RS Vfgh 2021/9/22 A7/2021

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG §7b, §7d, §7i, §7m
ABGB §1333, §1334
VfGG §7 Abs2, §41

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Zinsen wegen des – durch ein Verwaltungsgericht aufgehobenen – Erlags einer Sicherheitsleistung mangels Verzug

Rechtssatz

Da der Kläger kein - die gesetzlichen Verzugsfolgen auslösendes - Rückforderungsbegehren gestellt hat, sondern vielmehr erst auf Ersuchen seine Bankverbindung am 27.01.2020 mitgeteilt hat und wenige Tage danach bereits am 03.02.2020 die Rücküberweisung veranlasst wurde, liegt im vorliegenden Fall kein Verzug vor. Es gebühren somit keine gesetzlichen Verzugszinsen.

Der obsiegenden beklagten Partei sind Kosten nicht zuzusprechen, weil es nach Lage des vorliegenden Falles zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war, die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen; sonstige ersatzfähige Kosten sind nicht angefallen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zinsen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:A7.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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