RS Lvwg 2021/12/7 LVwG-AV-1028/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.12.2021

Norm

EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
STROG NÖ 1999 §18
B-VG Art 119 Abs2

Rechtssatz

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG ist die „Bezirksverwaltungsbehörde“ berufen. Bezirksverwaltungsbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft sowie – da die Bezirksverwaltung in Statutarstädten Teil des übertragenen Wirkungsbereiches ist – in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister [vgl Art 119 Abs 2 B-VG sowie § 18 NÖ STROG; mwH].

Schlagworte

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verfahrensrecht; Zuständigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1028.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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