TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/21 W168 2173345-2

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Entscheidungsdatum

21.07.2021

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W168 2173345-2/3E

W168 2173350-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von (1) XXXX , geb. am XXXX , (2) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , beide StA. Georgien, vertreten durch Dr. Michael Vallender, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2021, Zlen. (1) 324912105/200575804, (2) 1127157708/200575812 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

Vorverfahren:

1.1 Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: 1.BF), eine Staatsangehörige von Georgien, reiste mit einem Touristenvisum mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: 2.BF) in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.08.2016 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden vom 29.06.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Den Beschwerden wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

1.3. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden.

1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2019, L515 2173345-1/11E, L515 2173350-1/12E, wurde festgestellt, dass die Aberkennungen der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt seien. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurden mit Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.

1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2021, L515 2173345-1/34E, L515 2173350-1/33E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass Die die 1.BF in Georgien bis zum Sommer 2015 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren ehemaligen Lebensgefährten geworden sei. Die 1.BF könne sich im Falle von erneuter häuslicher Gewalt in Georgien an die zuständigen Stellen wenden, um Schutz zu bekommen. Der georgische Staat sei gewillt und befähigt dazu, Opfern von häuslicher Gewalt Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Die 1.BF sei im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit schutzlos einer Gefahr durch ihren ehemaligen Lebensgefährten ausgesetzt. Der Umstand, dass die Polizisten die 1.BF in der Wohnung aufgesucht hätten, lasse nach Ansicht des ho. Gerichts darauf schließen, dass seitens der Sicherheitsbehörden der Wille entsprechend einzuschreiten gegeben gewesen sei und in Georgien durchaus Schutz vor häuslicher Gewalt geboten werde. Laut eigener Aussage der 1.BF habe diese jedoch bei den Polizisten keine Anzeige gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten erstattet. Aus dem Umstand, dass Beamte nicht in jenem Umfang einschreiten, wie dies von den Betroffenen nach deren subjektiven Dafürhalten erwartet werde, lasse für sich alleine betrachtet noch nicht den Schluss zu, dass diese gewillt seien, nicht einzuschreiten.

Das Erkenntnis erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

1.6. Am 05.05.2021 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF gegen das Erkenntnis vom 23.03.2021, L515 2173345-1/34E, L515 2173350-1/33E, außerordentliche Revision wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhoben.

1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.5.2021, L515 2173345-1/37E, L515 2173350-1/36E, wurde der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

1.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2021, Ra 2021/18/0198 bis 0199-6, wurde die Revision zurückgewiesen.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Am 30.06.2020 stellte die 1.BF postalisch einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Dem Erstantrag wurden folgende Dokumente angeschlossen:

-        eine Bestätigung über eine geleistete Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein vom 26.06.2020

-        eine Bestätigung über ein unbezahltes Praktikum als Ordinationsassistentin vom 24.06.2020

-        ein Vorvertrag als Ordinationshilfe für eine 32 h Woche in Höhe von 1.180 Euro pro Monat vom 12.06.2020

-        ein Arbeitsvorvertrag über eine Tätigkeit in der Verwaltung eines Vermietobjektes für eine 35h Woche in Höhe von 1.450,- Euro pro Monat

-        ein Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF vom 05.01.2018 auf dem Niveau B1

-        eine Kopie eines georgischen Reisepasses

2.2. Mit Verbesserungsauftrag und Bestätigung über den Eingang eines Antrags vom 08.07.2020 führte das BFA aus, dass jedem Antrag eine ausführliche schriftliche Begründung des Antrags in deutscher Sprache und ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie, die Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, ein Lichtbild, erforderlichenfalls eine Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Urkunde über die Ehescheidung, über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über ein Verwandtschaftsverhältnis und eine Sterbeurkunde sowohl im Original als auch in Kopie anzuschließen sei. Die 1.BF wurde aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen ihren Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument wie einen Meldezettel im Original und Zeugnisse (B1) im Original zu übermitteln, andernfalls der Antrag der 1.BF mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen sei. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.3. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.03.2021 wurde der Antrag der BF vom 12.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Die BF würden sich illegal im Bundesgebiet befinden und seien zur Ausreise verpflichtet. Zudem bestehe seit 23.03.2021 (BVwG-GZ: L5152173350-1/33E) eine in zweiter Instanz bestätigte, aufrechte Rückkehrentscheidung gegen die BF. Aus dem Antragsvorbringen gem. § 55 AsylG gehe im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 23.03.2021 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Art 8 EMRK erforderlich mache, nicht hervor. Die BF seien trotz aufrechter Rückkehrentscheidung ihrer Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern würden sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Die BF würden keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweisen.

2.4. Mit fristgerecht eingebrachten, gleichlautenden Beschwerden vom 17.05.2021, eingelangt am 18.05.2021, wurde von den BF ausgeführt, dass die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden schon den Verfahrensgang unvollständig wiedergebe, da die 1.BF bereits im Jahr 2005 (erstmalig) legal in das Bundesgebiet eingereist sei, wo sie sowohl aufgrund ihrer legalen beruflichen Tätigkeit als auch ihren Studien exzellente Kenntnisse der deutschen Sprache erworben habe. Der Exmann der 1.BF habe es bis jetzt nicht unterlassen, nach den BF zu suchen und erkundige sich immer wieder bei den Eltern der 1.BF, um Informationen über den tatsächlichen Aufenthaltsort zu erhalten. Die BF hätten in Österreich zahlreiche private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, was für die körperliche und geistige Integrität der BF von wesentlicher Bedeutung sei. Dazu komme, dass sich die 1.BF aufgrund der krisenhaften Lebensereignisse seit einiger Zeit in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Diese Behandlung sei jedenfalls fortzusetzen, da die Angst-und Schlafstörungen ein bereits bedenkliches Ausmaß angenommen hätten. Diese psychische Belastung stehe in direktem Zusammenhang mit den Ereignissen im Heimatland, was gleichfalls eine allfällige Rückkehr hindere und die Anwendung des Artikels 8 EMRK rechtfertige. Letztlich halte die 1.BF fest, dass sie mit ihrem Sohn nach Österreich eingereist sei und hier tatsächlich keine Blutverwandten leben würden. Als die 1.BF wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, habe auch ihre Schwester in Österreich gelebt, welche jedoch nach Abschluss ihres Studiums nach Georgien zurückgekehrt sei. Die 1.BF sei zudem auch in zahlreichen ehrenamtlichen Funktionen tätig, wie in den Verein „Kinder-Familie-Umwelt“ bzw. in der Praxis für Kinder-und Familientherapie „Safe Place“. Der Beschwerde wurde eine Therapiebestätigung einer Therapeutin für psychische Erkrankungen angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

Die BF wurden in Georgien geboren und sind dort aufgewachsen, sprechen die georgische Sprache als Muttersprache und sind georgische Staatsbürger. Ihre Identität steht fest und wird dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

Dass die BF unter lebensbedrohlich schweren psychischen oder physischen Erkrankungen leiden, sich in einer durchgehenden stationären Behandlung befinden würden, einer besonderen medizinischen Behandlung bedürfen würden, die diese nur in Österreich erhalten würden, bzw. diesen nicht in Georgien zur Verfügung stehen würde oder, dass eine Rückkehr der BF nach Georgien aufgrund ihres Gesundheitszustandes einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würden haben diese nicht, bzw. nicht ausreichend begründet dargelegt.

Die 1.BF leidet ihren Angaben zufolge an Angst und Schlafstörungen und befindet sich in psychotherapeutischen Behandlung. Die 1.BF leidet an keinen lebensbedrohlich schweren Erkrankungen und befindet sich nicht in durchgehender stationärer Behandlung. In Georgien steht der 1.BF eine ausreichende medizinische Versorgung bzw. auch eine psychotherapeutische Behandlung zur Verfügung und die 1.BF hat faktisch Zugang zu dieser. Die BF1 hat besondere Gründe warum diese für sie notwendige Therapien oder Behandlungen zumutbar nicht auch in Georgien fortsetzen kann ausreichend begründet nicht dargelegt.

Im Herkunftsstaat leben die Eltern und die Schwester der 1.BF bzw. die Großeltern und die Tante des 2.BF.

Die 1.BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Verfahrensgang:

Die BF hielten sich von 2016 bis 2021 als Asylwerber in ihrem Asylverfahren in Österreich auf. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden negativ entscheiden. Die BF sind dennoch Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.

Die BF sind legal mittels eines von der Schweizer Vertretungsbehörde ausgestellten Schengen Touristenvisum per Flugzeug nach Wien geflogen. Vor Ablauf des Visums stellten die BF am 23.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seit dieser Antragstellung verfügten die BF nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich welches sich nicht auf das Asylgesetz stützte.

Gegen die BF besteht aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2021, L515 2173345-1/34E, L515 2173350-1/33E eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Am 30.06.2020 stellte die 1.BF für sich und ihren MJ Sohn den B2 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

1.3.Zur Integration und den weiteren Beschwerdepunkten:

In Österreich kann die 1.BF Arbeitsvorverträge als Ordinationshilfe sowie im Bereich der Verwaltung und des Managements vorweisen und hat eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Sie hat zudem seit dem Jahr 2019 freiwillige Tätigkeiten für einen Verein verrichtet und hat ein unbezahltes Praktikum als Ordinationsassistentin absolviert.

D0ie BF haben keine Familienangehörige bzw. sonstige Verwandte in Österreich.

Die 1.BF ist derzeit nicht erwerbstätig, sie ist im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, hat keine Arbeitserlaubnis und lebt von der staatlichen Grundversorgung.

Hinweise, die einen im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des BVWG vom 23.03.2021, L515 2173345-1/34E, L515 2173350-1/33E nunmehr verfahrensrelevant veränderten Sachverhalt, bzw. bzw. besondere Gründe für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. Art. 8 EMRK aufzeigen könnten, bzw. darlegen könnten, dass es zu wesentlichen Veränderungen im Vergleich zur bereits in diesem Erkenntnis geprüften Situation der BF hinsichtlich Art. 8 EMRK gekommen wäre, können auch vor dem Hintergrund und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, wie etwa einer Bestätigung über eine geleistete Tätigkeit für einen gemeinnützigen Verein, einer Bestätigung über ein unbezahltes Praktikum als Ordinationsassistentin, eines Vorvertrages als Ordinationshilfe, eines Arbeitsvorvertrag über eine Tätigkeit in der Verwaltung eines Vermietobjektes, sowie eines Zeugnisses zur Integrationsprüfung des ÖIF (Niveau B1) vom 05.01.2018, oder der Ausführungen betreffen einer seit 2019 in Anspruch genommenen psychotherapeutischen Behandlung, insgesamt nicht erkannt werden.

Eine insbesondere nur gemeinsam zulässige Ausweisung des Minderjährigen BF2 mit seiner Mutter der BF1 stellt, die auch unter Berücksichtigung der Ausführungen betreffend den Gesundheitszustand, insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Dem BFA ist zuzustimmen, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF im Hinblick auf das rechtkräftig entschiedene Vorverfahren, insbesondere im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 L515 2173345-1/34E, L515 2173350-1/33E (bzw. den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheiden der belangten Behörde vom 29.06.2017), verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt betreffend der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK und eine Neubewertung der Rückkehrentscheidung erforderlich machen würden, im gegenständlichen Verfahren nicht, bzw. nicht ausreichend begründet aufgezeigt worden, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt wurde, warum den BF nunmehr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu gewähren wäre.

Die BF erfüllen insgesamt nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Art. 8 EMRK und das BFA hat insgesamt zu Recht den gegenständlichen Antrag gem. § 55 Abs. 1 AsylG gem. § 58 Abs. 10 Asyl zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

In der Begründung der angefochtenen Bescheide wurden die Ergebnisse dieser Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen dargelegt. Die gegenständlich angefochtenen Entscheidungen wurden insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen.

Auch den Beschwerden vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen bzw. ausreichend begründeten insbesondere verfahrensrelevant neu zu beurteilenden Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidungen in Frage zu stellen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die Würdigungen des BFA übernehmend die gegenständliche Entscheidung treffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der BF, zum aufenthaltsrechtlichen Status der BF sowie zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation der BF, sowie ihrer Integration in Österreich, ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Beweismitteln im Verfahren und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021, L515 2173345-1/34E, L515 2173350-1/33E.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der 1.BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Zur Feststellung, dass festzustellen war, bzw. dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen hinsichtlich der BF im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021, L515 2173345-1/34E, L515 2173350-1/33E (bzw. des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheiden der belangten Behörde vom 29.06.2017), und der hierin für zulässig erklärten Rückkehrentscheidung kein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der ein anderes Ergebnis der Abwägung gemäß Art. 8 EMRK zu Gunsten der BF zuließe zu erkennen ist, bzw. die im gegenständlichen Verfahren erstatteten Ausführungen eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würden, sowie zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet, bzw. insgesamt nicht aufgezeigt worden, dass die BF (nunmehr) über die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG verfügen, ist folgendes auszuführen:

Vorauszuschicken ist, dass diese hierauf bezogenen Feststellungen durch das BVwG insbesondere nach Einsicht in das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG betreffend die BF, als auch die Bescheide des BFA die BF betreffend vorzunehmen sind. Hierin wurde ausführlich die persönliche Situation der BF, ihre Rückkehrsituation, als auch das Vorliegen von gesetzten integrativen Schritten erörtert wurde, und damit rechtskräftig über die Zulässigkeit von Rückkehrentscheidungen und die Zulässigkeit der Abschiebungen abgesprochen worden ist.

Die 1.BF hat insgesamt einzelne integrative Schritte ausschließlich zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst war, bzw. bewusst sein musste, weshalb sie nicht darauf vertrauen konnte, ihr Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Dieserart Sachverhalt wurde umfassend bereits im Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2021 geprüft und beurteilt.

Die 1.BF ist in Georgien geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, sie verbrachte den Großteil ihres Lebens in Georgien, spricht die georgische Sprache als Muttersprache. Dem 2.BF ist bereits aufgrund seines Alters ebenfalls im Familienverband mit seiner Mutter eine Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich.

Dem BFA ist insgesamt zuzustimmen, wenn es zusammenfassend ausführt, dass wenn die 1.BF nunmehr im gegenwärtigen Verfahren insgesamt keine wesentliche Veränderung ihrer Situation in Hinblick auf Art. 8 EMRK darlegen hat können.

Dass es hierauf bezogen zu einer relevanten Veränderung der Situation seit der Rechtskraft der Vorentscheidung gekommen ist, wurde durch die BF insgesamt begründet nicht dargelegt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die 1.BF Bemühungen unternimmt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, zwei Arbeitsvorverträge vorlegen kann, ein unentgeltliches Praktikum absolviert hat, für einen Verein tätig war und eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 absolviert hat, die Integration ist jedoch schon bereits in Hinblick auf den Umstand, dass die 1.BF dennoch Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht als exzeptionell zu qualifizieren, sodass ein Aufenthaltstitel gem. Art. 8 EMRK zu erteilen wäre. Der 1.BF wurde nach Einbringung ihres Antrages am 08.07.2020 ein Verbesserungsauftrag erteilt, dem sie jedoch nicht nachkam. Das BFA kommt somit auch auf dieses Vorbringen bezogen zu Recht zum Ergebnis, dass eine wesentliche Veränderung der persönlichen Situation der 1.BF, sodass ihr aufgrund dieses nunmehr hierauf bezogen erstatteten Vorbringens nunmehr ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 8 EMRK zu erteilen wäre, durch diese Ausführungen begründet nicht aufgezeigt worden ist. Aus diesen Gründen ist dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass im gegenständlichen Verfahren das Vorliegen von verfahrensrelevanten neuen oder seit der Rechtskraft der Vorentscheidung wesentlichen veränderten persönlichen Verhältnisse in Bezug auf Art. 8 EMRK durch die 1.BF insgesamt ausreichend substantiiert nicht angegeben werden konnte.

Zum weiteren im nunmehrigen Verfahren erstatteten Vorbringen der BF, dass sie nunmehr zwei Arbeitsvorverträge als Ordinationshilfe oder im Bereich der Verwaltung eines Vermietobjektes vorlegen kann und deshalb selbsterhaltungsfähig wäre, ist dem BFA ebenfalls zuzustimmen, wenn dieses zusammenfassend festhält, dass auch hieraus kein verfahrensrelevant neues Vorbringen in Bezug auf Art. 8 EMRK erkannt werden kann, welches eine Neuüberprüfung erforderlich erscheinen lassen könnte.

Dies, da eine Einstellungszusage nur eine allfällig zukünftige Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit aufzuzeigen vermag, die jedoch das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis, bzw. eines Aufenthaltsrechtes voraussetzt, über welche die 1.BF jedoch gegenwärtig nicht verfügt.

Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA somit insgesamt richtig erkannt, dass durch sämtliches im nunmehrigen Verfahren erstattete Vorbringen, die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen die 1.BF insgesamt nicht aufzeigen konnte, dass verfahrensgegenständlich wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würden.

Das BFA hat somit die gegenständliche Entscheidung nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und unter konkret individueller Würdigung sämtlichen Vorbringens der 1.BF im gegenständlichen Verfahren rechtskonform vorgenommen.

Es ist damit festzuhalten, dass dem BFA durch das BVwG insgesamt zuzustimmen ist, wenn dieses ausführt, dass sämtliche im gegenständlichen Verfahren erstatteten Anführungen, von insbesondere bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren behandelten Sachverhalten, jedenfalls keine wesentlich veränderte Situation darstellen, die eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich erscheinen lassen könnte.

Richtig hat das BFA somit im gegenständlichen Verfahren gem. § 58 Abs.10 AsylG ausgesprochen, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen ist, da gegen die BF eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Auch in den Beschwerdeschriften wurden substantiiert begründet keine konkret auf die BF bezogenen weitere Ausführungen erstattet, bzw. wurde ausreichend nicht dargelegt, wodurch es nunmehr zu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine tatsächlich verfahrensrelevant wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftige Vorentscheidung der BF zur Begründung des nunmehrigen Antrages gem. § 55 AsylG, bzw. in Bezug auf Art. 8 EMRK aufzeigen könnten.

Bezogen auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift, wonach die BF1 in Behandlung einer Therapeutin für psychosomatische Erkrankungen stehe ist auszuführen, dass auch sämtlichen diesbezüglichen Ausführungen nicht zu entnehmen ist, dass die BF gegenwärtig unter einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung leiden würde- Auch ist hierauf festzuhalten, dass die BF den aktuellen Länderfeststellungen zufolge auch in Georgien Zugang zu einem ausreichenden medizinischen Versorgungssystem hat. Gründe warum diese eine solche Therapie nicht auch in Georgien zumutbar fortsetzen könnte wurden ausreichend begründet insgesamt nicht ausgeführt. Dass es somit zu einer verfahrensrelevant wesentlichen Veränderung der Gesundheitssituation seit der letzten Entscheidung des BVwG gekommen wäre, die eine diesbezügliche Neubewertung der Rückkehrsituation etwa auch bezogen auf Art. 3 EMRK für notwendig erscheinen ließe, kann aus sämtlichen diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeschrift, insbesondere auch aus der Stellungnahme der behandelnden Therapeutin selbst nicht erschlossen werden, die sich insbesondere auch darauf bezieht, dass die BF1 seit 2019 bei ihr in therapeutischer Behandlung steht.
Auch ist zu betonen, dass das BFA Rückführungen jeweils nur unter möglichster Schonung der Personen und nach Durchführung einer konkreten ärztlichen Kontrolle vorzunehmen hat, wofür das BFA Sorge zu tragen hat.

Insgesamt wurde ausreichend begründet in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, warum ein allfälliges weiteres Vorbringen nicht ausreichend substantiiert bereits in den Beschwerdeschriften schriftlich dargelegt werden hätte können, bzw. ein solches Vorbringen nur im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstattet hätte erstattet werden können, oder warum insgesamt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren erforderlich wäre.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 55 AsylG lautet:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

3.2. § 58 AsylG lautet:

2. Abschnitt:

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1.         der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2.         der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3.         einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4.         einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5.         ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1.         sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2.         bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3.         gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1.         das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2.         der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1.         ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2.         die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

3.3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:

„Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt.

Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.“

3.4. Rechtsprechung:

Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.

Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).

Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.5. Anwendung im Beschwerdefall:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage ausgesprochen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152- 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082-0083; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115), dass - wenn die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3.6. Konkrete Begründungen, wieso anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen im angefochten Bescheid nunmehr eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, bzw. diese durch die vorgelegten Urkunden oder die erstatteten Ausführungen aufgezeigt worden wäre, wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung jedoch nicht vorgebracht. Es kann jedenfalls unter Bedachtnahme auf die seit den Rückkehrentscheidungen (Bescheide des BFA vom 29.06.2017, Erkenntnis BVwG 23.03.2021) vergangene Zeit und unter Würdigung der von der BF vorgelegten Unterlagen nicht gesehen werden, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich.

3.7. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung getroffene Abwägung im Ergebnis zu Recht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gelangt. Im Hinblick auf das Privatleben der BF liegt kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor.

Einer (neuerlichen) Wohnsitznahme der BF in Georgien steht nichts entgegen. Die 1.BF selbst ist in Georgien geboren und dort aufgewachsen. Im Herkunftsstaat verfügen die BF noch über ihre Eltern bzw. Großeltern und ihre Schwester bzw. Tante.

In Österreich verfügen die BF dagegen über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte.

Auch diesbezüglich wurde das Vorliegen von wesentliche Veränderungen oder Neuerungen in Bezug zu den bereits rechtkräftig abgeschlossenen Vorverfahren begründet nicht aufgezeigt.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Den hohen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ist in den gegenständlichen Verfahren jedenfalls der Vorrang einzuräumen und eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls geboten.

3.8. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erk. vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann – auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.

Der Wortlaut des § 21 Abs 7 BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) § 41 Abs 7 AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Art II Abs 2 Z 43a EGVG gestandenen Anordnung.

Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich (vgl. VwGH vom 18.6.2014, Zl. Ra 2014/20/0002):

• der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

• bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen,

• die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und

• das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen und darf in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Verfahren war durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines ordnungsgemäßen, mängelfreien und vollständigen Ermittlungsverfahrens durch das BFA festzustellen. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die entscheidungsmaßgelblichen Feststellungen tragenden Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das erkennende Gericht hat dieses tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung vollinhaltlich geteilt. Auch ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens substantiell entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt dargelegt worden ist, der weitere Ermittlungen oder Befragungen als erforderlich erscheinen lassen könnte. Der Beschwerdeschrift ist ein allgemein gehaltenes, insgesamt unsubstantiiertes Bestreiten der Richtigkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu entnehmen bzw. wurden hierin neue entscheidungsrelevant zu berücksichtigende Sachverhalte, die sich unmittelbar und konkret auf die BF beziehen, nicht aufgeworfen. Insgesamt ist es den BF auch durch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht gelungen, eine begründete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

Das erkennende Gericht hat die gegenständliche Entscheidung zudem im unmittelbar zeitlichen Nahebereich zur erstinstanzlichen Entscheidung vorgenommen, das BVwG teilt vollinhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, hat keine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern stützt die gegenständliche Entscheidung auf die von der belangten Behörde vollständig vorgenommene Beweiswürdigung und deren tragenden Gründe.

Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren Abstand genommen werden.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Privatleben wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W168.2173345.2.00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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