TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/1 LVwG-2021/35/1897-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Entscheidungsdatum

01.12.2021

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §43 Abs2 lita
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.5.2021, Zl ***, betreffend den Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Bebauung eines Naturdenkmales und die hierfür notwendige Entfernung von Gehölzen,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass der verfahrenseinleitende Antrag von AA, Adresse 1, **** Y, vertreten durch BB, Adresse 2, **** X, auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Bebauung des Naturdenkmales W-Hügel und der für die Bebauung notwendigen Entfernung sämtlicher Gehölze (ausgenommen: Kirschbaum) nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektunterlagen von CC GmbH, Projekt-Nr. ***, als unzulässig zurückgewiesen wird.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 31.5.2021, Zl ***:

Nach Durchführung eines im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung eines Gutachtens eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen, entschied die belangte Behörde mit dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid wie folgt:

„AA, Adresse 1, **** Y, vertreten durch CC, Adresse 2, **** X wird i.S. obigen Befundes und nach Maßgabe der eingereichten und signierten Projektsunterlagen von CC GmbH, Projekt-Nr. ***, gemäß den § 27 Abs. 3 iVm. § 29 Abs. 2 lit. a) Ziff. 2 TNSchG 2005 iVm. den §§ 2 lit. b), d) und e) und § 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.03.1980, Zl. ***, LGBl. Nr. 356/1980 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Bebauung des Naturdenkmales W-Hügel und die für die Bebauung notwendige Entfernung sämtlicher Gehölze (ausgenommen: Kirschbaum) unter Vorschreibung nachstehender Nebenbestimmungen erteilt: (…)“

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Vorhaben nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung nach § 29 Abs 2 lit a Z 2 TNSchG 2005 naturschutzrechtlich bewilligt werden könne. Nach Abwägung der gegenständlichen unterschiedlichen Interessen kommt die erkennende Behörde zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Siedlungstätigkeit und vor allem das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines denkmalgeschützten Schlosses schwerer wiege als die deutlichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Antragsteller durch diverse Rahmenmaßnahmen, wie Anlegen eines neuen Obstangers, einer Blumenwiese und einer Totholzanlage, die Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes soweit als möglich herabgemindert habe. Eine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 bestehe aufgrund der speziellen Situation des Naturdenkmales und des denkmalgeschützten Schlosses nicht, da die Erhaltung des Schlosses und in Summe somit des Gesamtensembles W-Hügel durch keine anderen, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 geringer beeinträchtigenden Alternativen ermöglicht werde. Die Genehmigungsvoraussetzungen würden im vorliegenden Fall jedenfalls vorliegen.

Speziell zu dem im behördlichen Verfahren erstatteten Vorbringen des Landesumweltanwaltes führt die belangte Behörde wie folgt aus:

„Unbestritten ist, dass der gegenständliche Altholzbestand in seiner Zerfallsphase von tierökologischer Bedeutung für eine Vielzahl von Lebewesen ist. Dieser Lebensraum wird durch die Rahmenmaßnahmen jedoch weiterhin erhalten bleiben. Der Antragsteller hat sich verpflichtet, auch einen Totholzbestand anzulegen, sodass der Lebensraum für geschützte Tierarten weiterhin im unmittelbaren Nahbereich bestehen bleibt.

Eine Vegetationskartierung ist nach Rücksprache mit dem Amtssachverständigen für Naturkunde nicht erforderlich, da diese keine weiteren Erkenntnisse für die Entscheidungsfindung mit sich bringen würde.

Bezüglich der Nachbarn und allfälligen Ungereimtheiten mit den Nachbarn ist auszuführen, dass diesbezüglich die Naturschutzbehörde keine Zuständigkeit hat, diese Streitigkeiten beizulegen. Sichergestellt ist jedenfalls, dass die Baustelle auf öffentlichen Wegen und Straßen erreicht werden kann und auch zukünftig die Wohnanlage und das Schloss weiterhin über öffentliche Wege und Straßen erschlossen ist. Richtig ist, dass gegenständliches Vorhaben einerseits das Naturdenkmal, aber andererseits auch die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetz nach § 1 Abs. 1 beeinträchtigt. Hier kommt jedoch die erkennende Behörde zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens schwerer wiegen als die Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes wie oben bereits ausgeführt.

Das Projekt besteht aus 2 Teilprojekten, einerseits die Bestandesumwandlung der sich auf dem W-Hügel befindlichen Gehölze, anderseits die Bebauung. Die Bewilligung der Bebauung des gegenständlichen W-Hügels bedingt jedenfalls auch die Bestandesumwandlung der Gehölzgruppe, da diese in weiterer Folge ein Sicherheitsrisiko für die Bewohner, für die Wohnanlage selbst, aber auch für Besucher der gegenständlichen Fläche darstellt. Insofern ist die Entfernung des gegenständlichen Baumbestandes jedenfalls aus sicherheitstechnischen Überlegungen bei Umsetzung der Bebauung des W-Hügels erforderlich. Der Zustand der Gehölze auf dem W-Hügel wurde vom Baumsachverständigen DD wie oben bereits ausgeführt dargelegt. Diese sind sämtliche als Risiko einzustufen, lediglich der Kirschbaum stellt kein Risiko dar und muss nicht gefällt werden.

Schlussendlich kommt die erkennende Behörde zu der Ansicht, dass es - wie oben ausgeführt – langfristige öffentliche Interessen gibt, die schwerer wiegen als die ohnehin abgeminderten Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes, weshalb schlussendlich die Einwendungen des Landesumweltanwaltes allesamt zurückzuweisen waren.“

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Landesumweltanwalt am 1.6.2021 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob der Landesumweltanwalt Beschwerde, welche am 28.6.2021 per Email an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt und mit der die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde zusammengefasst wie folgt:

„1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde nicht ausreichend ermittelt, die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Tier- und Pflanzenwelt wurden gutachterlich nicht ausreichend festgestellt und sind die Beeinträchtigungen daher nicht abschließend beurteilbar.

2. Die Stellungnahme des naturkundlichen Amtssachverständigen ist mangelhaft und in sich unschlüssig.

3. Die Beweiswürdigung geht von falschen Tatsachen aus und ist nicht nachvollziehbar.

4. Die Interessenabwägung ist mangelhaft und zudem weder stichhaltig noch nachvollziehbar. Die Interessen des Naturschutzes hätten in der Entscheidung stärker gewichtet werden müssen, insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des Naturdenkmals.

5. Das öffentliche Interesse am Erhalt eines unversehrten Naturdenkmals im Sinne der Verordnungszielsetzungen wurde völlig ignoriert.

6. Dem Artenschutz wurde nicht im erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen. Eine stichhaltige Prüfung ob Ausnahmetatbestände im Sinne der §§ 23, 24 und 25 TNSchG 2005 vorliegen bzw. ob nicht die dazu korrespondierenden Verbotstatbestände normiert in der TNSchVO 2006 erfüllt sind wurde in der rechtlichen Beurteilung nur unzureichend unternommen.

7. Es wurde keine Alternativenprüfung durchgeführt.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde zunächst den Parteien in der gegenständlichen Angelegenheit das Recht eingeräumt, sich zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes zu äußern.

Der Antragsteller führte mit Schreiben vom 11.8.2021 zunächst aus, dass der Vorwurf der mangelnden Projektunterlagen nicht zutreffen würde. So sei die Schaffung der Streuobstwiese nach Maßgabe eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen DD vom 30.11.2020 um eine Totholzgestaltung erweitert und sei damit den tierökologischen Interessen im Rahmen der Projektunterlagen Rechnung getragen worden. Zur Kritik am Gutachten des Baumsachverständigen führt der Antragsteller aus, dass es diesem einerseits um die Gesundheit der Bäume und andererseits auch um die Erhaltung bzw. Bestandsicherung eines Baumbestandes gegangen sei. Der Beschwerdeführer verkenne, dass es sich bei dem Baumbestand um einen solchen handle, der sich im städtischen Bereich, im bewohntem Gebiet befinde, sodass die Baumgesundheit eine wesentliche Rolle spiele, und zwar nicht nur um Gefahren für Dritte auszuschließen, sondern auch um einen weiteren langfristigen Bestand einer Baumgestaltung in diesem städtischen Bereich zu sichern. Hinsichtlich der durchgeführten Interessensabwägung führt der Antragsteller aus, dass die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gekommen sei, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Siedlungstätigkeit und vor allem das öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines denkmalgeschützten Schlosses schwerer wiegen würden als die Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes. Dies vor allem insofern, als es sich beim gegenständlichen Vorhaben entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht um ein rein privates Interesse an der Schaffung einer gewinnbringenden Immobilie handeln würde und da berücksichtigt worden sei, dass über eine Streuobstwiese mit Totholzgestaltung laut fachlicher Aussage des Baumsachverständigen eine längerfristige und nachhaltige Bestandsicherung der Bepflanzung erfolge und auch über die Funktion des Totholzes den Interessen der Tierökologie Rechnung getragen werde. Abschließend wird noch ausgeführt, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen dem Beschwerdevorbringen auch mit dem Thema Alternativen beschäftigt hätte, indem sie ausführte, dass auf Grund der speziellen Situation keine geringer beeinträchtigenden Alternativen möglich wären.

Die Stadtgemeinde Z führte mit Email vom 10.8.2021 aus, dass diese auf dem Areal W einen Teil in eine Sonderfläche Schlossanlage mit Wohn-, Büro- und Seminarräumen und sozialen Einrichtungen gewidmet hätte. Das nunmehr vorgelegte Konzept für die bauliche Entwicklung sehe überwiegend Wohnungen mit untergeordneten Seminarräumen vor, wobei das Schloss selbst ein geringfügiger Teil des Gesamtprojektes sei. Dieses Projekt entspreche nicht den ursprünglichen Intentionen und der Widmungskategorie und weise darüber hinaus Mängel (Zufahrt Feuerwehr, Rettung, Tiefgarage) aufgrund der Steilheit des Geländes im Verkehrserschließungsplan auf. Aus diesem Grunde könne derzeit kein öffentliches Interesse abgeleitet werden.

Vom Landesverwaltungsgericht wurde weiters ein naturkundefachliches Gutachten zur Plausibilität und Vollständigkeit des im Behördenverfahren erstatteten naturkundefachlichen Gutachtens eingeholt. Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 25.10.2021 geht Folgendes hervor:

„Das Naturdenkmal W-Hügel war in den Jahren 1979 vorerst mit Bescheid sowie 1980 mit Verordnung zum Naturdenkmal erklärt worden. Dabei waren gegenständliche W-Hügel in Z, Pirchanger aufgrund der topografischen Besonderheit und der darauf befindlichen Baumgruppen sowie des W-Schlössels als Naturdenkmal ausgewiesen worden. Der W-Hügel einschließlich Baumbestand und Bauwerk schien jedenfalls dermaßen schutzwürdig, dass es verboten war,

-        Vom Naturdenkmal Äste und Zweige zu entnehmen

-        Grabungen vorzunehmen oder die Wurzeln des Naturdenkmales auf andere Weise zu beschädigen,

-        Freileitungen zu errichten,

-        Aufforstungen vorzunehmen und

-        Bauwerke aller Art zu errichten.

Das Schloss selbst war nicht Inhalt der Unterschutzstellung. Es ist aber durchaus auch als landschaftsprägendes Element anzuführen.

Das Naturdenkmal W-Hügel darf in der Orthofotodarstellung in Abb. 1 (gemäß TIRIS Maps Abt UWS vom 25.10.2021) dargestellt werden:

„Bild im Original- Pdf Vorhanden“

Abb. 1: Naturdenkmal W-Hügel mit Baumbestand, aus TIRIS Maps 25.10.2021. rot umgrenzt das NDM W-Hügel

„Bild im Original- Pdf Vorhanden“

Abb. 2: NDM W-Hügel mit Baumbestand, sowie vorgeschobener Buschzone/Hochstaudenflur von Westen. Die unterhalb der Buschzone/Hochstaudenflur gelegene frischgrüne Wiese ist nicht mehr Teil des NDM W-Hügel. Der Grenzverlauf des NDM entspricht der Linie zwischen Buschzone/Hochstaudenflur und frischgrüner Wiese.

In den obigen Darstellungen ist erkennbar, dass der Baumbestand auf dem von Z gut einsehbaren Hügel einschließlich den nicht bestockten Hängen innerhalb der Fläche des Naturdenkmals liegt. Das Schlösschen östlich anschließend an das rot umrahmte NDM W-Hügel liegt außerhalb des NDM.

Am Tag der Begehung vor Ort (12.10.2021) liegt dieser W-Hügel noch annähend in jenem Zustand vor, der als schutzwürdiger Zustand zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung angesehen worden war.

Dabei muss allerdings angeführt werden, dass das sogenannte W-Schlössel (oberer südlicher Teil des Hügels, außerhalb der rot umrahmten Fläche des Naturdenkmals) derzeit sehr baufällig ist. Die Gehölzgruppe auf dem W-Hügel ist in die Jahre gekommen und weisen die dort anstockenden höher stämmigen Birken, Kastanien, Kirschen und Büsche bereits deutliche Alterserscheinungen auf. Dies führte auch dazu, dass bereits bestehendes Totholz aber auch lebende ältere Bäume mit abgestorbenen Ästen nicht selten zu erkennen sind. Die Westflanke des Hügels (ehemals Obstanger) verbuscht zusehends. Die dem Inntal zugewandte Nordseite des Hügels ist in den steilen Hangbereichen teils als Wiese/Weide ausgeprägt, die nach Osten zugewandte Seite des W-Hügels ist in den Oberbereichen ebenfalls verbuscht.

Insgesamt gesehen ist der W-Hügel aufgrund seiner Ausprägung aufgrund seiner besonders guten Einsicht (vom V Z, von nördlich und westlich angrenzenden U-tal aus, von T aus, von großen Teilen von Z aus, von den südlich oberhalb gelegenen Wohnanwesen aus) besonders gut wahrzunehmen.

Mit Ausnahme der Frühlings-Schlüsselblume (Primula veris, teilweise geschützte Pflanzenarten gemäß TNSchVO 2006; Anl 3) sind keine gänzlich oder teilweise geschützten Pflanzenarten im Bereich des Naturdenkmals festzustellen.

Die angeführte Schlüsselblume kommt im näheren und mittleren Umgebungsbereich sehr häufig vor und kann eine – mit der Verbauung jedenfalls erfolgende – Vernichtung dieser Art nicht dazu führen, dass deren weiterer Bestand unmöglich gemacht wird bzw. der Fortbestand der für sie wichtigen Pflanzengesellschaft erheblich gestört wird. Denn deren Standort, der am gesamten Nordabhang um Z vorliegt, würde nur in Flächenanteilen von weit unter 1 % der Gesamtfläche betroffen sein.

In jedem Falle wird aus naturkundefachlicher Sicht aber eine Entfernung der bestehenden Gehölzgruppe zum Zweck der Verbauung sowie Umgestaltung des Hügels in Richtung Westen als starke und nicht reversible Beeinträchtigung angesehen. Dabei wird aus der Sicht des ASV für Naturkunde wohl erkannt, dass die obere Hügellinie während/bzw. nach der Verbauung durchaus als Hügellinie im derzeitigen Ausmaß erhalten bleiben soll. Es wird ebenso erkannt, dass damit durchaus die Hügelformation mit Ansicht aus Osten nach erfolgter Verbauung erhalten werden kann.

Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, dass derzeit nicht die Hügelkuppe selbst, sondern der höherstämmige Bewuchs aus Birken, Lärchen, Kirschen und Rosskastanie die optische Horizontlinie dieses W-Hügels bestimmen. Diese Gehölzgruppe (siehe auch TNSchG 2005 idgF; § 6, lit i;) müsste für den Bau jedenfalls gerodet werden, sodass allein schon Aufgrund der Rodung dieser landschaftsbestimmenden Gehölze die Einsicht aus jeglicher Richtung (Osten, Norden, Westen, aber auch von Süden) einer starken Veränderung des gesamthaften Landschaftsgefüges unterliegen wird.

Diese deutliche Änderung ist nicht mit einem der damaligen Hauptgründe der Unterschutzstellung zum Naturdenkmal kompatibel. Es werden nämlich gerade jene Gehölze, die mitbestimmend für die Ausweisung des Naturdenkmales waren, entfernt werden. Diese – nunmehr zwar in die Jahre gekommenen, aber immer noch dominierenden Gehölze - sind am höchsten Punkt des W-Hügels als Hauptelement des Landschaftsbildes anzusprechen. Sie dominieren dieses Landschaftsbild im ggstl. Teilbereich um Egerdach-W-feld-W-bichl-Einöde mehr als jede andere topografische Gegebenheit. Mit deren Entfernung – auch wenn diese Hügelkuppe wieder aufgeforstet werden soll, entfällt vorerst auch der Hauptgrund für die Unterschutzstellung des landschaftsprägenden W-Hügels.

Der zweite Grund für die Unterschutzstellung nämlich die Beibehaltung des markanten W-Schlössels sollte gemäß den vorgelegten Bescheid/Verordnung jedenfalls auch beachtet und beibehalten werden. Denn dieses W-Schlössl – als Hintergrund für die Ansicht vom U-tal – ist durchaus auch als landschaftliches Kleinod anzusehen. Dieses W-Schlössl, das im übrigen nicht Teil der in TIRIS Maps ausgewiesenen Fläche des Naturdenkmals ist, ist jedenfalls auch als Besonderheit im landschaftlichen Gepräge des W-Hügels anzusehen.

Aus naturkundefachlicher Sich wird jedoch eine einseitige Erhaltung des W-Schlössls ohne Erhaltung des schutzwürdigen Baumbestandes auf dem markanten Hügel nicht in Einklang zu bringen sein mit dem Grundgedanken des Naturdenkmals.

Zwar soll die Verbauung lediglich in die Ostflanke des W-Hügels gelegt werden, diese wird jedoch nachhaltig umgestaltet und kann somit als landschaftliche Besonderheit, Eigenart und Schönheit von Westen und Nordwesten (Bereich V, U-tal, bis T) nicht mehr so wie derzeit wahrgenommen werden.

Darüber hinaus müsste bereits im Zuge der vorgesehenen Baummaßnahmen der gesamte unter Schutz gestellte Altbestand an Bäumen (außer einem Kirschbaum) entfernt werden. Dies würde jedenfalls die Ausprägung der landschaftlichen Einheit (Eigenart, Schönheit des Geländeteils) über die Dauer von zumindest 30 Jahren grundlegend verändern. Denn der W-Hügel ohne den derzeitigen Altbestand an Bäumen kann nicht mehr als jenes prägende Landschaftselement (gleich aus welcher Richtung) wahrgenommen werden, welches derzeit vorliegt. Es entstünde über mehrere Jahrzehnte hinweg ein deutlich geändertes Gepräge der Landschaft, das im Westen durch die geplante Verbauung bestimmt wird, das aber auch aus der Ansicht von N, Osten und S durch ebendiese Elemente dessen Hauptprägung erlangen wird.

Es ist – dies kann aus den aktuellen Unterlagen ersehen werden – eine Bepflanzung nach Bebauung der Ostflanke sowie eine Begrünung der Hausdächer vorgesehen.

Eine Bepflanzung die annähernd jenem Zustand nahe kommt, der derzeit gegeben ist, würde jedoch unter günstigsten Voraussetzungen eines Zeitverlaufes von ca. 30 Jahren bedürfen. Erst dann könnte von einem annähernd gleichwertigen optischen Ersatz (lediglich Einsichten von Norden und Osten sowie Südosten) ausgegangen werden.

Die Einsicht aus Westen kann mit der vorgestellten Bebauung nicht wiederhergestellt werden und verbliebe eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aus der Richtung von Westen (zB V) auch weiterhin erhalten. Die Beeinträchtigung beruht darauf, dass das derzeitige, verbuschende Hügelgelände mit Wiesenanteil durch eine mehrstufige und mehrreihige Verbauung ersetzt würde. Diese kann durchaus als angepasst im Sinne der Landschaftsform angesehen werden. Sie ersetzt aber keinesfalls die sehr naturnahe und von Gebüschen und Wiesenflächen bestimmte Prägung der Landschaftskammer östlich des W-Hügels. Nicht zuletzt aufgrund dieser derzeitigen Prägung wurde das Naturdenkmal ausgewiesen.

Aus naturkundlicher Sicht wird nicht verkannt, dass sich der Großteil des Baumbestandes am W-Hügel in der Altersphase befindet. Dementsprechend wird das Gutachten des Hrn DD, der auf diesem Gebiet der Baumbeurteilung jedenfalls als sehr guter Fachmann geschätzt ist.

Es kann aber ein derartiger Baumbestand durchaus auch weniger rasch einer Umstrukturierung unterzogen werden. Ähnlich wie dies in größeren Städten im Umgang mit ‚veralteten‘ Alleen üblich ist, könnten auch im ggstl. Falle jeder dritte Baum gefällt werden. Es müssten die entstandenen Lücken mit gut entwickelten höherstämmigen Baumexemplaren bepflanzt werden. Daraufhin könnte nach ca. 8-10 Jahren das zweite Drittel an Bäumen gefällt und durch gut entwickelte höherstämmige Exemplare ersetzt werden. Dies ließe sich nach weiteren 8-10 Jahren mit dem dritten Drittel an Bäumen wiederholen. In diesem Sinne könnte – und das wäre im Sinne der Erhaltung des Naturdenkmales zielführend – nach 16 bis 20 Jahren ein guter Ersatz der Baumgruppe am W-Hügel herbeigeführt werden, der mit deutlich weniger ökologischen und landschaftsästhetischen Verlusten zu bewerkstelligen wäre als eine vollflächige Entnahme binnen kurzer Zeit. Dies auch deshalb, weil keine unmittelbare Gefährdung durch Verbruch auf Wohngebiet gegeben ist.

Zu den für die naturkundliche Beurteilung vorliegenden Unterlagen:

Eine Vegetationserhebung ist nicht nachzufordern. Für eine Beurteilung der Vegetation konnte die Begehung vor Ort am 12.10.2021 Aufschluss erbringen. Es kommt lediglich eine teilweise geschützte Art, nämlich die bereits erwähnte Frühlings-Schlüsselblume (Primula veris) vor. Die Gehölzgruppen und auch die anderweitigen Flächen (Wiese/Weide) sind nicht als gefährdete Pflanzengesellschaften Anlage 4 TNSchVO 2006 anzuführen.

Erholungswert und Landschaftsbild können ebenfalls ohne weitere Erhebungen beurteilt werden.

Der W-Hügel ist allerdings aufgrund seiner Besonderheiten in der Vegetationsausstattung (magere Weide/Wiese; Gebüschformation, Verbuschungsstadium) als besonders hochwertiger Lebensraum für Vogelarten und Schmetterlinge anzusehen. So konnten stehendes Totholz mit Hackspuren und abgestorbene Äste in dem alten Baumbestand (Zerfallsphase) festgestellt werden. Es wird mit Sicherheit davon ausgegangen, dass dieser Gehölzbestand sowohl Brutraum, als auch Nahrungsraum und damit hochwertiger Lebensraum für eine Reihe von Singvögeln ist. Ein derartiger geschlossener besonders gut eingewachsener und alter Gehölzbestand mit einer topografischen Besonderheit (Hügel als besonsders gute Anflugmöglichkeit) kann im Umgebungsbereich nicht vorgefunden werden. Bereits der Erstgutachter hat darauf hingewiesen, dass die derzeitige ‚Zerfallsphase‘ des Baumbestandes am W-Hügel von besonderer Bedeutung sei. Dementsprechend muss genau abgeklärt werden, welche Vogelarten in dieser gegenständlichen Naturraumausstattung vorkommen. Es sollte dabei vor allem Bedacht genommen werden auf Spechte, Eulen, Käuze einerseits, aber auch auf Vogelarten wie Wendehals und/oder Neuntöter bzw. anderweitige Vogelarten, die den Gebüschbestand mit Hundsrose, Berberitze, Weißdorn und anderen Gebüschen sowie die darunterliegenden Wiesen/Weideflächen bevorzugen.

Zu diesem Zweck, bzw. zur Aussage darüber wie sich eine Rodung des Bestandes einschließlich Verbauung auf die Reviere der Vogelarten auswirken können, sollte eine standardisierte Revierkartierung (zumindest drei Begehungen in Abständen von sechs Wochen während der Hauptentwicklungszeit der Vogelarten) vorgenommen werden.

Da die Wiesen/Weidenflächen einschließlich Verbuschungsbereiche unterhalb der Baumgruppen auch für alle Arten von Schmetterlingen bedeutungsvoll sind, kann auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seltene Schmetterlingsarten durch die gegenständlichen Maßnahmen in Mitleidenschaft gezogen werden. Dementsprechend muss auch eine Kartierung von Schmetterlingen in der Hauptentwicklungszeit der Schmetterlinge vorgenommen werden.

Wenn diese Kartierung der Vogelarten sowie die Kartierung der Schmetterlingsarten vorliegt, können die noch ausstehenden Beeinträchtigungen für die Lebensgemeinschaften dieser Tierarten sowie damit einhergehend die Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt gut abgeschätzt und dementsprechend angegeben werden.

Neben der Erhebung von Schmetterlingen und Vogelarten sind keine weiteren Unterlagen für eine vollständige Beurteilung der vier Schutzgüter nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, nämlich

-        Landschaftsbild

-        Erholungswert

-        Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren

-        Naturhaushalt

mehr nötig.

Ob das W-Schlössl durch eine andere als die im Antrag vorgestellte Möglichkeit erhalten werden kann, wird aus naturkundlicher Sicht nicht beurteilt. Es wäre aber jedenfalls auch aus der Sicht des ASV für Naturkunde wünschenswert, das Schlösschen zu erhalten. Denn dieses ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil des örtlichen Landschaftsbildes.

Eine mögliche andere (und ökologisch sowie landschaftsästhetisch zu bevorzugende) Alternative für die Umstrukturierung des Altbestandes an Gehölzen auf dem W-Hügel als die Gesamtentnahme in kürzester Zeit wurde in der obigen Stellungnahme dargelegt.

Die Anlage eines Obstgartens mit Aussicht auf einen älteren Streuobstbestand ist an sich als gute Idee zu werten. Ein Vergleich zwischen dem derzeitigen für die Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren hochwertigen und kaum zugänglichen Altbestand und einer möglichen neu anzulegenden Obstbaumwiese müsste mehrere Aspekte beinhalten. Es kann bei der Pflanzung u n d weiteren Bewirtschaftung einer Obstbaumwiese nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Bestand mit 21 Obstbäumen ohne die Anlage von Wegen oder zumindest Zufahrtsbermen vonstatten ginge. Da Wegeanlagen auch immer als mögliche ‚Störelemente‘ anzusehen sind, müsste dies in einen möglichen Vergleich zwischen dem Bestand und einem angedachten möglichen ‚Ersatzbestand‘ einfließen. Es kann demnach nicht nur ein Vergleich der jeweiligen Vegetation zugrunde gelegt werden, sondern ist aus naturkundlicher Sicht auch auf einen möglichen gleichwertigen ‚Ersatzlebensraum‘ für Tierarten wie Vögel und/oder Schmetterlinge zu achten.“

Der bereits im Behördenverfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige nahm zum Beschwerdevorbringen mit Schreiben vom 3.8.2021 wie folgt Stellung:

„Der Landesumweltanwalt moniert: ‚Ein naturkundefachlicher Amtssachverständiger hat sich mit Beweisthemen, vorgegeben durch das TNSchG 2005 zu befassen. Schlossrenovierungen sind davon dezidiert nicht umfasst.‘

Richtig ist: Die Behörde zieht einen Sachverständiger zu Rate, wenn ihre eigene Sachkenntnis nicht ausreicht. Der Sachverständige hat die Fragen der Behörde zu beantworten.

Der Fertigende hat in einem ersten Schritt nach deren Vorgaben der Behörde die Beeinträchtigungen für die Schutzgüter nach dem TNSchG nach bestem Wissen und Gewissen beschrieben. Daraufhin hat er in einem zweiten Schritt die Frage der Behörde beantwortet, ob seiner fachlichen Meinung nach die gegenständliche Bebauung einen tragfähigen Kompromiss zwischen Denkmal- und Naturschutz darstellt. Dabei steht es einem Biologen nicht an, eine Reihung der Wertigkeit der beiden Disziplinen vorzunehmen. Durch die Behörde wurden folgende Vorfragen klargestellt:

1.       Die Baumgruppe, die aus gleichaltrigen Birken besteht, kann aufgrund der Gefährdung, die von ihr für Mensch und Tier ausgeht, mit und ohne Bebauung nicht erhalten bleiben.

2.       Die Finanzierung der Schlossrenovierung wird durch eine möglichst schonende Bebauung sichergestellt.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben geht der Fertigende nach wie vor von einem charmanten Kompromiss aus. Dem Fertigenden so wie allen anderen Beteiligten war von der ersten Besprechung an bewusst, dass die Nullvariante, auch wenn sie nur sehr kurzfristig Sinn macht, zu prüfen ist. Daher wurde durch den Fertigenden darum gebeten, den Landesumweltanwalt in die Projektsentwicklung von Beginn an einzubinden. Der Architekt hat zeitnah dem LUA das Projekt vorgestellt und teilt im darauffolgenden Gespräch mit, dass aus Sicht des LUA kein grundsätzlicher Einwand bestünde. Daher wurde in Rücksprache mit der Behörde dieser Ansatz weiterverfolgt.

Welche Unterlagen sind durch den Antragsteller beizubringen?

Der Landesumweltanwalt fordert eine tier- und pflanzenkundliche Zustandserhebung, ‚weil das Stand der Technik sei.‘ Neben der ‚klassischen Botanik‘ (da vom LUA ein Trockenrasen festgestellt wurde) soll eine Untersuchung der Vogelfauna und der Gruppe der Fledermäuse und soweit dies richtig interpretiert wird der Reptilien und ausgewählter Totholzbewohnender Insektengruppen beigebracht werden.

Der notwendige Umfang der Projektsunterlagen wurde im Einvernehmen mit der Behörde diskutiert. Anders als eine Verfahrenspartei, muss ein SV auf einer Bezirkshauptmannschaft begründen, warum er tier- oder pflanzenkundliche Erhebungen vom Antragsteller fordert. Der reine Verweis ‚auf den Stand der Technik‘ wird von der Behörde nicht akzeptiert. Kostenintensive Erhebungen dürfen laut Bezirkshauptmannschaft Z dann gefordert werden, wenn ein Wissensgewinn im Sinne einer abschließenden Werteentscheidung erwartet werden darf. In diesem Zusammenhang muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Behörde davon ausgeht, dass die Baumgruppe aufgrund der Expertise des DD in den nächsten Jahren ‚zusammenbrechen‘ und daraufhin zu Brennholz verarbeitet wird. Die Behörde ist schlussendlich zur der Meinung gelangt, dass Erhebungen zu den Bäumen in ihrem zugegeben aus naturkundefachlicher Sicht interessantesten Lebensstadium im gegenständlichen Fall keinen ‚Wissensgewinn‘ im Sinne der Entscheidungsfindung mit sich brächten, weil die Gehölzgruppe ohnehin nicht auf Dauer zu halten wäre. Selbst wenn seltene Tierarten festgestellt würden, so würden diese auf Dauer in diesem ‚Inselhabitat‘ nicht zu halten sein. Das soll näher ausgeführt werden. Die Riege der Tot- und Altholzspezialisten ist in spezieller Weise auf eine ‚Habitatkontinuität‘ auf engem Raum angewiesen. Gerade Totholzkäfer sind zu großen Teilen schlechte ‚Besiedler‘. Viele ‚einschlägige‘ Arten können im Flug nur geringe Distanzen bewältigen. Das mussten sie in dem vom Menschen nicht beeinflussten Urwald auch nicht und wurde diese Fähigkeit im Zuge der Evolution auch nicht entwickelt. Sobald ein Baum nach Jahren der Zersetzung seine Qualität als Lebensraum nicht mehr aufwies, konnte auf kürzestem Weg ein geeigneter Ersatzbaum angeflogen werden. Die Baumgruppe am W-Hügel stellt ein solitäres Vorkommen an Altholzindividuen dar. Die Bäume sind jedoch in ihrem Alter nicht gestaffelt, sondern alle gleich alt. Somit liegt hier keine Habitatkontinuität vor. Es handelt sich bei den alten Birken am W-Hügel zweifelsohne um einen sehr interessanten potentiellen Lebensraum. Trotz fehlender Habitatkontinuität sind (die Natur ‚widerspricht‘ immer wieder den vom Menschen festgestellten Gesetzen und Regeln) kuriose Arten auch in dieser Baumgruppe nicht auszuschließen und würde den Fertigenden die eine oder andere Rarität nicht wundern.

Im Zuge der Schlosssanierung sollte in jedem Fall der Fledermausbeauftragte des Landes Tirol beigezogen werden.

Bereits vor längerer Zeit wurde unabhängig vom Gedanken einer Bebauung angefragt, ob die Bäume aufgrund der Gefährdung für Mensch (Bauer) und Tier (der Hügel wird aktuell mit Schafen beweidet) entfernt werden dürfen. Wenn das dem Fertigenden noch richtig in Erinnerung ist, wurden die Bäume schlussendlich mit Absicht belassen um nicht den Anschein zu erwecken, dass vor Einreichung einer Bebauung ‚vollendete Tatsachen geschaffen werden‘. Man wollte antragstellerseitig ganz bewusst mit ‚offenen Karten spielen‘.

Zur botanischen Erhebung geht der Fertigende aufgrund einer Berufserfahrung von fast ¼ Jahrhundert davon aus, dass der Schwerpunkt der seneszenten Baumgruppe eindeutig Tierökologisch und weniger pflanzenkundlich ist. Auch wenn das dem LUA sicherlich zusteht, befremdet es den Fertigenden dennoch, dass er mit der Forderung der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen die Integrität des Fertigenden offenbar in Frage stellen möchte.

‚Für den LUA ist die Qualifizierung der Beeinträchtigungen mit ‚deutlich‘ nicht nachvollziehbar. Daraus geht weder das Ausmaß (im Sinne von gering, mittelstark oder stark) noch die Dauer (im Sinne von kurzfristig, langfristig oder dauerhaft/irreversibel) der prognostizierten Beeinträchtigungen hervor.‘

Bei der Einordnung des Grades der Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum wurde der Begriff ‚deutlich‘ gewählt. Es wurde bewusst auf die ‚klassische‘ Einordnung (gering, mittel, stark) verzichtet, da diese ganz wesentlich von der Vorfrage der entscheidenden Behörde abhängt.

Szenario 1.)

Die Behörde geht davon aus, dass trotz Gefährdung die Gehölzgruppe verbleibt und der Besitzer Totholzkäfer langfristig fördern möchte. Konsequenterweise müsste er um dieses Ziel zu erreichen Neuanpflanzungen durchführen. Bis diese jedoch wieder in die Phase der Seneszenz eintreten und als Lebensraum zur Verfügung stehen, müsste er stehendes Totholz zur Verfügung stellen. Dies müsste er bis zu jenem Zeitpunkt erneuern bis die neu angepflanzten Bäume wieder beginnen abzusterben. Seine Enkel müssten dann ständig durch Neuanpflanzungen neues Totholz erzeugen um weiterhin im Sinne der oben beschriebenen Habitatkontinuität absterbende Bäume zur Verfügung zu stellen. Dieser Argumentationskette folgend wären die Beeinträchtigungen durch die Entfernung massiv.

Szenario 2.)

Die Behörde geht davon aus, dass die Gehölzgruppe in dieser naturkundefachlichen Qualität mit und ohne Bebauung mittel- bis langfristig nicht erhalten bleibt und die Bäume entweder aufgrund ihrer Gefährdung gefällt werden müssen oder natürlich in den nächsten Jahren zerfallen. Ein Wiederherstellungsgebot kann auf Frage des Fertigenden laut Behörde aus der Verordnung zur Erklärung zum Naturdenkmal nicht abgeleitet werden. In diesem Fall wären die Beeinträchtigungen mit gering einzustufen, weil der Lebensraum ohnehin nicht zu halten ist.

Zusammenfassend ist der Fertigende der Meinung, dass die Naturschutzbehörde mit Hilfe der gutachterlichen Ausführungen sehr wohl in der Lage ist, die Beeinträchtigungen in diesem Fall selbst zu skalieren. Die Frage, ob die Beeinträchtigungen dauerhaft sind, hängt ebenfalls von der oben beschriebenen Vorfrage ab, und ist daher ebenfalls von der Behörde festzulegen.

Am Ende hat die Behörde eine Wertentscheidung zu treffen. Diese sollte aber der Dynamik des Gesamtensembles gerecht werden. Aktuell ist das Schlössl (zumindest wurde mir das so mitgeteilt) kurz vor dem ‚point of no return‘. Das würde bedeuten, dass es entweder in den nächsten Jahren restauriert oder aufgegeben werden muss. Inwieweit es erhaltenswert ist, muss durch einen SV aus dem Bereich Denkmalschutz beantwortet werden. Der Wissensstand des Fertigenden ist, dass ein schützenswertes Gebäude vorliegt. Die Birken brechen zusammen und werden in ca. 10 Jahren nicht mehr vorhanden sein. Dann gibt es weder ein Schlössl noch eine Birkengruppe. Es bleibt nur noch eine Auswurfhalde wahrscheinlich versetzt mit den Elementen Arsen, Antimon und Quecksilber. Eine eher nekrophile Vorstellung.

Die antragstellerseitig bevorzugte Alternative für die ehemalige Auswurfhalde ist ein hochwertig restauriertes historisches Gebäude, ein dauerhaft gepflegter Obstanger garniert auf einer Blumenwiese, ein so respektvoll wie eben möglich geplantes Gebäude, dessen Widmung mit der Gemeinde abgestimmt wurde. Besonders anzumerken ist, dass der Obstanger zusammengestellt aus alten Sorten von einer Tirol weit bekannten Koryphäe für Baumkunde vorgegeben und mitsamt der Blumenwiese, die auf dem gesamten Hügel und dem Flachdach etabliert werden soll, geplant und für die gesamte Besandeszeit der Anlage ohne Befristung im Rahmen einer ökologischen Bauaufsicht betreut wird. Der von Fahlerzen durchsetzte, von Bergmänner ausgeworfene Rücken, der seit jeher durch die Hand des Menschen geformt und gestaltet worden ist, erfährt eine starke Veränderung. Im Gegensatz zur ersten Variante wird er bei dieser Variante jedoch nicht mumifiziert.“

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in weiterer Folge den Parteien in der gegenständlichen Angelegenheit das Recht eingeräumt, sich zu den oben genannten Stellungnahmen und Gutachten zu äußern.

Der Antragsteller wurde zusätzlich nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, den verfahrenseinleitenden Antrag insofern zu verbessern, als die nach § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 geforderten tierkundlichen Zustandserhebungen nachzureichen sind. Dies insofern, als entsprechend den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Abt. Umweltschutz vom 25.10.2021 in den vorliegenden Antragsunterlagen keine ausreichenden tierkundlichen Zustandserhebungen enthalten sind, obwohl mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Gehölzbestand sowohl Brutraum als auch Nahrungsraum und damit hochwertiger Lebensraum für eine Reihe von Singvögeln sei und genau abgeklärt werden müsse, welche Vogelarten in dieser gegenständlichen Naturraumausstattung vorkommen. Da die Wiesen/Weidenflächen einschließlich Verbuschungsbereiche unterhalb der Baumgruppen außerdem auch für alle Arten von Schmetterlingen bedeutungsvoll seien, könne auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seltene Schmetterlingsarten durch die gegenständlichen Maßnahmen in Mitleidenschaft gezogen werden, und müsse daher laut naturkundefachlichem Amtssachverständigen auch eine Kartierung von Schmetterlingen in der Hauptentwicklungszeit der Schmetterlinge vorgenommen werden.

Mit Schreiben vom 24.11.2021 wurde vom Antragsteller ausgeführt, dass bereits ein Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung gestellt und diesbezüglich ein umfangreiches Verfahren von der belangten Behörde durchgeführt worden wäre; auf sämtliche in diesem Verfahren vorgelegten Urkunden werde verwiesen. Dass keine tierkundlichen Zustandserhebungen vorgelegt worden wären, entspreche nicht den Tatsachen, da sich das vorgelegte Gutachten von DD mit diesem Thema auseinandergesetzt habe. Ing. Putz habe ausgeführt, dass in den das Schloss am W-Hügel umliegenden Wäldern und Grünzonen Totholz und genügend Platz für Lebewesen jeglicher Art wäre. Zudem sei durch die Platzierung von Totholz und die Errichtung einer Streuobstwiese sichergestellt, dass vielen Tieren und Insekten eine Heimat gegeben werde. Tiere würden also durch das beantragte Vorhaben nicht in Mitleidenschaft gezogen, sondern würden die Tiere auf Dauer im Streuobstbestand die notwendige Ruhe finden, um sich dort ungehindert zu vermehren und zu leben. Es bestehe daher keine Notwendigkeit weiterer tierkundlicher Erhebungen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Gemäß § 43 Abs 1 TNSchG 2005 ist ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung schriftlich einzubringen. Gemäß Abs 2 sind im Antrag die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.

Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005, so hat der Antragsteller gemäß § 43 Abs 3 das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs 1 lit b oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs 2 Z 2), die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Im vorliegenden Fall besteht aufgrund des im Beschwerdeverfahren eingeholten naturkundefachlichen Gutachtens der Abt. Umweltschutz vom 25.10.2021 kein Zweifel, dass tierkundliche Zustandserhebungen im Sinn des genannten § 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 erforderlich sind, um die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens nach diesem Gesetz zu beurteilen, da mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Gehölzbestand sowohl Brutraum als auch Nahrungsraum und damit hochwertiger Lebensraum für eine Reihe von Singvögeln sei und genau abgeklärt werden müsse, welche Vogelarten in dieser gegenständlichen Naturraumausstattung vorkommen. Da die Wiesen/Weidenflächen einschließlich Verbuschungsbereiche unterhalb der Baumgruppen außerdem auch für alle Arten von Schmetterlingen bedeutungsvoll seien, könne auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass seltene Schmetterlingsarten durch die gegenständlichen Maßnahmen in Mitleidenschaft gezogen werden, und müsse daher laut naturkundefachlichem Amtssachverständigen auch eine Kartierung von Schmetterlingen in der Hauptentwicklungszeit der Schmetterlinge vorgenommen werden.

Vom Antragsteller wurde nun zwar ausgeführt, dass im vorgelegten Gutachten von DD ausreichende tierkundliche Erhebungen enthalten seien; diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, die Forderung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Abt. Umweltschutz nach weiteren tierkundlichen Erhebungen zu entkräften.

Dieser führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass der W-Hügel aufgrund seiner Besonderheiten in der Vegetationsausstattung (magere Weide/Wiese; Gebüschformation, Verbuschungsstadium) als besonders hochwertiger Lebensraum für Vogelarten und Schmetterlinge anzusehen sei. Ein vergleichbarer geschlossener, besonders gut eingewachsener und alter Gehölzbestand mit einer topografischen Besonderheit (Hügel als besonders gute Anflugmöglichkeit) könne im Umgebungsbereich nicht vorgefunden werden, weshalb genau abgeklärt werden müsse, welche Vogelarten in dieser gegenständlichen Naturraumausstattung vorkommen, wobei vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen auch ausdrücklich ausgeführt wird, auf welche Vogelarten besonders Bedacht genommen werden müsse. Nur anhand einer standardisierten Revierkartierung (zumindest drei Begehungen in Abständen von sechs Wochen während der Hauptentwicklungszeit der Vogelarten) könne eine Aussage darüber getroffen werden, wie sich eine Rodung des Bestandes einschließlich Verbauung auf die Reviere der Vogelarten auswirken können.

Das vom Antragsteller ins Treffen geführte Gutachten von DD enthält zweifellos keine vergleichbare Revierkartierung, die eine Beurteilung der Auswirkungen auf die Reviere der Vogelarten ermöglicht.

Auch die Notwendigkeit einer Kartierung von Schmetterlingen wird vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Abt. Umweltschutz schlüssig und nachvollziehbar damit begründet, dass die Wiesen/Weidenflächen einschließlich Verbuschungsbereiche unterhalb der Baumgruppen für alle Arten von Schmetterlingen bedeutungsvoll sind und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass seltene Schmetterlingsarten durch die gegenständlichen Maßnahmen in Mitleidenschaft gezogen werden. Auch eine solche Kartierung ist dem Gutachten von DD nicht zu entnehmen. Allein die Behauptung des Antragstellers, dass laut Gutachten von DD in den das Schloss am W-Hügel umliegenden Wäldern und Grünzonen Totholz und genügend Platz für Lebewesen jeglicher Art wäre und durch die Platzierung von Totholz und die Errichtung einer Streuobstwiese sichergestellt sei, dass vielen Tieren und Insekten eine Heimat gegeben werde und Tiere daher durch das beantragte Vorhaben nicht in Mitleidenschaft gezogen würden, ist nicht geeignet, die Notwendigkeit der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen geforderten tierkundlichen Erhebungen zu widerlegen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens des Antragstellers keine solche Mangelhaftigkeit der Ausführungen im genannten Gutachten zur Notwendigkeit weiterer tierkundlicher Erhebungen erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

Da also der Antragsteller den naturkundefachlichen Ausführungen zur Notwendigkeit weiterer tierkundlicher Erhebungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der vom naturkundefachlichen Sachverständigen ausgesprochenen Forderung nach weiteren Antragsunterlagen ausgehen.

Dies umso mehr, als grundsätzlich auch aus den Ausführungen des schon im Behördenverfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Notwendigkeit weiterer tierkundlicher Erhebungen hervorgeht. Dies insofern, als sich laut dessen Gutachten die vorhandenen Bäume in ihrem aus naturkundefachlicher Sicht interessantesten Lebensstadium befinden und zweifelsohne einen sehr interessanten potentiellen Lebensraum darstellen würden, und auch kuriose Arten in diesen Baumgruppen nicht auszuschließen seien. Die Notwendigkeit weiterer tierkundlicher Erhebungen wurde von diesem Sachverständigen letztlich nur aufgrund der von der belangten Behörde vorgegebenen Annahme verneint, dass die Gehölzgruppe ohnehin nicht auf Dauer zu halten wäre. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist eine solche Vorgabe der belangten Behörde allerdings nicht zulässig, da die Entscheidung über eine naturschutzrechtliche Bewilligungserteilung anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist und nicht auf allfällige zukünftige – laut Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft mittel- bis langfristige - Entwicklungen abgestellt werden kann. Dies gilt umso mehr, als vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Abt. Umweltschutz auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde, dass ein Verlust des Lebensraumes keinesfalls zwingend in Form einer Gesamtentnahme in kürzester Zeit erfolgen muss, sondern Alternativen für die Umstrukturierung des Altbestandes an Gehölzen auf dem W-Hügel bestünden.

Grundsätzlich sind Mängel schriftlicher Einbringen nach Maßgabe des § 13 Abs 3 AVG der Verbesserung zugänglich und gilt diese Bestimmung nach § 17 VwGVG auch für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.

Eine nach § 13 Abs 3 AVG beauftragte Mängelbehebung ist binnen angemessener Frist vorzunehmen, wobei die Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen und nicht zur Beschaffung dieser Unterlagen angemessen sein muss (VwGH 21.10.1992, 92/10/0410).

Dem insofern vom Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.10.2021 erlassenen Verbesserungsauftrag, in dem auch darüber informiert wurde, dass mangels entsprechender Verbesserung das verfahrenseinleitende Anbringen als mangelhaft zurückzuweisen ist, ist der Antragsteller allerdings wie oben dargelegt nicht binnen der eingeräumten, angemessenen Frist nachgekommen.

Somit erfüllt der gegenständliche Antrag aber nicht die nach § 43 TNSchG 2005 geforderten gesetzlichen Voraussetzungen.

Insofern hätte die belangte Behörde allerdings nicht in der Sache über den gegenständlichen Antrag absprechen dürfen, sondern hätte diesen Antrag – ebenso wie nunmehr das Landesverwaltungsgericht - als unzulässig zurückweisen müssen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im konkreten Fall maßgebliche Rechtsfrage nach den notwendigen Voraussetzungen für die Beantragung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung konnten aufgrund der eindeutigen Regelungen im TNSchG 2005 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Schlagworte

Naturdenkmal
Entfernung von Gehölzen
Ansuchen
Notwendige Unterlagen
Verbesserungsauftrag
Tierkundliche Zustandserhebungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.35.1897.8

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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