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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Tolar und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des H Y in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2020, W216 2134020-2/3E, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles wird zunächst auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2019, Ra 2019/08/0147, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies damit die (außerordentliche) Revision des Revisionswerbers gegen das (im zweiten Rechtsgang ergangene) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem dieses - in Bestätigung entsprechender Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS) - den Bezug der Notstandshilfe des Revisionswerbers für bestimmte Zeiträume gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG widerrief und ihn gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtete, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück.Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles wird zunächst auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2019, Ra 2019/08/0147, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies damit die (außerordentliche) Revision des Revisionswerbers gegen das (im zweiten Rechtsgang ergangene) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, mit dem dieses - in Bestätigung entsprechender Bescheide des Arbeitsmarktservice (AMS) - den Bezug der Notstandshilfe des Revisionswerbers für bestimmte Zeiträume gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrief und ihn gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtete, mangels Vorliegens einer Rechtsfr