TE Vwgh Beschluss 1996/11/8 96/02/0386

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Veröffentlicht am 08.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1 idF 1991/051;
AVG §45 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in Angelegenheit der von Dr. H, Rechtsanwalt in W, namens des A gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 5. März 1996, Zl. Senat-F-95-400, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, erhobenen Beschwerde, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 5. März 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde, mit der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen A behauptet wurde, einer Erledigung zugeführt.

Mit Beschluß vom 11. Juni 1996, Zl. B 1089/96, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September 1996 wurde dem einschreitenden Rechtsanwalt die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter anderem mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Bevollmächtigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nachzuweisen.

Innerhalb der gesetzten Frist brachte der Einschreiter dazu vor, daß ihm vom Beschwerdeführer Vollmacht zur Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten erteilt worden sei; er sei insbesondere auch zur Führung verwaltungsgerichtlicher Verfahren jeglicher Art ermächtigt. Die Richtigkeit dieser Angabe werde mit der auf diesen Schriftsatz angebrachten Anwaltsunterschrift bestätigt; allenfalls könne insoweit Beweis durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Einschreiters erhoben werden.

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa den denselben Einschreiter betreffenden hg. Beschluß vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0008) war es trotz der gemäß § 62 Abs. 1 VwGG anzuwendenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG - wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt - zulässig, einen solchen Nachweis zu fordern; dies deshalb, weil der erleichterte Vollmachtsnachweis die Behörde nicht von einer diesbezüglichen Prüfung befreit, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel gegen eine Bevollmächtigung ergeben. Solche Zweifel lagen beim Gerichtshof im Hinblick auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides (wonach sich der Beschwerdeführer "bereits im Ausland befinden (dürfte)") und den an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vor. Davon ausgehend war der Verwaltungsgerichtshof berechtigt, einen Nachweis für das Vorliegen der behaupteten Bevollmächtigung zu fordern. Dem ist der einschreitende Rechtsanwalt allerdings nicht nachgekommen, zumal er keine schriftliche Vollmachtsurkunde vorgelegt, aber auch nicht dargetan hat, in welcher anderen Art und Weise (etwa mündlich) Vollmacht erteilt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020386.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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