TE Vwgh Beschluss 1996/11/7 96/06/0128

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Veröffentlicht am 07.11.1996
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

ROG Tir 1994 §16 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, in der Beschwerdesache des Dr. Albert F in O , vertreten durch Dr. Albert F und Dr. A L, Rechtsanwälte in K, gegen die T Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 T Raumordnungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land T hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.550,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O i.T. vom 18. Oktober 1995 wurde gemäß § 16 Abs. 2 TROG 1994 i.V.m. § 15 Abs. 1 festgestellt, daß der Wohnsitz des Beschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. 5034/2, KG O. nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Da über die bei der belangten Behörde am 4. November 1995 eingelangte Berufung nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden wurde, erhob der Beschwerdeführer am 10. Mai 1996 (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 13. Mai 1996) die vorliegende Säumnisbeschwerde.

Noch vor Einleitung des Vorverfahrens über diese Säumnisbeschwerde (Einleitungsbeschluß vom 24. Mai 1996, Zl. 96/06/0128-2, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. Juni 1996) erließ die belangte Behörde am 17. Juni 1996, dem Beschwerdeführer zugestellt am 24. Juni 1996, die ausstehende Berufungsentscheidung.

Wird im Falle einer Säumnisbeschwerde der versäumte Bescheid nach Einbringung der Beschwerde, aber vor Einleitung des Vorverfahrens zugestellt, so ist das Verfahren nicht nach § 36 Abs.2 letzter Satz VwGG, sondern nach § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Mai 1995, Zl. 95/06/0004, m.w.N.).

Aufgrund einer gemäß § 33 Abs. 1 VwGG an den Beschwerdeführer gerichteten Anfrage zur Klaglosstellung teilte dieser mit, daß er durch den genannten Bescheid klaglosgestellt sei.

Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Sofern die belangte Behörde die Ansicht vertritt, eine Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG habe nicht bestanden, weil der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unzulässigkeit der weiteren Verwendung des Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz in der Verfolgung der Rechte nicht behindert gewesen sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war jedenfalls durch die erstinstanzliche negative Feststellung in seinen Rechten berührt und es steht im AVG-Bereich jedem Berufungswerber gemäß § 73 Abs. 1 AVG ein Recht auf Entscheidung über seine Berufung zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Dem Beschwerdeführer gebührt auch in diesem Fall gemäß § 55 Abs. 1 VwGG die Hälfte des durch Verordnung für den Schriftsatzaufwand festgesetzten Pauschbetrages (vgl. den angeführten hg. Beschluß, Zl. 95/06/0004).

W i e n , am 7. November 1996

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060128.X00

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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