TE Bvwg Beschluss 2021/12/7 W234 2245025-1

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Veröffentlicht am 07.12.2021
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Entscheidungsdatum

07.12.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1

Spruch


W234 2245025-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, vom 21.04.2021, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX :

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.04.2021 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH einen Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- wie Radioempfangseinrichtungen zurück und stellte fest, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind.

2. Mit E-Mail vom 10.05.2021 erhob der Beschwerdeführer durch seine Erwachsenenvertreterin die hier zu erledigende Beschwerde gegen diesen Bescheid.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht den Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG entspreche.

Es fehlten (neben einer Unterschrift der Eingabe)

-        die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2),

-        die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Formalmangel, inhaltlicher Mangel? – Z 3),

-        das Beschwerdebegehren (Z 4) und

-        die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer daher den Auftrag, diese Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und wies darauf hin, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

5. Es erfolgte keine Verbesserung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der mit E-Mail der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers vom 10.05.2021 erhobenen Bescheidbeschwerde fehlt

-        die Bezeichnung der belangten Behörde,

-        die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

-        das Beschwerdebegehren und

-        die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Zudem trägt sie keine Unterschrift.

1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2021 wurde der Beschwerdeführer zu Handen seiner Erwachsenenvertreterin darüber informiert, dass seiner Beschwerde (neben einer Unterschrift der Eingabe) diese Mindestinhalte gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG fehlen.

Ihm wurde daher zu Handen seiner Erwachsenenvertreterin der Auftrag erteilt, seine Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern und er wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

1.3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 13.10.2021 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 14.10.2021) und von der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers am 20.10.2021 persönlich übernommen.

1.4. Bis dato erfolgte keine Verbesserung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem Zustellnachweis der Österreichischen Post AG, wonach die Rsb-Sendung des Mängelbehebungsauftrags am 13.10.2021 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 14.10.2021) und am 20.10.2021 von der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers persönlich übernommen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Daraus folgt für die vorliegende Beschwerde:

Der E-Mail der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers vom 10.05.2021 fehlen die im Mängelbehebungsauftrag vom 08.10.2021 im Einzelnen angeführten Mindestangaben für Bescheidbeschwerden gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG.

In diesem Mängelbehebungsauftrag, der dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Erwachsenenvertreterin nachweislich am 14.10.2021 zugestellt wurde, war konkret angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Er enthielt zudem die unmissverständliche Aufforderung, welche Mängel zu beheben sind. Dem Beschwerdeführer wurde (zu Handen seiner Erwachsenenvertreterin) die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen aufgetragen und es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Verbesserungsauftrag das Erkenntnis des VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Da der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beschwerdeinhalt Beschwerdemängel Erwachsenenvertreter Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W234.2245025.1.00

Im RIS seit

15.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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