TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/28 W255 2236591-1

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Entscheidungsdatum

28.10.2021

Norm

AlVG §24 Abs1
AlVG §7
AlVG §8
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W255 2236591-1/18E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV – Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 19.06.2020, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2020, GZ: 2020-0566-3-000811, betreffend die Einstellung des Arbeitslosengeldes mangels Arbeitsfähigkeit ab 01.06.2020 gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 8 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2021, zu Recht erkannt:

A)       

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als es zu lauten hat:

„Gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 8 Abs. 1 AlVG wird Ihr Arbeitslosengeld mangels Arbeitsfähigkeit ab 01.09.2020 eingestellt.“

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Zustellung der Verhandlungsschrift an die belangte Behörde am 30.09.2021 (OZ 15) – nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 29.09.2021 (siehe OZ 15) ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Arbeitsfähigkeit Arbeitslosengeld Einstellung gekürzte Ausfertigung Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W255.2236591.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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