RS Vwgh 2021/11/16 Ra 2021/03/0038

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §76 idF 2001/I/137
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/12/0082 E 30. April 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Amtssachverständiger einer Behörde im Sinne von § 52 Abs. 2 AVG zur Verfügung steht, weist "zur Verfügung stehend" im Gegensatz zu "beigegeben" jedenfalls notwendig auf andere als die jeweils entscheidenden Behörden hin, ohne dass damit jede beliebige Behörde gemeint sein kann (vgl. VwGH 25.4.2003, 2002/12/0109).

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030038.L08

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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