RS Vwgh 2021/11/16 Ro 2021/03/0005

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §57 Abs1
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
EpidemieG 1950 §7 Abs1
EpidemieG 1950 §7 Abs1a

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde mit Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vom 14. April 2021 die Absonderung des Revisionswerbers in seiner Wohnung angeordnet. Mit Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2021, G 380/2020 ua, wurde der zweite Satz des § 7 Abs. 1a EpidemieG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 63/2016, nach welchem die angehaltene Person die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung beim Bezirksgericht beantragen konnte, als verfassungswidrig aufgehoben. Da der vorliegende Absonderungsbescheid nach Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmung erlassen wurde, war dieser nach der bereinigten Rechtslage zu beurteilen. § 7 EpidemieG 1950 sieht nunmehr kein eigenes Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zur Überprüfung der Absonderung auf Antrag der angehaltenen Person vor (vgl. dazu - bereits zur Rechtslage nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2021 - OGH 25.9.2021, 7 Ob 122/21y). Über die Frage der Rechtmäßigkeit einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ausgesprochenen Absonderung ist daher im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030005.J01

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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