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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §27 Abs2 Z2Beachte
Rechtssatz
Mit dem Begriff "ihre Normalarbeitszeit" in § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG 1977 ist die individuelle Normalarbeitszeit der Person angesprochen, für die Altersteilzeitgeld beantragt wird. Diese individuelle Normalarbeitszeit kann vor ihrer Verringerung entweder der gesetzlichen Normalarbeitszeit nach § 3 Abs. 1 AZG bzw. einer davon im Kollektivvertrag abweichend festgelegten Normalarbeitszeit entsprochen haben oder in den in § 27 Abs. 2 Z 2 AlVG 1977 genannten Grenzen diese - in der Regel aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag - unterschritten haben und somit eine Teilzeitarbeit (vgl. § 19d AZG) gewesen sein. Da lediglich die Normalarbeitszeit angesprochen wird, haben insoweit vor Vereinbarung der Altersteilzeit geleistete Mehr- und Überstunden außer Betracht zu bleiben. Damit in Übereinstimmung steht, dass nach § 28 AlVG 1977 die Leistung von Mehrarbeit während des Bezuges von Altersteilzeitgeld grundsätzlich nicht vorgesehen ist.Mit dem Begriff "ihre Normalarbeitszeit" in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG 1977 ist die individuelle Normalarbeitszeit der Person angesprochen, für die Altersteilzeitgeld beantragt wird. Diese individuelle Normalarbeitszeit kann vor ihrer Verringerung entweder der gesetzlichen Normalarbeitszeit nach Paragraph 3, Absatz eins, AZG bzw. einer davon im Kollektivvertrag abweichend festgelegten Normalarbeitszeit entsprochen haben oder in den in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, AlVG 1977 genannten Grenzen diese - in der Regel aufgrund einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag - unterschritten haben und somit eine Teilzeitarbeit vergleiche Paragraph 19 d, AZG) gewesen sein. Da lediglich die Normalarbeitszeit angesprochen wird, haben insoweit vor Vereinbarung der Altersteilzeit geleistete Mehr- und Überstunden außer Betracht zu bleiben. Damit in Übereinstimmung steht, dass nach Paragraph 28, AlVG 1977 die Leistung von Mehrarbeit während des Bezuges von Altersteilzeitgeld grundsätzlich nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080042.L07Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022