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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §57 Abs1Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde mit Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG vom 14. April 2021 die Absonderung des Revisionswerbers in seiner Wohnung angeordnet. Mit Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2021, G 380/2020 ua, wurde der zweite Satz des § 7 Abs. 1a EpidemieG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 63/2016, nach welchem die angehaltene Person die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung beim Bezirksgericht beantragen konnte, als verfassungswidrig aufgehoben. Da der vorliegende Absonderungsbescheid nach Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmung erlassen wurde, war dieser nach der bereinigten Rechtslage zu beurteilen. § 7 EpidemieG 1950 sieht nunmehr kein eigenes Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zur Überprüfung der Absonderung auf Antrag der angehaltenen Person vor (vgl. dazu - bereits zur Rechtslage nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 64/2021 - OGH 25.9.2021, 7 Ob 122/21y). Über die Frage der Rechtmäßigkeit einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ausgesprochenen Absonderung ist daher im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.Im vorliegenden Fall wurde mit Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG vom 14. April 2021 die Absonderung des Revisionswerbers in seiner Wohnung angeordnet. Mit Erkenntnis des VfGH vom 10. März 2021, G 380/2020 ua, wurde der zweite Satz des Paragraph 7, Absatz eins a, EpidemieG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2016,, nach welchem die angehaltene Person die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung beim Bezirksgericht beantragen konnte, als verfassungswidrig aufgehoben. Da der vorliegende Absonderungsbescheid nach Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmung erlassen wurde, war dieser nach der bereinigten Rechtslage zu beurteilen. Paragraph 7, EpidemieG 1950 sieht nunmehr kein eigenes Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zur Überprüfung der Absonderung auf Antrag der angehaltenen Person vor vergleiche dazu - bereits zur Rechtslage nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2021, - OGH 25.9.2021, 7 Ob 122/21y). Über die Frage der Rechtmäßigkeit einer von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid ausgesprochenen Absonderung ist daher im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030005.J01Im RIS seit
13.12.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021