RS Vwgh 2021/11/16 Ro 2019/03/0025

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
JagdG Krnt 2000 §70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0074 E 13. September 2016 RS 1

Stammrechtssatz

§ 70 Krnt JagdG 2000 ermöglicht (jeweils bei Vorliegen außerordentlicher Verhältnisse) zum einen zwecks Vornahme von Abschüssen, zum anderen zwecks Sicherung des Bestands einer gefährdeten Wildart bzw zwecks Festlegung eines Wildschutzgebiets, die Verfügung einer Sperre von Teilen des Jagdgebiets. Diese kann einerseits durch den Jagdausübungsberechtigten selbst, andererseits, insbesondere bei Überschreiten bestimmter zeitlicher und räumlicher Grenzen, von der Behörde verfügt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030025.J01

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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