RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2021/03/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2021
beobachten
merken

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
AVG §9
JagdG Krnt 2000 §11
VwGVG 2014 §7
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Weist die Satzung einer Agrargemeinschaft dem Obmann "die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten die der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse" zu, und zählt sie "die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren" zum Wirkungsbereich der Vollversammlung, wird damit keine umfassende Ermächtigung des Obmanns normiert, sondern die Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels an das Vorliegen eines Beschlusses der Vollversammlung geknüpft. In derartigen Fällen kann ein Rechtsmittel namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft - hier der Vollversammlung - gedeckt ist (vgl. nur etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0099; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0069).Weist die Satzung einer Agrargemeinschaft dem Obmann "die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten die der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse" zu, und zählt sie "die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren" zum Wirkungsbereich der Vollversammlung, wird damit keine umfassende Ermächtigung des Obmanns normiert, sondern die Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels an das Vorliegen eines Beschlusses der Vollversammlung geknüpft. In derartigen Fällen kann ein Rechtsmittel namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft - hier der Vollversammlung - gedeckt ist vergleiche nur etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0099; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030279.L01

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten