TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/8 96/02/0369

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Veröffentlicht am 08.11.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Z in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Oktober 1995, Zl. 15/169-3/1995, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1995 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 und 4 Fremdengesetz als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Zeitpunkt dieser Entscheidung noch vorlägen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 11. Juni 1996, Zl. B 3585/95, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides finden sich unter anderem die Ausführungen, die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. zur Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit und zur Sicherung der Abschiebung erlassen worden. Der Beschwerdeführer verfüge seit mehr als vier Jahren nicht über die erforderliche Aufenthaltsbewilligung und darüber hinaus habe er mehrfach einen Wohnsitzwechsel durchgeführt, ohne den entsprechenden Meldeverpflichtungen nachzukommen. Dies sei als Indiz dafür anzusehen, daß sich der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Ausweisung dem behördlichen Zugriff mit großer Wahrscheinlichkeit entziehen werde; dadurch würde dieses Verfahren wesentlich erschwert, wenn nicht gar vereitelt.

Diesen Schluß der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daß der Beschwerdeführer "den Kontakt zur Behörde gesucht" und "niemals den Versuch unternommen hat, unterzutauchen", ändert an dem erwähnten gerechtfertigten Schluß der belangten Behörde ebensowenig wie die vorgebrachte Behauptung, daß der Beschwerdeführer "während des gesamten Verfahrens" aufrecht gemeldet gewesen sein soll.

Soweit der Beschwerdeführer "im übrigen" auf die Ausführungen in dem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatz verweist, so wäre es auf Grund des vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages am Beschwerdeführer gelegen gewesen, den diesbezüglichen Beschwerdegrund im ergänzenden Schriftsatz durch konkreten Verweis auf sein vor dem Verfassungsgerichtshof erstattetes Vorbringen entsprechend auszuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0524).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020369.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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