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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art108Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien in 1090 Wien, Spittelauer Lände 45, 5. Stock, Top 515N, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. September 2018, Zl. VGW-221/079/2552/2017/A-6, VGW-221/079/2555/2017/A, betreffend eine Angelegenheit nach der Wiener Marktordnung (mitbeteiligte Partei: C L W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der mitbeteiligten Partei gegen die nach der Wiener Marktordnung 2006 ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Jänner 2017 (Widerruf der Zuweisung des Marktplatzes wegen Gebührenrückstands und Räumung des Marktplatzes) und vom 30. Jänner 2017 (Räumung des Marktplatzes nach Erlöschen der bescheidmäßigen Zuweisung) wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
2 1.2. Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung der Beschwerden zusammengefasst damit, dass der durch Art. 118 Abs. 4 B-VG vorgegebene Instanzenzug für das marktrechtliche Widerrufs- und Räumungsverfahren nicht ausgeschlossen worden sei, weshalb Bescheidbeschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die im eigenen Wirkungsbereich ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in diesem Stadium nicht zulässig seien. Die eingebrachten Rechtsmittel würden als gemäß § 61 Abs. 3 AVG fristgerecht eingebrachte Berufungen gelten und seien von der belangten Behörde der nach den landesrechtlichen Organisationsvorschriften zuständigen Stelle vorzulegen. Soweit sich aus diesen Vorschriften nicht anderes ergebe, wäre die Funktion der zweiten Instanz in Hinblick auf Art. 118 Abs. 5 B-VG vom Gemeinderat wahrzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe die ihm vorgelegten Rechtsmittel wegen Unzuständigkeit, nicht jedoch wegen Unzulässigkeit der Beschwerden im Wortsinn (im Sinn eines Begehrens auf ausschließlich gerichtliche Sachentscheidung) zurückgewiesen.1.2. Das Verwaltungsgericht begründete die Zurückweisung der Beschwerden zusammengefasst damit, dass der durch Artikel 118, Absatz 4, B-VG vorgegebene Instanzenzug für das marktrechtliche Widerrufs- und Räumungsverfahren nicht ausgeschlossen worden sei, weshalb Bescheidbeschwerden im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen die im eigenen Wirkungsbereich ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in diesem Stadium nicht zulässig seien. Die eingebrachten Rechtsmittel würden als gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AVG fristgerecht eingebrachte Berufungen gelten und seien von der belangten Behörde der nach den landesrechtlichen Organisationsvorschriften zuständigen Stelle vorzulegen. Soweit sich aus diesen Vorschriften nicht anderes ergebe, wäre die Funktion der zweiten Instanz in Hinblick auf Artikel 118, Absatz 5, B-VG vom Gemeinderat wahrzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe die ihm vorgelegten Rechtsmittel wegen Unzuständigkeit, nicht jedoch wegen Unzulässigkeit der Beschwerden im Wortsinn (im Sinn eines Begehrens auf ausschließlich gerichtliche Sachentscheidung) zurückgewiesen.
3 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Rechtslage im gegenständlichen Fall zwar grundsätzlich eindeutig erscheine. Da jedoch anzunehmen sei, dass im „Land Wien“ eine andere Rechtsmeinung vertreten werde, die Zuständigkeitsfrage aus Rechtsschutzgründen für die weitere Vollzugspraxis von grundlegender Bedeutung sei und augenscheinlich noch keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vollzug bundesgesetzlich zu regelnder Materien im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien vorliege, sei die Revision für zulässig zu erklären gewesen.
4 2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende ordentliche Revision der belangten Behörde. Die mitbeteiligte Partei erstattete im eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 1.1. Die Revision verweist zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und streicht (noch einmal) hervor, dass keine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich durch die Stadt Wien vorliege.
6 1.2. Die Revision ist in Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall der im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Wien vollzogenen örtlichen Marktpolizei ein innergemeindlicher Instanzenzug besteht oder nicht, zulässig.
7 Sie erweist sich aus den nachstehenden Erwägungen jedoch als nicht berechtigt.
8 2.1. Gemäß § 293 in Verbindung mit § 337 Abs. 1 GewO 1994 wird die örtliche Marktpolizei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen. Die Marktordnung ist eine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnung (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 293 Rz. 1).2.1. Gemäß Paragraph 293, in Verbindung mit Paragraph 337, Absatz eins, GewO 1994 wird die örtliche Marktpolizei im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vollzogen. Die Marktordnung ist eine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnung vergleiche , Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] Paragraph 293, Rz. 1).
9 Art. 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Bei diesem handelt es sich um einen administrativen und innergemeindlichen Instanzenzug, der also zwischen den Organen der Gemeinde verläuft (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP 12). Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebung (siehe Art. 115 Abs. 2 B-VG) kann dieser Instanzenzug jedoch ausgeschlossen werden.Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Bei diesem handelt es sich um einen administrativen und innergemeindlichen Instanzenzug, der also zwischen den Organen der Gemeinde verläuft vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12, ). Durch die zuständige (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebung (siehe Artikel 115, Absatz 2, B-VG) kann dieser Instanzenzug jedoch ausgeschlossen werden.
Im Bereich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist somit - im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in der der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beseitigt wurde - bereits von Verfassungs wegen der Grundsatz des Bestehens eines (administrativen) Instanzenzuges normiert (vgl. dazu VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG bildet insoweit eine Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel. Wird von der in Art 118 Abs. 4 zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, ist seine Ausschöpfung gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Art. 132 Rz. 27).Im Bereich des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist somit - im Gegensatz zur Bundes- und Landesverwaltung, in der der administrative Instanzenzug durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beseitigt wurde - bereits von Verfassungs wegen der Grundsatz des Bestehens eines (administrativen) Instanzenzuges normiert vergleiche , dazu VwGH 13.10.2015, Ro 2015/01/0012). Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG bildet insoweit eine Ausnahme von dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vollzogenen Systemwechsel. Wird von der in Artikel 118, Absatz 4, zweiter Satz B-VG vorgesehenen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht und der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen, ist seine Ausschöpfung gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht vergleiche , Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit [2013] Artikel 132, Rz. 27).
Art. 112 B-VG ordnet die subsidiäre Geltung des Abschnitts A des Sechsten Hauptstücks des B-VG (Art. 115 bis 120) - mit Ausnahme des Art. 117 Abs. 6 zweiter Satz, des Art. 119 Abs. 4 und des Art. 119a - auch für die Bundeshauptstadt Wien an, wodurch für deren Organisationsrecht in erster Linie die für die Gemeinden geltenden Vorschriften des Bundesverfassungsrechts maßgebend sind (vgl. VfSlg. 13.136/1992).Artikel 112, B-VG ordnet die subsidiäre Geltung des Abschnitts A des Sechsten Hauptstücks des B-VG (Artikel 115, b