TE Vwgh Beschluss 2021/11/17 Ra 2021/12/0064

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
AVG §72
VwGVG 2014 §33

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des H Z in H, vertreten durch Mag. Christian Taumberger, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 10, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2021, W122 2245431-1/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz 1956 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die am 6. August 2021 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gegen den am 7. Juli 2021 zugestellten Bescheid der belangten Behörde als verspätet zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2        Gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Das Zulässigkeitsvorbringen in der gegen den Zurückweisungsbeschluss erhobenen Revision, das die Verspätung der Beschwerde nicht in Frage stellt, sondern dahingehend argumentiert, dass in der Stellungnahme des Revisionswerbers zum Verspätungsvorhalt durch das Verwaltungsgericht ein (allenfalls noch verbesserungsbedürftiger) Wiedereinsetzungsantrag zu erblicken wäre, über den dieses noch nicht entschieden habe, zeigt vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung eine Rechtsfrage, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht auf. Danach ist nämlich die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem allenfalls anhängigen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (siehe VwGH 21.4.2020, Ra 2020/11/0026, mwN).

5        Ferner bezeichnet der Revisionswerber in seinem Revisionspunkt mit der Behauptung der Verletzung in seinem Recht „auf ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK“ und „auf Eigentum“ keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG (VwGH 19.4.2021, Ra 2021/05/0048 bis 0050, u.a.). Durch den angefochtenen Beschluss konnte allenfalls das Recht auf eine Sachentscheidung verletzt werden (VwGH 23.7.2021, Ra 2019/11/0012).

6        Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021120064.L00

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten