TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/7 LVwG-AV-1039/001-2021

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Veröffentlicht am 07.10.2021
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Entscheidungsdatum

07.10.2021

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 21. Mai 2021, Zl. ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 8. Mai 2018, Zl. ***, wurde Herrn A die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. Der Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Der Ermächtigungsumfang lautet wie folgt:

1. Fahrzeuge der Klasse 1e bis L5e

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge           L1e

Dreirädrige Kleinkrafträder     L2e                  FZ       SZ

Zweirädrige Krafträder     L3e                  FZ       SZ

2. Kraftwagen (jeweils hzG)

2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung

Personenkraftwagen bis 2800 kg    M1                     FZ       SZ

2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung

Lastkraftwagen bis 2800 kg    N1                     FZ       SZ

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2021, Zl. ***, wurde die Herrn A erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen. Weiters wurde der Ermächtigungsinhaber aufgefordert, unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt zurückzustellen und die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

Am 9. April 2021 seien bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt worden:

-    Mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen: schwerer Mangel

Im Zuge einer Nachüberprüfung (Gutachten Nr. *** vom 21.09.2020) sei bei der Begutachtung des Fahrzeuges laut Abgasmessschrieb ein Absorptionskoeffizient von 1,32 gemessen worden, Im Gutachten sei der Wert 1,30 (gleich dem Herstellergrenzwert von 1,30) eingetragen und ein positives Gutachten ausgestellt worden, obwohl dies negativ hätte sein müssen.

-    Begutachtung nicht genehmigter Fahrzeugkategorien: schwerer Mangel

Seit der Erteilung der Ermächtigung seien folgende Fahrzeugklassen unzulässig geprüft worden, da keine Ermächtigung für diese Fahrzeugklassen bestanden habe:

L6e (6 Stk.)

L7e (1 Stk.)

O1 (20 Stk.)

-    Die Begutachtungsplaketten seien nicht ordnungsgemäß verwahrt gewesen
(6 Stk. weiße Plaketten seien offen (sichtbar) zugängig gewesen: schwerer Mangel

-    Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs: leichter Mangel

Fehlende Kundeninformation über die Mängelliste lt. Mängelkatalog. Es sei eine komplette Liste der möglichen Mängel nicht an gut einsehbarer Stelle ausgehängt oder als Infoblatt aufgelegt gewesen.

-    Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten:  leichter Mangel

Bei drei Gutachten seien technisch nicht nachvollziehbare Abregeldrehzahlen in die Gutachten eingetragen worden (Gutachten Nr. *** Abregeldrehzahl (921U/min) zu gering, Gutachten Nr. *** Abregeldrehzahl (7765 U/min) zu hoch, Gutachten Nr. *** Abregeldrehzahl (7858 U/min) zu hoch)

-    Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vollständig:  schwerer Mangel

Bei einer Mehrzahl größtenteils negativ überprüfter Fahrzeuge habe es keinen Nachweis einer Diesel-Abgasuntersuchung gegeben, da keine Messschriebe vorhanden gewesen seien und auch keine textmäßige Information in den Gutachten angeführt sei, warum die Abgasmessung aufgrund eines technischen Defekts nicht habe durchgeführt werden können:

Gutachten Nr. ***

Gutachten Nr. ***

Gutachten Nr. ***

Gutachten Nr. ***

Gutachten Nr. ***

Die groben Fehler bei der Begutachtungstätigkeit und die nicht vorhandene Einsicht ließen auf die Nachlässigkeit und das mangelnde Wissen des Ermächtigungsinhabers schließen. Es könne daher seitens der Kraftfahrbehörde keine positive Prognose für seine künftige Tätigkeit erstellt werden und sei der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen daher unumgänglich.

Dagegen hat Herr A mit Schriftsatz vom 11. Juni 2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Beiziehung eines Amtssachverständigen, Anberaumung eines Lokalaugenscheines, ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei einer Entscheidung betreffend der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen handle. Durch die zwischenzeitig getroffenen Maßnahmen, welche bis dato von der belangten Behörde nicht überprüft worden seien, sei sichergestellt, dass sämtliche Anforderungen erfüllt seien und korrekte Begutachtungen nach § 57a Abs. 4 KFG sichergestellt seien. Der Beschwerdeführer nehme hinkünftig Qualitätssicherungsmaßnahmen und Betreuung durch die Firma C OG in Anspruch und werde solchermaßen sichergestellt, dass die Begutachtungen in Entsprechung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß vorgenommen würden.

Es könne von einer vorliegenden Vertrauensunwürdigkeit zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden. Durch die getroffenen Maßnahmen sei sichergestellt, dass sämtliche Anforderungen erfüllt und korrekte Begutachtungen sichergestellt seien.

Die Beschwerdeführerin verfüge über alle für die Begutachtung erforderlichen Einrichtungen und sorge aufgrund der fachspezifischen Begleitung/Überprüfung dafür, dass sämtliche faktischen und rechtlichen Vorgaben eingehalten seien.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 4. Oktober 2021 gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen D sowie des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen E und durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.

Der Beschwerdeführer gab Folgendes an:

„Die Einzelfirma G wurde glaublich bereits 2018 eingebracht in die H KG, deren Kommanditist ich bin.

Zum Gutachten *** gebe ich an, dass ich mich wohl bei der Eingabe der Daten in die EBV verdrückt habe. Es ist richtig, dass in dem Abgasmessschrieb der Absorptionskoeffizient von 1,32 steht, ich aber ins Gutachten einen Wert von 1,30 eingetragen habe. Dieser Wert ist gleich dem Herstellergrenzwert von 1,30 und bedeutet dies, dass ich ein positives Gutachten somit ausgestellt habe, obwohl dieses hätte negativ sein müssen. Ich kann mir nur vorstellen, dass ich während der Eingabe ein Kundengespräch geführt habe, solchermaßen abgelenkt war und mich dabei verdrückt habe.

Zum Punkt „Begutachtung nicht genehmigter Fahrzeugkategorien“, gebe ich an, dass es richtig ist, dass mein Ermächtigungsbescheid vom 08. Mai 2018 lediglich die Fahrzeugklassen L1e, L2e, L3e, M1 und N1 umfasst. Ich hatte ursprünglich auch die Fahrzeugklassen L6e, L7e, O1 beantragt, habe diese jedoch bescheidmäßig nicht genehmigt bekommen. Die Ursache erkläre ich mir so, dass die Gewerbeberechtigung damals nicht antragsgemäß ausgestellt worden ist und in der Folge daher auch die Ermächtigung für die Fahrzeugklassen L6e, L7e und O1 nicht erteilt werden konnte. Ich habe mir diesen Ermächtigungsbescheid vom 08. Mai 2018 zwar angeschaut, es ist mir aber nicht aufgefallen, dass ich die Ermächtigung nicht im vollen Umfang meines Antrages erteilt bekommen habe. Ich bin erst anlässlich der Revision draufgekommen, dass meine Ermächtigung ja viel geringer ist als ich ursprünglich diese beantragt habe. Es wurde auch in der Zwischenzeit weder die Gewerbeberechtigung erweitert, noch meine Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen dementsprechend erweitert.

Zum Punkt „Plaketten nicht ordnungsgemäß verwahrt“, gebe ich an, dass ich damals gerade ein Gutachten positiv abgeschlossen hatte und die Plakette gerade auf die Windschutzscheibe kleben wollte, als die Revisionsbeamten gekommen sind. Wir sind dann ins Büro zurückgegangen und waren dabei die 6 Stück Plaketten - wie man auf dem Lichtbild sehen kann - in einem Kästchen auf meinem Schreibtisch offen zugängig liegend. Ich habe 1 Stück Plakette damals aus dem Safe nehmen wollen, doch sind mehrere Plaketten zusammengeklebt und habe ich deshalb gleich diese mehreren zusammenklebenden Plaketten aus dem Safe entnommen. Ich weiß jetzt, dass ich gleich die anderen Plaketten in den Safe zurückgeben hätte sollen, das habe ich damals verabsäumt. Der Revisionsbeamte hat mich dann aufgefordert mir zu zeigen, wo ich die Plaketten aufbewahrt habe und habe ich ihm dann den Safe gezeigt. Der Safe war zu diesem Zeitpunkt verschlossen. Ich habe ihn dann geöffnet um den Revisionsbeamten den Inhalt zeigen zu können. Solchermaßen wurde dann das Foto angefertigt.

Prinzipiell ist es so, dass Kunden überhaupt nicht ins Büro kommen dürfen. Ich gebe dazu an, dass niemand ins Büro kommen durfte, keine Kunden. Ich habe sämtliche Formalitäten in der Werkstätte abgehandelt. Ich bin ins Büro gegangen, habe die Rechnung herausgeholt, dem Kunden übergeben. Dieser hat mir dann den Geldbetrag gegeben, ich bin wieder zurück ins Büro gegangen, habe das Wechselgeld geholt, bin wieder hinaus in die Werkstätte und habe dem Kunden dann das Wechselgeld gegeben.

Ich werde in Hinkunft vermeiden, dass Plaketten offen zugängig auf meinem Schreibtisch herumliegen.

Zum Mangel, „keine Kundeninformation über die Mängelliste, laut Mängelkatalog“.

Ich hatte wohl eine derartige Liste, diese war jedoch in einem Karton gemeinsam mit allen möglichen anderen Gegenständen in meinem Büro aufbewahrt. Wenn Kunden nicht ins Büro kommen dürfen, diese Liste dort keinen Sinn macht, auch wenn ich sie dort an die Wand hänge, sehe ich ein, ich werde in Hinkunft eine derartige Liste an gut einsehbarer Stelle in der Werkstatt aushängen.

Zu den „Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten“, gebe ich zu Gutachten *** an, dass ich im Zuge der Begutachtung vom Kunden aufgefordert wurde, die Begutachtung abzubrechen, indem es bereits zu viele schwere Mängel gab und er sich erst überlegen wollte, ob es sich überhaupt für ihn noch auszahlt. Ich gebe dazu an, dass nach meiner Erinnerung es so war, dass ich auf Aufforderung des Kunden den Abgastest eben abgebrochen habe. Wenn mir vorgehalten wird, dass am folgenden Tag am 11.03.2021 um 15 Uhr ein Nachgutachten mit der Nr. *** von mir erstattet wurde mit denselben Abgaswerten und wieder einer Abregeldrehzahl von 921 Umdrehungen/min. so ändere ich meine Verantwortung jetzt dahingehend, dass ich nicht den Abgastest abgebrochen habe, sondern gebe an, dass ich mich wohl bei der Eingabe der Abregeldrehzahl verdrückt habe.

Wenn ich gefragt werde, ob mir das beim Abschluss des Gutachtens nicht aufgefallen ist, so gebe ich an, dass ich die Gutachten vor dem Abschluss damals wohl nicht gut genug kontrolliert habe. Ich weiß mittlerweile, dass ich das auf jeden Fall in Zukunft machen muss.

Zum Gutachten Nr. *** gebe ich an, dass es richtig ist, dass die Abregeldrehzahl von 7765 Umdrehungen/min. nicht möglich und viel zu hoch ist. Mit diesem Fahrzeug ist eine solche Abregeldrehzahl nicht zu erreichen. Ich habe blindlings jenen Wert, der auf dem Messschrieb oben steht abgeschrieben und ist mir dabei nicht aufgefallen, dass dieser Wert technisch nicht nachvollziehbar ist. Warum eine derartige Abregeldrehzahl auf dem Messschrieb überhaupt oben steht, weiß ich nicht. Es ist mir auch damals nicht aufgefallen, dass diese Abregeldrehzahl viel zu hoch ist.

Beim Gutachten Nr. *** mit einer Abregeldrehzahl von 7858 Umdrehungen/min. wird mir wohl dasselbe passiert sein.

Ich gebe ergänzend an, dass ich die einzige geeignete Person im Betrieb bin und auch kein weiteres Personal habe. Ich habe - wie auch der Revisionsbeamte - eine fehlerhafte Drehzahlabnahme als Ursache für diese 3 Fehler vermutet.

Zum Punkt „Werte auf Messschrieb nicht vollständig“, gebe ich an, dass bei Gutachten Nr. ***, ***, *** und *** jeweils ein negatives Gutachten erstattet wurde. In allen 4 Fällen war es so, dass die Kunden mich aufgefordert haben, die Begutachtung abzubrechen, indem sie erst nachdenken wollten, ob sich die Sache für sie überhaupt auszahlt.

Ich habe glaublich in allen Fällen gar keinen Abgastest durchgeführt, sondern auf Aufforderung des Kunden eben unterlassen, habe aber die Gutachten dann aber abschließen müssen und solchermaßen eben den Wert 0 in die Gutachten jeweils eingetragen.

Mittlerweile weiß ich, dass ich in einem solchen Fall bei Bemerkungen etwas eintragen muss und mache ich das auch in Hinkunft so.

Wenn ich zum Gutachten Nr. *** vom 03.02.2021 gefragt werde, wo ebenfalls ein Absorptionskoeffizient von 0 und eine Abregeldrehzahl von 0 eingetragen sind, so gebe ich an, dass ich nicht sagen kann, warum dies so ist.

Wenn mir vorgehalten wird, dass es sich bei diesem letzten Gutachten um ein Nachprüfungsgutachten handelt und beim ursprünglichen Gutachten auch bereits die Werte 0 verzeichnet waren, so gebe ich an, dass ich das einfach übernommen habe und es mir weder beim ersten noch beim zweiten Mal aufgefallen ist, dass keine Abgaswerte eingetragen sind.“

Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin, welche Maßnahmen der Beschwerdeführer seit Erlassung des Widerrufsbescheides getroffen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich eine neue Tastatur angeschafft habe, falls es an der Tastatur gescheitert sei, dass er richtige Eintragungen macht bzw. dass er jetzt mehr Augenmerk auf richtige Abgasmessungen und auf richtige Eintragungen der ermittelten Werte lege.

Die angesprochene Qualitätssicherung durch die C OG habe nicht stattgefunden, es sei geplant, diese in naher Zukunft durchzuführen. Es sei eine derartige Qualitätssicherung noch nicht gewesen, weil der Beschwerdeführer auf Urlaub gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei froh, dass die Revision durchgeführt worden sei, so sei er auf die von ihm gemachten Fehler aufmerksam gemacht worden, wofür er ja sonst keine Gelegenheit habe.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter gab der Beschwerdeführer an:

Er werde sich in Hinkunft der Beratungstätigkeit des Unternehmensberaters C OG bedienen und sich diesbezüglich über jene Angelegenheiten informieren, die er in der Vergangenheit falsch gemacht habe. Er sei auch dabei, sich darum zu kümmern, dass er für die ursprünglich beantragten Fahrzeugklassen auch ermächtigt werden könne.

Der Zeuge D gab Folgendes an:

„Ich habe am 09.04.2021 in der Prüfstelle des Beschwerdeführers in ***, *** eine Revision durchgeführt und als Revisionszeitraum 08.05.2018 bis 09.04.2021 zu Grunde gelegt.

Zum Gutachten mit der Nr. *** gebe ich an, dass beim Abgasmessschrieb ein

Absorptionskoeffizient von 1,32 vermerkt war. Im Gutachten wurde dieser Wert jedoch mit 1,30, welcher dem Herstellergrenzwert von 1,30 entspricht, eingetragen. Es wurde solchermaßen ein positives Gutachten ausgestellt, obwohl dieses hätte negativ sein müssen. Mir ist schon im Vorfeld aufgefallen, dass Fahrzeuge der Klassen L6e, L7e und O1 begutachtet wurden, obwohl diesbezüglich keine Ermächtigung bestand. Ich wollte mir daher von Herrn A den Ermächtigungsbescheid zeigen lassen. Diesen Ermächtigungsbescheid konnte uns Herr A nicht vorzeigen, er hat ihn nicht gefunden.

Wie wir zur Revision gekommen sind, war Herr A mit einer Kundschaft am Vorplatz im Gespräch verwickelt. Wir sind dann hineingegangen, es war die Bürotür unversperrt und war auf dem Bürotisch ein Kistchen mit 6 Stück Plaketten drinnen stehend. Dieses Kistchen erhält man normalerweise, wenn man von der Bezirksverwaltungsbehörde Plaketten anfordert.

Ich habe mir dann von Herrn A zeigen lassen, wo er normalerweise die Plaketten aufbewahrt, und hat er mir einen Safe gezeigt, welchen ich auch abgelichtet habe. Ob der damals schon offen gestanden ist oder ob ihn Herr A für uns aufgemacht hat, kann ich heute nicht mehr sagen. Jedenfalls hat Herr A zu den offen herumstehenden Begutachtungsplaketten gesagt, dass er normalerweise das Büro zusperre.

Zu Beginn der Revision war, wie bereits gesagt, Herr A gerade im Gespräch mit einer Kundschaft auf dem Vorplatz und haben wir ihm die Zeit gelassen, dieses Gespräch zu beenden, und haben uns erst dann vorgestellt und mit der Revision begonnen. Es kann also keine Rede davon sein, dass aufgrund der außergewöhnlichen Situation und dem Druck der Situation die Bürotür offen gestanden ist, weil Herr A etwa vergessen hat abzuschließen. Das ist alles vor unserem Eintreffen schon passiert.

Es wurden 3 Gutachten gefunden, wo die Abregeldrehzahl zu gering war (Gutachten ***, Abregeldrehzahl 921 Umdrehungen/min. bzw. Gutachten ***, die Abregeldrehzahl zu hoch 7765 Umdrehungen/min. bzw. Gutachten ***, Abregeldrehzahl von 7858 Umdrehungen/min.). Glaublich hat Herr A uns gesagt, dass eine fehlerhafte Drehzahlabnahme durch das Abgasmessgerät die Ursache für diese technisch nicht nachvollziehbaren Abregeldrehzahlen ist.

Es gab 4 Gutachten und zwar negative Gutachten, wo überhaupt kein Messschrieb vorhanden war. Es wurde in den Gutachten jeweils ein Absorptionsbeiwert von 0 und eine Abregeldrehzahl von 0 eingegeben. Abgasmessschriebe gab es zu diesem Gutachten nicht.

Beim Gutachten Nr. *** handelte es sich um eine Nachprüfung.

Zum Gutachten Nr. ***: dieses Gutachten war positiv. Es war ein Abgasmessschrieb dazu abgelegt, bei dem die Farbe so schwach war, dass keinerlei Daten darauf lesbar waren. Es wurde ebenfalls ein Absorptionsbeiwert von 0 und eine Abregeldrehzahl von 0 in das Gutachten eingetragen.

Beim Punkt „begutachtete Fahrzeuge“ hat aus meiner Erinnerung nach alles gepasst. Das angekreuzte Kästchen in der Rubrik „Vollständigkeit der Überprüfung“ gehört in die Spalte „in Ordnung“. Es war auch die Mängelliste laut Mängelkatalog nicht ausgehängt bzw. als Infoblatt aufgelegt. Dies habe ich als leichten Mangel eingestuft.“

Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige erstattete nachfolgendes Gutachten:

„Am 09.04.2021 wurde bei der Firma G in *** eine Revision nach § 57a von D durchgeführt und Mängel festgestellt, welche er im Gutachten der Revision vom 12.04.2021 niedergeschrieben hat.

Zum 1. Punkt:

Im Gutachten Nr. *** wurde vom Revisionsbeamten festgestellt, dass ein positives Gutachten ausgestellt wurde, obwohl der Grenzwert des Absorptionskoeffizienten von 1,30 überschritten war. Im positiven Gutachten war nicht der tatsächliche ermittelte Wert beim Endrohrtest eingetragen, sondern lediglich 1,3, sodass ein positives Gutachten ausgestellt werden konnte. Im beiliegenden Messschrieb sieht man jedoch, dass beim Endrohrtest ein Wert von 1,32 gemessen wurde, dieser eben über dem Grenzwert des Herstellers liegt und das Gutachten somit negativ abgeschlossen werden musste.

Zum nächsten Punkt:

„Ermächtigungsüberschreitung“:

Die Firma G hat zahlreiche Fahrzeuge der Klasse L6e, L7e und O1 überprüft, obwohl diese Fahrzeugklassen nicht im Ermächtigungsbescheid erhalten waren. Entsprechende Geräte wie z.B. die Bremsprüfstrecke hat die Firma gehabt. Sonstige Geräte, die für diese Klassen zu verwenden sind, waren ebenfalls in der Firma vorhanden.

Zu den nicht ordnungsgemäß verwahrten Begutachtungsplaketten wird keine technische Stellungnahme abgegeben.

Zu den fehlenden Kundeninformationen gemäß § 5 PBStV ist die komplette Liste der möglichen Mängel in der Ermächtigungsstelle an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder als Infoblatt aufzulegen. Dies war offensichtlich in der Begutachtungsstelle nicht vorhanden oder jedenfalls nicht sichtbar aufgelegt.

Zu dem Punkt“ Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten“:

Es wurden 3 Gutachten festgestellt, bei denen die Messwerte nicht nachvollziehbar waren, dies betrifft 3 Mal die Abregeldrehzahl, bei einem Gutachten war diese zu gering und bei zwei Gutachten war diese viel zu hoch.

Beim Gutachten *** bzw. *** wurde jeweils ein Wert von 7858 bzw. 7565 eingetragen. Diese Umdrehungszahlen sind von den entsprechenden eingebauten Motoren nicht möglich und erreichbar. Der Wert ist daher auch aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar.

Beim Gutachten *** wurde eine Abregeldrehzahl von 921 eingetragen. Dies ist aus technischer Sicht viel zu gering und daher auch nicht nachvollziehbar.

Der nächste Punkt betrifft die Werte am Messschrieb:

Die Messschriebe sind kaum bis gar nicht lesbar. Bei 4 Gutachten wurden beim Absorptionskoeffizienten und bei der Abregeldrehzahl jeweils 0 eingetragen, d.h. entweder wurden sie nicht geprüft oder nicht eingetragen. Diese Gutachten wurden zwar negativ abgeschlossen, jedoch auch diesem Fall müsste der Abgaswert, wenn nicht geprüft wurde, im Gutachten beschrieben und dieser Punkt ebenfalls negativ beurteilt werden.

Beim Gutachten *** wurde trotz dieser fehlenden Werte ein positives Gutachten ausgestellt. Bei einer Begutachtung ist, wenn kein technischer Grund der Abgasprüfung entgegensteht, diese Abgasprüfung durchzuführen und sind die Werte einzutragen. Ohne Werte darf aus technischer Sicht ein Gutachten negativ oder positiv nur abgeschlossen werden, wenn Umstände eintreten, die eine Abgasuntersuchung oder Abgasüberprüfung unmöglich machen. Diese Umstände lagen im Gegenstand nicht vor.

Zur Frage, ob bei den 3 Gutachten, wo bei 2 Gutachten die Abregeldrehzahl viel zu hoch bzw. einmal zu gering war, diese Fahrzeuge grundsätzlich den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen hätten:

Wie bereits erwähnt gibt es ein Gutachten mit der Nr. ***, bei dem der Absorptionbeiwert nicht richtig vom Messschrieb übernommen wurde und dieses auf alle Fälle negativ hätte sein müssen.

Beim Gutachten *** wo die Abregeldrehzahl mit 7858 beschrieben wurde, kann aus heutiger Sicht nicht gesagt werden, ob dieses Fahrzeug bei einem entsprechenden Abgastest die entsprechenden Werte erfüllt hätte oder nicht. Eingetragen wurde jedenfalls beim Absorptionsbeiwert ein Wert, der unter dem Grenzwert liegt.

Das gleiche ist zu sagen beim Gutachten ***:

Hier wurde entweder nicht bei Abregeldrehzahl oder Nenndrehzahl geprüft, daher ist der Wert, der im Gutachten mit 0,03 beschrieben wurde, nicht für eine positive oder negative Prüfung heranzuziehen. Der Wert selber mit 0,03 liegt jedenfalls unter dem Grenzwert des Herstellers.

Zu den Gutachten, bei denen weder ein Absorptionsbeiwert noch eine Abregeldrehzahl eingetragen wurde, kann natürlich aus heutiger Sicht nicht gesagt werden, ob diese positiv oder negativ beurteilt hätten werden müssen. Ohne Abgastestung darf nur unter bestimmten Umständen - wie vorher erwähnt - ein Gutachten ausgestellt werden.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 8. Mai 2018, Zl. ***, wurde Herrn A die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt. (Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den oben wiedergegebenen Ermächtigungsumfang verwiesen).

Am 9. April 2021 wurden bei einer unangekündigten Revision Mängel bei der wiederkehrenden Begutachtung in der verfahrensgegenständlichen Prüfstelle festgestellt:

-    Mangelnde Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen: schwerer Mangel

Im Zuge einer Nachüberprüfung (Gutachten Nr. *** vom 21.09.2020) wurde bei der Begutachtung des Fahrzeuges laut Abgasmessschrieb ein Absorptionskoeffizient von 1,32 gemessen, im Gutachten wurde der Wert 1,30 (gleich dem Herstellergrenzwert von 1,30) eingetragen und ein positives Gutachten ausgestellt, obwohl dieses negativ hätte sein müssen.

-    Begutachtung nicht genehmigter Fahrzeugkategorien: schwerer Mangel

Seit der Erteilung der Ermächtigung wurden folgende Fahrzeugklassen geprüft, obwohl dafür keine Ermächtigung erteilt worden war:

L6e (6 Stk.)

L7e (1 Stk.)

O1 (20 Stk.)

-    Die Begutachtungsplaketten waren nicht ordnungsgemäß verwahrt (6 Stk. weiße Plaketten waren offen (sichtbar) zugängig:  schwerer Mangel

-    Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs leichter Mangel

Fehlende Kundeninformation über die Mängelliste lt. Mängelkatalog. Es war eine komplette Liste der möglichen Mängel nicht an gut einsehbarer Stelle ausgehängt oder als Infoblatt aufgelegt.

-    Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten  leichter Mangel

Bei drei Gutachten waren technisch nicht nachvollziehbare Abregeldrehzahlen in die Gutachten eingetragen worden (Gutachten Nr. *** Abregeldrehzahl (921U/min) zu gering, Gutachten Nr. *** Abregeldrehzahl (7765 U/min) zu hoch, Gutachten Nr. *** Abregeldrehzahl (7858 U/min) zu hoch). Die dadurch erzielten Abgaswerte hätten nicht als Grundlage einer wiederkehrenden Begutachtung herangezogen werden dürfen.

-    Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vollständig  schwerer Mangel

Bei vier negativ überprüften Fahrzeugen (Gutachten Nr. ***, Gutachten Nr. ***, Gutachten Nr. ***, Gutachten Nr. ***) und einem positiv überprüften Fahrzeug (Gutachten Nr. ***) gab es keinen Nachweis einer Diesel-Abgasuntersuchung, da keine Messschriebe vorhanden waren und auch keine textmäßige Information in den Gutachten angeführt war, warum die Abgasmessung aufgrund eines technischen Defekts nicht habe durchgeführt werden können.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Revisionsgutachten vom 12. April 2021, ***, der glaubwürdigen Aussage des Revisionsbeamten als Zeugen, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen und wurden im Übrigen beschwerdeführerseits nicht in Abrede gestellt.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Gemäß § 57a Abs. 2a leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

Entscheidend bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zB VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, VwGH 8. September 2016, Ra 2014/11/0082).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen eine Vielzahl – zum Teil schwerer – Mängel hervorgekommen.

Als besonders gravierend ist die Erstattung zahlreicher Gutachten hinsichtlich Fahrzeugen der Fahrzeugklasse L6e, L7e und O1, für deren Begutachtung der Beschwerdeführer gar nicht ermächtigt war, zu werten. Dass dem Beschwerdeführer die Überschreitung des Ermächtigungsumfanges bis zur Revision gar nicht aufgefallen war, er solchermaßen über den Inhalt und Umfang der ihm bescheidmäßig am 8. Mai 2018 erteilten Ermächtigung gar nicht Bescheid wusste, spricht für ein überaus nachlässiges, sorgfaltswidriges Verhalten.

Gegen die Annahme der Vertrauenswürdigkeit des Ermächtigungsinhabers spricht die Erstattung eines falsch positiven Gutachtens für ein Fahrzeug, bei welchem der Absorptionskoeffizient den Grenzwert laut Hersteller überschritten hat. Die Eintragung eines Wertes, der dem Grenzwert des Herstellers entspricht und folglich Ausstellung eines positiven Gutachtens, obwohl auf dem Abgasmessschrieb ein den Grenzwert des Herstellers übersteigender Messwert dokumentiert ist, ist – wenn schon nicht vorsätzlich – zumindest grob sorgfaltswidrig. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich wohl infolge Ablenkung bei der Eingabe verdrückt, spricht ebenfalls für ein überaus nachlässiges, sorgfaltswidriges Verhalten.

Schwer wiegen auch die nicht ordnungsgemäß verwahrten, offen zugänglich auf dem Schreibtisch liegenden Plaketten sowie die fehlerhaften Abgasmessungen bei denen infolge technisch nicht nachvollziehbarer Abregeldrehzahlen keine ordnungsgemäßen Abgasprüfungen durchgeführt wurden, sodass die damit gewonnenen Werte jedenfalls nicht Grundlage einer Begutachtung hätten sein dürfen.

Gleiches gilt für die Begutachtung von Kraftfahrzeugen, bei welchen entweder kein Messschrieb oder ein Messschrieb ohne lesbare Daten vorhanden war, sodass auf dieser Grundlage kein Gutachten hätte erstattet werden dürfen. Dass sogar ein positives (Nachprüfungs-)Gutachten (Nr. ***) ausgestellt wurde, obwohl im Gutachten ein Absorptionskoeffizient von 0 und eine Abregeldrehzahl von 0 eingetragen waren, auf dem Messschrieb keinerlei leserliche Daten vorhanden waren, runden das Bild eines auffallend sorglosen Umganges mit der erteilten Ermächtigung ab.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen.

Beschwerdeführerseits wurden lediglich bescheidene Bemühungen zur Verbesserung der internen Qualitätssicherung getätigt. Zwar wurde die Zusammenarbeit mit einem einschlägigen Unternehmensberater in Aussicht gestellt, in der Realität aber noch gar nicht begonnen. Die beschwerdeführerseits ins Treffen geführten Maßnahmen (Anschaffung einer neuen Tastatur und höhere Konzentration auf richtige Abgasmessungen und korrekte Eingabe der ermittelten Werte) sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedoch qualitativ und quantitativ nicht ausreichend, um eine mängelfreie Begutachtungstätigkeit sicherzustellen.

So hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zugestanden, dass die Qualitätssicherung durch den einschlägigen Unternehmensberater noch nicht stattgefunden habe, weil der Beschwerdeführer auf Urlaub gewesen sei. Diese Einstellung erscheint angesichts einer seit dem Widerruf verstrichenen Zeit von nahezu 4,5 Monaten als viel zu wenig ambitioniert, eine derart laxe Haltung spricht bei der gebotenen Beurteilung des auf Grund des Gesamtverhaltens des Vertreters der Beschwerdeführerin gewonnenen Persönlichkeitsbildes nicht dafür, dass er (derzeit) die spezifische Vertrauenswürdigkeit aufweist.

Das erkennende Gericht kommt daher nicht umhin, spruchgemäß mit der Bestätigung des angefochtenen Bescheides vorzugehen.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrzeug-Überprüfung; Ermächtigung; Widerruf; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1039.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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