktionsfähige Postenführung gewollt. A sei viel im Ausland, das sei eine super Sache und er verfüge sicher über viel Erfahrung, aber das habe nichts mit der Führung einer großen PI zu tun. B sei zwar noch nicht lange dienstführender Beamter, aber bereits seit ... auf der PI X und habe Erfahrung. Er sei ...-Landestrainer mit Vortragstätigkeiten bei den Anwenderschulungen für PAD und VStV. Im vorigen Jahr habe er ..., – Euro Belohnung vom BMI erhalten. Dass A ... Stellvertreter der PI X geworden sei, sei ganz einfach, er sei nämlich der einzige Bewerber gewesen. Leider habe er diese Funktion durch seine Auslandseinsätze nie angetreten. Der Dienstbehörde könne bei 700 – 800 Bewerberinnen und Bewerbern auch nicht vorgeworfen werden, dass sie A gefragt haben, welche Karrierepläne er habe. Die PI habe einen Stellvertreter gebraucht und man glaube, dass B ein guter Kollege sei, somit habe die LPD dem BMI vorgeschlagen, die Planstelle mit B zu besetzen. Er (der Dienstgebervertreter der LPD X) kenne weder B noch A.

Der Dienstgebervertreter des BMI ergänzte, immer wenn ein Besetzungsvorschlag des BPK von der LPD abgeändert werde, prüfe das BMI diesen sehr intensiv. Im gegenständlichen Fall seien die Stellungnahmen des Inspektionskommandanten ... ausschlaggebend gewesen, da dieser beide Bewerber kenne und auch wisse, dass A relativ bald wieder nach X zurückkomme und er ihm dann noch in die Augen schauen können müsse. Der Inspektionskommandant habe B zwar nicht namentlich vorgeschlagen, in seiner Beurteilung aber deutlich zu erkennen gegeben, dass er sich für B ausspreche. Der BPKdt ... habe in weiterer Folge eine verbale Beschreibung und eine Punktebewertung vorgenommen. Die verbale Beschreibung sei ausgezeichnet, bei der Punktebeurteilung habe sich der BPKdt aber aus seiner (Dienstgebervertreter des BMI) Sicht geirrt, da er A bei der „BMI-Erfahrung“ mehr Punkte gegeben habe, obwohl für die Funktion eines stellvertretenden Inspektionskommandanten keine BMI-Erfahrung erforderlich sei. In der verbalen Beurteilung habe sich der BPKdt ganz klar für B ausgesprochen, weswegen für das BMI der Vorschlag der LPD, nämlich die Planstelle mit B zu besetzen, nachvollziehbar gewesen sei. Die Angehörigkeit von A zum BMI und die Entsendung ... hätten bei der Beurteilung des BMI keine Rolle gespielt. Da A bereits damals die Stelle als ... Stellvertreter nicht angetreten habe, hätte die Initiative von ihm ausgehen müssen und er nicht darauf warten sollen, dass die LPD auf ihn zukomme und frage wie es weitergehe. Bei den Aussagen des FCG Vorsitzenden ... könne es sich nur um Vermutungen gehandelt haben, da dieser die Unterlagen erst im Zentralausschuss erhalte. Er (der Dienstgebervertreter des BMI) könne jetzt auch nur vermuten, dass der FCG Vorsitzende mit dem Inspektionskommandanten gesprochen und dieser angedeutet habe, dass ihm B als 2. Stellvertreter lieber sei. Hierin sei jedoch keine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung zu sehen, denn B stehe an ... Stelle beim Dienststellenausschuss und das spiele keine Rolle.

A monierte, wenn der BPKdt tatsächlich der Meinung gewesen sei, dass B besser geeignet sei, dann hätte er ihn wohl an die erste und nicht an die zweite Stelle gereiht.

Zu der Aussage des Dienstgebervertreters des BMI im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Kommandanten, nämlich, dass der Inspektionskommandant A zukünftig noch in die Augen schauen könne müsse, sagte A, zwischen ihm (dem Antragsteller) und dem Inspektionskommandanten bestehe durch die Zusammenarbeit seit ... ein persönliches Freundschaftsverhältnis und als er den Inspektionskommandanten zufällig getroffen habe, habe ihm dieser trotzdem nicht in die Augen schauen können. Dass er ... der einzige Bewerber für den ... Stellvertreter gewesen sei, glaube er nicht. Soweit ihm bekannt sei, habe sich B damals auch beworben.

Außerdem sei nicht nur B für die LPD tätig gewesen, denn er (A) sei Mitglied des ... Teams (...), welches für ...fälle zuständig sei. Bis zu seiner Entsendung im Jahr ... sei er der einzige Beamte einer PI gewesen, der zu dieser Gruppe gehöre. Betreffend Vortragstätigkeiten habe B sicher mehr Erfahrung, aber auch er (A) benötige bei verschiedenen Einsätzen EDV-Anwender-Kenntnisse und müsse sich diese innerhalb kürzester Zeit aneignen. Im BMI laufe ein anderes EDV System als zum Beispiel in ... Er glaube schon, dass er bewiesen habe, sehr anpassungsfähig zu sein, eine schnelle Auffassungsgabe zu haben und mit Professionalität innerhalb kürzester Zeit Aufgaben erledigen zu können.

Der Dienstgebervertreter des BMI monierte, dass hier immer wieder erwähnt worden sei, dass die LPD den Vorschlag des Bezirkes gedreht habe. Allerdings existiere der grundsätzliche Vorschlag des Inspektionskommandanten, in welchem er sich ganz klar für B ausgesprochen habe, auch wenn er nicht explizit seinen Namen erwähnt habe. Auch der Bezirkspolizeikommandant ... habe sich in seiner verbalen Beurteilung ganz klar für B ausgesprochen, aber aus gewissen Gründen namentlich A genannt. Schlussendlich habe sich die LPD für B entschieden und das BMI könne nur die schriftlichen Unterlagen und die Beurteilungen heranziehen. Aus diesen lasse sich kein anderer Vorschlag, als mit B zu besetzen, herauslesen, somit war aus Sicht des BMI B vorzuschlagen. Über einzelne Punkte könne diskutiert werden, aber die Punktebeurteilung stelle nur einen, zwar guten, jedoch groben, Rahmen dar. Im Endeffekt müssten die Tatsachen beurteilt werden und B sei bereits viel mehr in Führungsaufgaben auf der PI X eingebunden gewesen als A.

Auf Nachfrage der Vorsitzenden, ob A und B die gleiche Punkteanzahl erhalten hätten, wenn der BPKdt die BMI Erfahrung sowie die Kommandantenerfahrung von A nicht als Plus gewertet hätte, sagt der Dienstgebervertreter des BMI, ja genau, und es sei fraglich, warum diese beiden Punkte überhaupt bewertet worden seien und warum A mehr Kommandantenerfahrung haben solle, obwohl er die ... Stellvertretung nie ausgeübt habe. Grundsätzlich sei es sehr gut, dass die LPD mittlerweile auf ein objektives System umgestiegen sei, das System sei jedoch in einzelnen Bereichen verbesserungswürdig.

Die Vorsitzende ersuchte den GBB ..., aus seiner Sicht Stellung zu nehmen dieser führte aus, dass dem Vorschlag der Dienstbehörde zugestimmt worden sei.

Auf die Frage, ob er es heute anders beurteile, antwortete der GBB, nein, er könne nach wie vor keine Diskriminierung erkennen, beide Bewerber würden die Anforderungen erfüllen. Aufgrund seiner Arbeit als ...beamter habe A die Funktion des ... Stellvertreters nie ausgeübt und jetzt habe man offensichtlich jemanden als Stellvertreter gewollt, der tatsächlich auch auf der Dienststelle sei. Das stelle keine Diskriminierung dar.

Der Dienstgebervertreter der LPD X ergänzte, dass A Recht damit habe, dass sich B ... auch als ... Stellvertreter beworben habe. B sei aber insofern keine Konkurrenz gewesen, da er im selben Jahr die E2a Ausbildung absolviert habe und „gerade fertige Schüler“ habe man ... noch nie zum Stellvertreter bestellt.

Ein Senatsmitglied merkte an, dass der Bezirkspolizeikommandant ... in seiner Stellungnahme unter dem Punkt Perspektive eindeutig darauf hingewiesen habe, dass B im Hinblick auf seine doch sehr kurze E2a Karriere noch etwas mehr Zeit gegeben werden sollte, entsprechende Erfahrungen auf E2a Ebene zu sammeln.

Auf die Frage, warum A für „Erfahrung-Dienstalter“ nur ... Punkte und B ... Punkte erhalten habe, obwohl A viel länger dienstführender Beamter sei, antwortete der Dienstgebervertreter der LPD X, B sei seit ... Jahren auf der PI X und es handle sich in der Kompetenztabelle um das Dienstalter und nicht um die Erfahrung als dienstführender Beamter.

Der Dienstgebervertreter des BMI ergänzte, die Punktevergabe des BPKdt könne nur interpretiert werden. Interessanter seien die verbalen Beurteilungen, diese seien ausschlaggebender als die Gesamtpunktezahl mit einem Unterschied von lediglich ... Punkten.

A replizierte, er sei bis zu seiner Auslandsentsendung Sachbearbeiter auf der PI X gewesen und der Dienstgebervertreter der LPD X wisse, dass diese PI eine sehr arbeitsintensive Dienststelle sei und es vorkomme, dass der Kommandant und seine Stellvertreter nicht da seien. In diesem Fall habe auch ein Sachbearbeiter Führungstätigkeiten zu übernehmen und genau das habe er in einem Zeitraum von ... Jahren immer wieder gemacht. Wenn B in ... Jahren so viel aufholen könne, müsse er (A) von sich selbst glauben, dass er keine gute Arbeit geleistet habe. Es habe jedoch nie Beschwerden gegeben und jeder sei immer zufrieden gewesen. Fraglich sei, wozu überhaupt eine Punktebewertung vorgenommen worden sei, wenn die verbale Beurteilung dann mehr zähle. Als ... Stellvertreter habe er sich beworben, da die Tätigkeit als ...beamter auf ... Jahre begrenzt sei und es danach unsicher sei, ob die Möglichkeit eines weiteren Auslandsaufenthaltes bestehe. Auch habe er dem ... nicht zumuten wollen, seine Entsendung abzubrechen und vor Abschluss der ... Jahre heim zu kommen um ... Stellvertreter zu werden. Alle hätten im Vorfeld Bescheid gewusst und es sei klar gewesen, dass er die ... Jahre im Ausland sei und danach, als ... Stellvertreter, wieder zurückkomme. Wenn er 2. Stellvertreter geworden wäre, hätte B als ... Stellvertreter nachrücken können.

Der Dienstgebervertreter des BMI wiederholte, A sei vom Bezirkspolizeikommandanten ... an die erste Stelle gereiht worden und B vom Inspektionskommandanten ..., der LPD und dem BMI und die Personalvertretung und der GBB hätten zugestimmt. A habe die Möglichkeit gehabt, der LPD mitzuteilen, dass er vorhabe sich um die 2. Stellvertretung zu bewerben und wieder zurückzukommen.

Auf die Frage der Vorsitzenden, warum er glaube, bei der Besetzung zum 2. Stellvertreter aufgrund der Weltanschauung diskriminiert worden zu sein, obwohl sich im Jahr ... auch B als ... Stellvertreter beworben habe und nicht zum Zug gekommen sei, antwortete A, dass bereits damals im Hintergrund von der FCG versucht worden sei B mit der Stelle des ... Stellvertreters zu betrauen. B sei aber „frisch“ von der Schule gekommen und da habe man sich wahrscheinlich nicht getraut, ihm die Stelle zu geben. Er (A) sei damals bereits ... Jahre lang Sachbearbeiter gewesen, das sei mit Sicherheit zu „heiß“ gewesen.

Der Dienstgebervertreter der LPD X monierte, es spiele keine Rolle, ob es damals Intentionen seitens der FCG gegeben habe, denn kurz nach Absolvierung der E2a Ausbildung gebe man keinem Beamten die Stellvertretung einer solch großen Dienststelle.

Abschließend darf nicht vergessen werden, dass das Bewerbungsverfahren im ... stattgefunden habe und nicht absehbar gewesen sei, wie lange A noch in ... bleiben werde und wann er wieder nach X zurückkomme.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund der Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Es wird festgehalten, dass der Begriff „Weltanschauung“ im Sinne der Erläuterungen zum B-GlBG (nach den Materialien zu § 13 B-GlBG 1993 idF BGBl. I Nr. 65/2004 (RV 285 BlgNR XXII. GP, 12) als Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen uä. Leitauffas- sungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönli-chen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis dient.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BMI für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die BewerberInnen die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen den BewerberInnen festgestellt werden kann, wer über die bessere Eignung verfügt. Die Eignungsprüfung hat auch der Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen und sind nur jenen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind. Im vorliegenden Fall oblag die Gesamtbeurteilung anhand vorgelegter Beurteilungen der Bewerber dem Bundesministerium für Inneres.

Zur Frage der Beweislastumkehr ist anzumerken, dass gemäß § 20a B-GlBG eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, die Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen.

Die Dienstbehörde argumentierte die Entscheidung zu Gunsten von B mit der besseren Qualifikation im Vergleich zu A.

Die vom Bezirkspolizeikommandanten vergebene höhere Punktebewertung für A sei seitens der Dienstbehörde für die gegenständliche Planstellenbesetzung – mangels Relevanz – vor allem deshalb nicht herangezogen worden, da die erreichte höhere Punktezahl in den Bereichen „BMI-Erfahrung“ und „Kommandantenerfahrung“ speziell in der gegenständlichen Funktion als Sachbereichsleiter und 2. Stellvertreter der PI X nur bedingt erforderlich sei.

Vergleicht man die Laufbahnen der Bewerber ergibt sich tatsächlich eine fachlich bessere Qualifikation B.

Während A im ... in den Exekutivdienst eingetreten ist, ist B bereits im ... in den Polizeidienst eingetreten. Die Ernennung zum E2a-Beamten erfolgte bei A schon im ..., B wurde hingegen im ... zum E2a-Beamten ernannt. Es ergibt sich somit in Summe eine um ... Jahre längere Tätigkeit von B im Polizeidienst, jedoch eine um, mit Abzug der Auslandseinsätze von A, ... Jahre kürzere Verwendung von B als E2a-Beamter.

Anzumerken ist, dass B nach Abschluss seiner Grundausbildung im ... ... Monate als eingeteilter Beamter in der PI ... tätig gewesen ist und seitdem als eingeteilter Beamter sowie, nach Absolvierung des E2a-Kurses, als Sachbearbeiter in der PI X gearbeitet hat. Im Gegensatz dazu war A nach seiner Grundausbildung als eingeteilter Beamter am damaligen Gendarmerieposten ... tätig und danach arbeitete er ... Jahre lang in der PI .... Seit ... war A als Sachbearbeiter der PI X tätig. Ab ... war A ... im Auslandseinsatz in ... Im Zeitraum von ... bis ... erfolgte ein erneuter Auslandseinsatz in .... Seit ... ist A der Abteilung ... des BMI zugeteilt. Dieser Zuteilung folgte im ... As Tätigkeit als ...beamter an der Österreichischen Botschaft in ..., wo er bis heute tätig ist. Seit ... ist er Sachbereichsleiter und... Stellvertreter des Inspektionskommandanten in X.

Diese Funktion hat A aufgrund seiner Auslandstätigkeit in ... bis dato nicht ausgeübt. Somit verfügt A, obwohl er seit ... Jahren als ... Sachbearbeiter tätig ist, aufgrund seiner Ortsabwesenheit über keinerlei praktische Erfahrung in einer Führungsfunktion.

Zusammengefasst ist B somit ununterbrochen seit ... in der PI X tätig. Er verfügt dadurch über eine ... Jahre lange Arbeitserfahrung in der PI X. Im Unterschied dazu ist A mit mehrmaligen Unterbrechungen seit ... in der PI X tätig.

Die LPD X als auch das BMI legten in ihrer schriftlichen als auch mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Sitzung des Senates glaubhaft dar, dass eine Bewertung beziehungsweise die vorliegende Höherbewertung im Bereich „BMI-Erfahrung“ des BPKdt, wenn überhaupt nur bedingt sachdienlich für die gegenständliche Planstelle als Sachbereichsleiter und 2. Stellvertreter der PI X ist.

Die Schlussfolgerung, dass sich der Vorsprung von A im Bereich der „BMI-Erfahrung“ in Höhe von ... Punkten somit dahingehend relativiert, ist für den Senat überzeugend und nachvollziehbar.

Insbesondere in Bezug auf die Bewertung der fachlichen Kompetenz „Kommandantenerfahrung“ konnte die LPD X als auch das BMI schlüssig erklären, dass der höheren Punktebewertung des BPKdt nicht gefolgt wird, da aufgrund As Ortsabwesenheit und dem Umstand, dass er die Funktion des Sachbereichsleiters und ... Stellvertreters der PI X bis dato nicht angetreten hat.

Insgesamt konnte das BMI schlüssig erklären, warum dem Bestellungsvorschlag des BPKdt nicht gefolgt wurde und B für die ausgeschriebene Stelle besser als A geeignet gewesen ist. Für den Senat sind die Ausführungen des Dienstgebers sowie die Ausführungen des Gleichbehandlungsbeauftragten ... nachvollziehbar.

Zur behaupteten Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung:

A erachtet sich auf Grund der Weltanschauung diskriminiert, da B der FCG, A hingegen keiner Partei oder Interessensvertretung zugehörig ist. Dass die Weltanschauung der Bewerber eine Rolle für den Besetzungsvorschlag und in Folge für die Personalentscheidung gespielt hätten, kann der der Senat aus folgenden Gründen nicht erkennen:

A ist im ... mit der Planstelle des ... Stellvertreters der Kommandanten der PI X bestellt worden. Würden Führungsposten nur unter der Voraussetzung, FCG-Angehöriger zu sein, besetzt werden, wäre A bereits damals aufgrund seiner Parteilosigkeit nicht als ... Stellvertreters bestellt worden. Ferner führte der Dienstgebervertreter des BMI in der Sitzung des Senates glaubhaft aus, dass die Bestellung der gegenständlichen Planstelle in keinem Konnex mit der Weltanschauung beider Bewerber steht.

Aufgrund der von der Dienstbehörde festgestellten besseren Eignung von B im Rahmen des Auswahlverfahrens – das BMI konnte in ihrer schriftlichen Stellungnahme als auch im Rahmen der Sitzung des Senates darlegen, dass die Entscheidung zu Gunsten B ausschließlich auf sachlichen und objektiven Erwägungen beruht – kommt der Senat zum Ergebnis, dass bei der gegenständlichen Personalentscheidung kein sachfremdes Motiv ausschlaggebend war.

Der Senat stellt daher fest, dass die Besetzung der Funktion „Sachbereichsleiter/in und 2. Stellvertreter/in des/der Inspektionskommandanten/in“ der PI X der LPD X mit B keine Diskriminierung von A aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstellt.

Wien, September 2021

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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