TE Vfgh Beschluss 1994/12/5 G4/94

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Veröffentlicht am 05.12.1994
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7400 Fremdenverkehr

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Oö TourismusG 1990
Oö LAO §185
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung (von Teilen) des Oö TourismusG 1990 betreffend Interessentenbeiträge mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg bei Selbstbemessungsabgaben zumutbar

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die antragstellende Gesellschaft betreibt in Aigen im Mühlkreis (Oberösterreich) ein Heizungs- und Wasserinstallationsunternehmen. Sie ist - den Antragsausführungen zufolge - gemäß dem Oberösterreichischen Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. 81/1989 (zuletzt geändert durch LGBl. 63/1992), (im folgenden kurz: O.ö. TG), Pflichtmitglied des Tourismusverbandes Aigen-Schlägl. Im September 1993 habe sie von der Interessentenbeitragsstelle eine "Beitragserklärung 1993" mit der Aufforderung zugesandt erhalten, diese ausgefüllt und unterzeichnet bis 30. September 1993 zurückzusenden und bis 15. Oktober 1993 den Interessentenbeitrag einzuzahlen.römisch eins. 1. Die antragstellende Gesellschaft betreibt in Aigen im Mühlkreis (Oberösterreich) ein Heizungs- und Wasserinstallationsunternehmen. Sie ist - den Antragsausführungen zufolge - gemäß dem Oberösterreichischen Tourismus-Gesetz 1990, Landesgesetzblatt 81 aus 1989, (zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 63 aus 1992,), (im folgenden kurz: O.ö. TG), Pflichtmitglied des Tourismusverbandes Aigen-Schlägl. Im September 1993 habe sie von der Interessentenbeitragsstelle eine "Beitragserklärung 1993" mit der Aufforderung zugesandt erhalten, diese ausgefüllt und unterzeichnet bis 30. September 1993 zurückzusenden und bis 15. Oktober 1993 den Interessentenbeitrag einzuzahlen.

2.a) Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützen Antrag begehrt die Einschreiterin mit näherer Begründung, der Verfassungsgerichtshof möge das Oberösterreichische Tourismus-Gesetz 1990 (i.d.F. LGBl. 53/1991) - zur Gänze bzw. in eventu einzelne (näher bezeichnete) Bestimmungen davon - als verfassungswidrig aufheben. 2.a) Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützen Antrag begehrt die Einschreiterin mit näherer Begründung, der Verfassungsgerichtshof möge das Oberösterreichische Tourismus-Gesetz 1990 (i.d.F. Landesgesetzblatt 53 aus 1991,) - zur Gänze bzw. in eventu einzelne (näher bezeichnete) Bestimmungen davon - als verfassungswidrig aufheben.

b) Zur Zulässigkeit des Antrages wird in der Eingabe zusammengefaßt folgendes ausgeführt:

Durch die - gemäß §1 Z5 iVm §6 Abs1 O.ö. TG bestehende - Pflichtmitgliedschaft im Tourismusverband werde aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingegriffen. Der Eingriff sei auch unmittelbar wirksam: Gemäß §49 Abs1 O.ö. TG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Beitrittserklärung (§42 leg. cit.) nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig abgibt (Z3), bzw. wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Interessentenbeitrag hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt (Z1). Aufgrund dieser Strafdrohungen sei der Einschreiterin auch der ihr möglicherweise offenstehende Weg nicht zumutbar, auf Grundlage des §149 (Abs2) der O.ö. Landesabgabenordnung einen Bescheid zu erwirken. Durch die - gemäß §1 Z5 in Verbindung mit §6 Abs1 O.ö. TG bestehende - Pflichtmitgliedschaft im Tourismusverband werde aktuell in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingegriffen. Der Eingriff sei auch unmittelbar wirksam: Gemäß §49 Abs1 O.ö. TG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die Beitrittserklärung (§42 leg. cit.) nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig abgibt (Z3), bzw. wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Interessentenbeitrag hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt (Z1). Aufgrund dieser Strafdrohungen sei der Einschreiterin auch der ihr möglicherweise offenstehende Weg nicht zumutbar, auf Grundlage des §149 (Abs2) der O.ö. Landesabgabenordnung einen Bescheid zu erwirken.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985).

2. Die antragstellende Gesellschaft geht zutreffend davon aus, daß es ihr nicht zumutbar ist, durch Begehung einer Verwaltungsübertretung iS des §49 O.ö. TG ein Verwaltungsstrafverfahren zu provozieren, um auf diese Art einen der Anfechtung zugänglichen Bescheid zu erwirken (s. oben, Pkt. I.2.b). 2. Die antragstellende Gesellschaft geht zutreffend davon aus, daß es ihr nicht zumutbar ist, durch Begehung einer Verwaltungsübertretung iS des §49 O.ö. TG ein Verwaltungsstrafverfahren zu provozieren, um auf diese Art einen der Anfechtung zugänglichen Bescheid zu erwirken (s. oben, Pkt. römisch eins.2.b).

Die Einschreiterin übersieht aber, daß ihr ein anderer - zumutbarer - Weg im Sinne des Pktes. II.1 offensteht: Die Einschreiterin übersieht aber, daß ihr ein anderer - zumutbarer - Weg im Sinne des Pktes. römisch zwei.1 offensteht:

a) Gemäß §42 Abs1 erster Satz O.ö. TG hat jeder Tourismusinteressent bis 30. September eines jeden Jahres der Interessentenbeitragsstelle eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben (Beitragserklärung).

§42 Abs2 O.ö. TG normiert, daß der Beitragspflichtige den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten hat und der Interessentenbeitrag am 15. Oktober des jeweiligen Jahres fällig ist.

b) Gemäß §45 O.ö. TG haben die Beitragsbehörden bei der Überprüfung, Einhebung bzw. Vorschreibung und Einbringung der Beiträge die Oberösterreichische Landesabgabenordnung anzuwenden.

§185 Abs1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung - O.ö. LAO, LGBl. 30/1984 (zuletzt geändert durch LGBl. 46/1992), lautet: §185 Abs1 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung - O.ö. LAO, Landesgesetzblatt 30 aus 1984, (zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 46 aus 1992,), lautet:

"Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen. Dies gilt auch für Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung zulassen, sofern die Abgabe noch nicht durch die Abgabenbehörde festgesetzt wurde (§149 Abs2)."

Diese Bestimmung findet sich im 6. Abschnitt der O.ö. LAO ("Einhebung der Abgaben").

c) Die Einschreiterin hätte daher die Möglichkeit, im Anschluß an die (im Wege der Selbstbemessung durchgeführte) Entrichtung der Abgabe (sc. des Interessentenbeitrages) einen Antrag auf Rückzahlung mit der Begründung zu stellen, daß die Abgabe aufgrund der (behaupteten) Verfassungswidrigkeit des O.ö. Tourismusgesetzes (bzw. von Teilen dieses Gesetzes) zu Unrecht entrichtet worden sei (vgl. die diesbezügliche ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, z.B. VfSlg. 9571/1982, 9867/1983, 13170/1992; VfGH 22.3.1993 G135/92; 1.3.1994 G79/93). c) Die Einschreiterin hätte daher die Möglichkeit, im Anschluß an die (im Wege der Selbstbemessung durchgeführte) Entrichtung der Abgabe (sc. des Interessentenbeitrages) einen Antrag auf Rückzahlung mit der Begründung zu stellen, daß die Abgabe aufgrund der (behaupteten) Verfassungswidrigkeit des O.ö. Tourismusgesetzes (bzw. von Teilen dieses Gesetzes) zu Unrecht entrichtet worden sei vergleiche die diesbezügliche ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, z.B. VfSlg. 9571/1982, 9867/1983, 13170/1992; VfGH 22.3.1993 G135/92; 1.3.1994 G79/93).

Bei Beschreitung dieses Weges befände sich die antragstellende Gesellschaft, was ihre Verpflichtung zur Entrichtung zwischenzeitig fällig gewordener Abgaben betrifft, in keiner anderen Situation als jene Abgabepflichtigen, welche die Rechtswidrigkeiten von Steuerbescheiden rügen wollen.

d) Da somit der antragstellenden Gesellschaft der beschriebene Weg zur Erwirkung eines Bescheides durchaus zumutbar wäre, mangelt es an einer der Voraussetzungen für die Legitimation zur Antragstellung nach Art140 Abs1 B-VG.

III. Der Antrag ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.römisch drei. Der Antrag ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Fremdenverkehr, Abgaben Fremdenverkehr, VfGH / Individualantrag, Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G4.1994

Dokumentnummer

JFT_10058795_94G00004_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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