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L94002 Sonstiges Gesundheitsrecht KärntenNorm
AVG §10Rechtssatz
Im gesamten Zeitraum, in den die vierwöchige Beschwerdefrist fiel, waren vom Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen jeweils "unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist", ausgenommen (vgl. § 12 Abs. 1 Z 5 der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 479/2020, in Kraft von 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020, § 13 Abs. 3 Z 5 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 544/2020, in Kraft von 7. Dezember 2020 bis 16. Dezember 2020, bzw. § 13 Abs. 3 Z 5 der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 566/2020, in Kraft von 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020). Der Kärntner Landesgesetzgeber hat zwar - mit dem Kärntner COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 29/2020, bzw. dem 2. Kärntner COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 98/2020 - in einzelnen Gesetzen, nicht aber dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz (K-FLG), Regelungen über die Beratung und Beschlussfassung von Kollegialorganen im Wege einer Videokonferenz bzw. unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung getroffen. Eine Regelung, wie sie etwa der Tiroler Landesgesetzgeber im Tiroler COVID-19-Gesetz, LGBl. Nr. 51/2020, geschaffen hat, wonach landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz auch dann durchführen können, wenn dies materiengesetzlich nicht vorgesehen ist, sofern näher genannte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 15 leg. cit.), erfolgte aber nicht. Da den maßgebenden Feststellungen nach nicht einmal eine "Telefonkonferenz" (ein zeitgleiches Telefonat des Obmannes mit den Mitgliedern) stattgefunden hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit einer derartigen "virtuellen" Versammlung, bei der nur eine akustische, nicht aber optische Verbindung besteht (vgl. etwa § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz vom 8. April 2020, BGBl. II Nr. 140/2020, mit der nähere Regelungen zur Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen der in § 1 Abs. 1 COVID-19-GesV aufgezählten Rechtsformen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer getroffen wurden).Im gesamten Zeitraum, in den die vierwöchige Beschwerdefrist fiel, waren vom Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen jeweils "unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist", ausgenommen vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,, in Kraft von 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020, Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020,, in Kraft von 7. Dezember 2020 bis 16. Dezember 2020, bzw. Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 5, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,, in Kraft von 17. Dezember 2020 bis 25. Dezember 2020). Der Kärntner Landesgesetzgeber hat zwar - mit dem Kärntner COVID-19-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, bzw. dem 2. Kärntner COVID-19-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2020, - in einzelnen Gesetzen, nicht aber dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz (K-FLG), Regelungen über die Beratung und Beschlussfassung von Kollegialorganen im Wege einer Videokonferenz bzw. unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung getroffen. Eine Regelung, wie sie etwa der Tiroler Landesgesetzgeber im Tiroler COVID-19-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020,, geschaffen hat, wonach landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz auch dann durchführen können, wenn dies materiengesetzlich nicht vorgesehen ist, sofern näher genannte Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche Paragraph 15, leg. cit.), erfolgte aber nicht. Da den maßgebenden Feststellungen nach nicht einmal eine "Telefonkonferenz" (ein zeitgleiches Telefonat des Obmannes mit den Mitgliedern) stattgefunden hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit einer derartigen "virtuellen" Versammlung, bei der nur eine akustische, nicht aber optische Verbindung besteht vergleiche etwa Paragraph 2, Absatz eins und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz vom 8. April 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2020,, mit der nähere Regelungen zur Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen der in Paragraph eins, Absatz eins, COVID-19-GesV aufgezählten Rechtsformen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer getroffen wurden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030279.L02Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021