RS Vwgh 1986/6/4 84/13/0251

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Veröffentlicht am 04.06.1986
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Index

EStG
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z4
GmbHG §76
KStG 1966 §8 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZ 5/1987, S 44;

Rechtssatz

Die Auffassung, daß bei Vorliegen eines sogenannten Mantelkaufes, das ist der Erwerb von allen oder fast allen Anteilen an einer GmbH, deren Unternehmen praktisch nicht mehr betrieben wird, der Verlustabzug versagt werden kann, wenn eine vollkommene Änderung der GmbH in ihrem sachlichen und personellen Substrat eingetreten ist, wird nicht geteilt. Weder § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 noch § 8 Abs 1 KStG 1966 bieten einen Anhaltspunkt dafür, die Nämlichkeit der mit ihren Gesellschaftern nicht ident GmbH verschieden zu beurteilen, je nach dem, ob es die bisherigen Gesellschafter sind, die Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens ändern, den Geschäftsführer wechseln und weiteres Kapital zuführen, oder ob es neue Gesellschafter sind, die gleiches besorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130251.X01

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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