RS Vwgh 2021/11/17 Ra 2020/08/0042

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs2 Z3 lita
AlVG 1977 §27 Abs4
ASVG §45

Beachte


Besprechung in:
ASok 3/2022, S. 91-97;

Rechtssatz

Zur Ermittlung des "der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelts" im Sinn des § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG 1977 - somit des reduzierten Entgeltes aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung - (Unterwert) ist vom Arbeitsentgelt auszugehen, auf das die Person, für die Altersteilzeitgeld beantragt wird, für ihre jeweilige individuelle Normalarbeitszeit vor deren Reduzierung durch die Altersteilzeitvereinbarung Anspruch hatte und dieses Entgelt entsprechend der Verringerung der Arbeitszeit anteilig zu kürzen. Dieser Unterwert ist von dem im Beobachtungszeitraum (von grundsätzlich einem Jahr) vor der Herabsetzung der Arbeitszeit "durchschnittlich gebührenden Entgelt" (Oberwert) in Abzug zu bringen. Die Hälfte des sich ergebenden Unterschiedsbetrages stellt (bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG) den nach § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG 1977 mindestens zu leistenden Lohnausgleich dar, der nach § 27 Abs. 4 AlVG 1977 durch das Altersteilzeitgeld teilweise abgegolten wird. Zu beachten ist dabei, dass die Berechnungsbasis des Unterwertes - das Arbeitsentgelt für die (individuelle) Normalarbeitszeit vor Verringerung der Arbeitszeit - nicht mit "dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt" (dem Oberwert nach § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG) gleichgesetzt werden kann. Das ergibt sich schon daraus, dass die Berechnung des reduzierten Entgelts vom Entgeltanspruch vor der Arbeitszeitverringerung ausgeht und dieser Anspruch (etwa durch Lohnerhöhungen im Laufe des Jahres) häufig nicht dem Durchschnitt des letzten Jahres entsprechen wird. Im Übrigen ist nur die Verringerung des Arbeitsentgeltes, das sich aus der Kürzung der jeweiligen individuellen Normalarbeitszeit ergibt, angesprochen. Andere Entgeltbestandteile, auf die zuletzt ein Anspruch bestand, wie insbesondere für geleistete Mehr- und Überstunden, haben bei Ermittlung des Unterwertes somit außer Betracht zu bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080042.L09

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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