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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Aus der "Kann-Bestimmung" des § 38 AVG kann ein Verpflichtung der Behörde zur Unterbrechung des Verfahrens nicht abgeleitet werden. Von einer Vorfrage kann nur dann die Rede sein, wenn der verwaltungsbehördliche Bescheid ohne Beurteilung einer für die Entscheidung in der Sache maßgebenden Frage, zu deren Entscheidung als Hauptfrage andere Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zuständig wären, nicht gefällt werden kann.Aus der "Kann-Bestimmung" des Paragraph 38, AVG kann ein Verpflichtung der Behörde zur Unterbrechung des Verfahrens nicht abgeleitet werden. Von einer Vorfrage kann nur dann die Rede sein, wenn der verwaltungsbehördliche Bescheid ohne Beurteilung einer für die Entscheidung in der Sache maßgebenden Frage, zu deren Entscheidung als Hauptfrage andere Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zuständig wären, nicht gefällt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1955:1953001224.X01Im RIS seit
26.04.1955Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025