TE Lvwg Erkenntnis 2021/12/2 LVwG-2021/22/1961-6

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Veröffentlicht am 02.12.2021
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Entscheidungsdatum

02.12.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

GewO 1994 §81

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 5.5.2021, Zl.*** wegen Änderung der Betriebsanlage gemäß §§ 81ff GewO 1994 der CC im Anwesen Adresse 2 in **** Z durch Änderung der Betriebszeiten und zusätzlicher Nachtanlieferungen aufgrund des Vorlageantrages vom 9.7.2021 betreffend Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 29.6.2021

                                                     zu Recht:                     

1.  Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Projektbeschreibung wie folgt konkretisiert wird:

„Einleitend darf festgestellt werden, dass die Begriffe „Großhandel" und „Einzelhandel" wie folgt zu interpretieren sind:

Großhandel:

Hierbei handelt es sich vorwiegend um Waren, die an gewerbliche Kunden und so genannte Großabnehmer abgegeben werden.

Einzelhandel:

Hierbei handelt es sich vorwiegend um Waren, die an nicht gewerbliche Kunden bzw. Letztverbraucher abgegeben werden.

Räumliche Zuordnung Großhandel:

Die diversen Produkte und Waren werden in den bestehenden Hallen (nördliche Halle, Kleinteilelager, Plattenlager, Holzlager) und im Freien gelagert. Die An- und Ablieferungen erfolgen mittels LKW über die Anbindungen an die Adresse 3 sowie an die Adresse 4.

Verkehrstechnische Beschreibung Großhandel:

Großabnehmer werden über den Westhof, die Laderampe in der Durchfahrt, die Nordseite und die Ostseite beliefert. Zusätzlich wird eine Beladung auf der östlich des Holzbaumarktes gelegenen Fläche durchgeführt (siehe Bescheid ZI. *** vom 16.6.1987)

Die Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen ist wie folgt gegeben:

- Anbindung Adresse 3 auf der Westseite

- Anbindung Adresse 3 auf der Ostseite

- Anbindung Adresse 4

Räumliche Zuordnung Einzelhandel:

Der Einzelhandel wird über den Kundenbereich („Holzbaumarkt"), direkt an der Adresse 3 gelegen, abgewickelt. Die Kunden können kleinere Waren direkt mitnehmen. Größere Waren bzw. Mengen werden mit den firmeneigenen LKW zugestellt.

Mit dem Änderungsansuchen vom 21.11.2020 wurden folgende Änderungen beantragt:

Änderung der Betriebszeiten sowie zusätzlich 1 bis 2 Nachtanlieferungen

Bisher waren die Betriebszeiten:

Großhandel:                      Mo. - Fr.: 7:00 -18:00 Uhr

Einzelhandel:                    Mo. - Fr.: 7:30 -18:30 Uhr

Sa.:                               7:30 bis 13:00 Uhr

Büro/Verwaltung:                Mo. - Fr.: 8:00 -18:00 Uhr (***)

Nun wird beantragt:

Großhandel:                      Mo. - Fr.: 4:00 -19:00 Uhr

Zusätzlich sollen in derzeit von 18:00 bis 22:00 1 bis 2 LKW von der Adresse 3 ankommen und in die nördliche Halle einfahren, siehe beiliegenden Lageplan.

Diese Fahrzeuge verbleiben dann in der Halle und sollen ab 4:00 Uhr in der geschlossenen Halle entladen und wieder beladen werden. Das Ent- und Beladen erfolgt mittels Elektrostapler.

Die Fahrzeuge sollen dann ab 6:00 Uhr die Halle über das nördliche Tor Richtung Adresse 4 verlassen.

Konkretisierung zu den beantragten Änderungen:

Zu 1.: Konkrete Umschreibung der geplanten Änderungen, insb. was die Tätigkeiten in der bestehenden Betriebsanlage betrifft und wo und wann diese stattfinden:

Die Tätigkeiten des Großhandels (bisher 7:00 bis 18:00 Uhr) sollen zeitlich ausgedehnt werden auf den Zeitraum 4:00 bis 19:00 Uhr. Dies mit der Einschränkung, dass lärmerregende Arbeiten (Manipulationen und Ladetätigkeiten mit/ohne Hubstapler, etc.) im beantragten erweiterten Zeitraum von 4:00 bis 7:00 Uhr und von 18:00 bis 19:00 Uhr nur innerhalb der geschlossenen Hallen (nördliche Halle, Kleinteilelager, Plattenlager, Holzlager) durchgeführt werden. Während dieser Zeiten werden außenliegende Türen, Tore und Fenster geschlossen gehalten und damit eine geschlossene Außenhülle der betreffenden Gebäude gewährleistet.

Sämtliche Tätigkeiten wie Ein- und Auslagern, kommissionieren, Fahrzeuge be- und entladen, usw. werden manuell oder mit Hilfe von Elektrostaplern durchgeführt. Diese Tätigkeiten finden in der nördliche Halle, im Kleinteilelager, im Plattenlager und im Holzlager statt.

Zu- oder Abfahrten von LKWs finden während dieser beantragten erweiterten Betriebszeiten nicht statt, ausgenommen die beantragten 1 bis 2 LKW-Zufahrten am Abend in die nördliche Halle.

Zu 2.: Exakte Beschreibung der Zu- und Abfahrten in Bezug auf alle geplanten Änderungen (also die grundsätzlichen Änderungen beim „Großhandel", aber auch was die 1 bis 2 Zufahrten von 18:00 - 22:00 Uhr betrifft. Hier stellt sich auch die Frage, warum diese 1-2 LKW ab 18:00 Uhr beantragt sind, wenn doch generell für den Großhandel um Änderung der Betriebszeit bis 19:00 Uhr angesucht wurde?

Beantragt ist, dass in der Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr 1 bis 2 LKW von der Adresse 3 ankommen und über die östliche Zufahrt auf das Betriebsareal gelangen, dann in die nördliche Halle einfahren und in der Halle abgestellt werden. Diese 1 bis 2 LKW dienen der Shuttle-Verbindung zwischen den Standorten Y (Zentrallager) und Z. Sollte die Ankunft frühzeitig erfolgen, so soll die Zeit bis 19:00 Uhr für Ladevorgänge bei diesem oder bei beiden LKW genutzt werden. Ansonsten starten die Tätigkeiten am nächsten Tag ab 4:00 Uhr. Dies ist erforderlich, weil die Gewerbekunden für die am Vortag bestellten Waren eine Anlieferung zu Beginn ihres nächsten Arbeitstages fordern.

Die 1 bis 2 LKW ab 18:00 Uhr sind deswegen ab 18:00 Uhr beantragt, weil für das Einfahren in die nördliche Halle das Öffnen des Einfahrtstores notwendig ist und dadurch eine Abweichung vom obigen Geschlossen Halten der Türen und Tore erfolgt.

Zu 3.: Genaue planliche Darstellung der Änderungen (örtliche Lage der Tätigkeiten, Beschreibung der Zu- und Abfahrsituation).

Im beiliegenden Lageplan sind die Hallen mit ihren Bezeichnungen dargestellt. Weiters sind die verkehrstechnischen Anbindungen an die öffentlichen Verkehrsflächen vereinfacht dargestellt.

Zudem sind die Einfahrt und die Ausfahrt der nördlichen Halle dargestellt.“

2.  Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die auf §§ 81ff GewO 1994 gestützte Änderung der Betriebsanlage der CC im Anwesen Adresse 2 in **** Z durch Änderung der Betriebszeiten und zusätzlicher Nachtanlieferungen genehmigt.

Dagegen wendete sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit dem Argument, es käme für Sie zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung.

Nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol durch intensive Recherchen feststellen konnte, dass die Beschwerde der Frau AA entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.6.2021 als rechtzeitig anzusehen ist, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 17.9.2021 aufgefordert, das Projekt entsprechend den angeführten Vorgaben zu konkretisieren. Dieses Schreiben lautete wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Durchführung entsprechender Erhebungen (siehe zuletzt das beiliegende Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.8.2021) steht nunmehr fest, dass die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Nachbarin Frau AA, Adresse 1, rechtzeitig und zulässig ist (die Beschwerde der übrigen Nachbarn wurde mittlerweile zurückgezogen). Die belangte Behörde hat gegen die im Schreiben vom 20.8.2021 dargelegte Rechtsmeinung keinen Einwand erhoben (Schreiben vom 10.9.2021). Damit wird das Gericht in weiterer Folge inhaltlich über diese Beschwerde zu entscheiden haben.

Zusammenfassend wird in der Beschwerde die mangelnde Beschreibung der Projektänderungen sowie eine unzumutbare Lärmbelästigung vorgebracht (siehe die Beschwerde in der Anlage). Tatsächlich hat auch das Landesverwaltungsgericht Tirol Bedenken im Hinblick auf die konkrete Projektbeschreibung. So ist etwa unklar, was mit dem Begriff „Großhandel“ konkret gemeint ist, insb. welche Arbeiten in welchem Teil der Anlage (was ist etwa unter „nördlicher Halle“ zu verstehen) damit verbunden sind. Auch verfügt die Betriebsanlage offenkundig über mehrere Zufahrten von der Adresse 3 her. Welche Zufahrt ist nun konkret hier betroffen?

Wie bereits dem Projektanten, DD, vorab in einem Telefonat mitgeteilt, sind daher aus Sicht des erkennenden Gerichts noch folgende Projektangaben zu machen:

- Konkrete Umschreibung der geplanten Änderungen, insb. was die Tätigkeiten in der bestehenden Betriebsanlage betrifft und wo und wann diese stattfinden.

- Exakte Beschreibung der Zu- und Abfahrten in Bezug auf alle geplanten Änderungen (also die grundsätzlichen Änderungen beim „Großhandel“, aber auch was die 1 bis 2 Zufahrten von 18:00 – 22:00 Uhr betrifft. Hier stellt sich auch die Frage, warum diese 1-2 LKW ab 18:00 Uhr beantragt sind, wenn doch generell für den Großhandel um Änderung der Betriebszeit bis 19:00 Uhr angesucht wurde?)

- Genaue planliche Darstellung der Änderungen (örtliche Lage der Tätigkeiten, Beschreibung der Zu- und Abfahrtssituation). Die ergänzenden Projektangaben sind vierfach vorzulegen.

Sie werden daher aufgefordert, den Genehmigungsantrag im Sinne der obigen Ausführungen binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift zu ergänzen, widrigenfalls das Ansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.“

Daraufhin wurde das Projekt mit Eingabe vom 7.10.2021 entsprechend konkretisiert. Diese Angaben sind oben im Spruch angeführt.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erstatte der gewerbetechnische Amtssachverständige EE von der Abteilung FF folgendes Gutachten:

„Zum gegenständlichen Verfahren wurde am 10.11.2021 vormittags ein Lokalaugenschein insbesondere bei den Betriebsbereichen, welche durch die Änderung betroffen sind und beim Nachbargebäude Adresse 1 durchgeführt. Aus dem Aktenverlauf geht hervor, dass die relevanten Schallquellen einerseits die Zu- und Abfahrten durch LKWs im Tagesrand, Abend- und Morgenzeitraum sowie die Öffnungs- und Schließvorgänge des südlichen und nördlichen Tors der nördlichen Halle sowie die Verladegeräusche innerhalb der nördlichen Halle beschrieben sind. Die Verladung innerhalb der geschlossenen Halle erfolgt mittels Elektrostapler bzw manuell. Sämtliche Schallquellen lassen sich über technische Richtlinien hinsichtlich ihrer Emission beschreiben, das zeitliche Auftreten sowie die Häufigkeit sind aus dem Akt ersichtlich. Maßgeblichen Einfluss auf die Transmission zum Immissionspunkt Adresse 4 haben einerseits die Betriebshalle und weiters die Wohnanlage Adresse 5. Auf Basis der genannten Schallquellen bzw Emissionen sowie sämtlicher Gebäude und der restlichen Umgebung vor Ort wurde ein schalltechnisches Ausbreitungsmodell gebildet. Dieses erfolgte mit dem Programm GG nach den jeweils gültigen und dem Stand der Technik entsprechenden Richtlinien. Die berechneten Immissionen beim Immissionspunkt Adresse 1 betragen abhängig vom Stockwerk (EG bis 3. OG) im Tageszeitraum (06:00 Uhr bis 19:00 Uhr) 11 dB bis 14 dB, im Abendzeitraum (19:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 19 dB bis 20 dB und im Nachtzeitraum (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 28 dB bis 31 dB. Die höchsten Immissionen ergeben sich dabei im 3. OG, die niedrigsten im EG. Die weitere Beurteilung erfolgt gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1. Der generelle Anpassungswert wurde bereits im Zuge der Modellbildung berücksichtigt und ist im Beurteilungspegel für die Immissionen enthalten. Zur Abfrage der Gesundheitsgefährdung ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass das Kriterium für die Gesundheitsgefährdung (Schallimmission am Tag >65 dB, am Abend >60 dB und in der Nacht >55 dB) mit großem Abstand eingehalten ist. Die Prüfung, ob der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist bedingt einerseits die Kenntnis der vorherrschenden Flächenwidmung sowie andererseits erfolgt ein Vergleich mit der vorherrschenden akustischen Ist-Situation. Das Gebäude der Nachbarin Adresse 1 befindet sich im Gewerbe- bzw Industriegebiet mit den Planungsrichtwerten für die Immission von 70 dB am Tag und 60 dB in der Nacht. Diese Planungsrichtwerte werden jedenfalls unterschritten. Hinsichtlich der Feststellung der akustischen Ist-Situation wird aus fachlicher Sicht deshalb davon Abstand genommen, da aus den berechneten Immissionen Pegel hervorgehen, wie sie sich im städtischen Umfeld, insbesondere in einem Gewerbe und Industriegebiet messtechnisch nicht feststellen lassen bzw nicht erreicht werden. Auch im Nachtzeitraum liegen die Immissionen in einer Höhe, die dem Planungsrichtwert für ein ländliches Kurgebiet im Nachtzeitraum (35 dB) um 7 bis 4 dB unterschreiten. Eine Lärmmessung zur Feststellung der örtlichen Ist-Situation bringt aus fachlicher Sicht keine Erkenntnisse, die das Ergebnis der vorliegenden schalltechnischen Stellungnahme in eine andere Richtung ausschlagen lassen.

Für die vorherrschende Umgebung bestehen auf www.lärminfo.at veröffentlichte Umgebungslärmkarten, die auf den Emissionen von Straße und Schiene gründen. Auf Basis dieser Umgebungslärmkarten liegt das Nachbargebäude Adresse 1 im Bereich von 56 dB im Tageszeitraum, 51 dB im Abendzeitraum und 48 dB im Nachtzeitraum. Diese Immissionen gründen auf Basis der genannten Verkehrsträger und inkludiere nicht bereits beststehende umliegende Anlagen bzw Lärm daraus.

Aus schalltechnischer Sicht kann somit festgestellt werden, dass durch die beantragten Änderungen an der gewerblichen Betriebsanlage sowohl das Kriterium Gesundheitsgefährdung als auch der planungstechnische Grundsatz beim Nachbargebäude Adresse 1 in allen drei Beurteilungszeiträumen eingehalten ist.

Auf Frage des Rechtsanwalts bzw Anbringen des Rechtsanwalts hinsichtlich fehlender Lärmmessungen führe ich wie folgt aus:

Grundsätzlich ist bei den Lärmmessungen zwischen Lärmmessungen bezüglich der beantragten Änderungen und Lärmmessungen hinsichtlich der Umgebungslärmsituation zu unterscheiden. Die Emissionen der beantragten Änderungen sind in technischen Richtlinien ausreichend beschrieben und münden ebenfalls auf Lärmmessungen ausgehend von einem validen Betrieb. Diesbezüglich sind diese Lärmmessungen gesicherte Angaben, mehrfach fachlich und auch juristisch überprüft und stellen auch im gegenständlichen Fall aus fachlicher Sicht die bessere Wahl als eine Lärmmessung mit simulierten zB Abfahrten oder Toröffnungen vor Ort dar. Bei diesen Lärmmessungen sind Unsicherheiten bzw nicht repräsentative Ereignisse ausgeblendet, Ergebnisunsicherheiten sind beschrieben.

Hinsichtlich einer Umgebungslärmfeststellung mittels Messung ist auszuführen, dass diese keinen Erkenntnisgewinn insofern darstellt, dass sich die gutachterlichen Aussagen in eine andere Richtung verlagern. Die prognostizierten Immissionen bei der Nachbarin sind in einem so geringen Maß, dass auch die messtechnische Feststellung der Umgebungslärmsituation die Tatsache nicht umstößt, dass der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 nicht eingehalten wird. Um dies zu untermauern, kann auch auf die strategischen Umgebungslärmkarten zurückgegriffen werden, die Immissionen wesentlich oberhalb der prognostizierten Immissionen ausweisen. Wie bereits festgestellt, sind die strategischen Umgebungslärmkarten nur auf Basis von Verkehrsträgern erstellt und berücksichtigen keine Anlagengeräusche aus dem bereits bestehenden Betrieb bzw des umliegenden Gewerbe- und Industriegebietes.“

II.      Rechtliche Erwägungen:

Das durchführte, aufwändige Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat gezeigt, dass sich die Annahme der belangten Behörde, es käme durch die beantragten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage zu keinen negativen Auswirkungen, insbesondere zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen, bei der Beschwerdeführerin, bestätigt hat. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Objekt Adresse 6 wohnt, das durch das Objekt Adresse 5 praktisch vollständig von jenem Teil der Betriebsanlage abgeschottet ist, in dem die beantragten Änderungen im Betriebsablauf stattfinden. Dieser Bereich ist auch mehr als 50 m vom Wohnobjekt der Beschwerdeführerin entfernt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nun nicht die geringsten Bedenken, sich den schlüssigen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2021 vollinhaltlich anzuschließen. Er legt detailliert dar, dass er zunächst einen Lokalaugenschein durchgeführt hat und sodann zu den entsprechenden Schlüssen gekommen sei, die angesichts der beantragten Änderungen und der örtlichen Lage der Beschwerdeführerin als völlig nachvollziehbar anzusehen sind. Auch seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurden keine weiteren Fragen an den Sachverständigen gestellt bzw wurden keine Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Nur ergänzend wird angeführt, dass nur Spruchpunkt II. der Beschwerdevorentscheidung vom 29.6.2021, der allein die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin betrifft, angefochten wurde. Sohin bleibt Spruchpunkt I., der zwei Auflagen enthält, aufrecht.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist die hier strittige Rechtsfrage aufgrund der geltenden Rechtslage und deren Sinngehalts völlig klar und unmissverständlich. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Betriebsanlagenänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.22.1961.6

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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