TE Bvwg Beschluss 2021/11/4 W259 2245968-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.11.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
PVG §41
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1

Spruch


W259 2245968-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. Mario Franz SCHAFFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX 2021, GZ: XXXX , den Beschluss:

A) Die Beschwerde vom XXXX 2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX 2021 hat die XXXX (im Folgenden als „ XXXX “ bezeichnet) über den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2021, die Geschäftsführung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses bei der XXXX wegen mangelnder Einbindung der DA-Mitglieder in die Beschlussfassung über Personalvertretungsangelegenheiten auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer „Einspruch“ und brachte im Wesentlichen vor, dass er die Abänderung des Bescheides bei Punkt 5 begehre. In weiterer Folge wurde ein Teil der Begründung des Bescheides zitiert und Fragen dazu gestellt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2021 wurde der Beschwerdeführer mittels Mängelbehebungsauftrag die inhaltliche und formelle Verbesserung der Beschwerde aufgetragen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, welchen Kriterien die Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG genügen müsse und, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist die „Beschwerde“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 20.09.2021 persönlich zugestellt.

Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX 2021 einen Antrag bei der XXXX ein, die Geschäftsführung des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses bei der XXXX wegen mangelnder Einbindung der DA-Mitglieder in die Beschlussfassung über Personalvertretungsangelegenheiten auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Mit Bescheid der XXXX vom XXXX 2021 wurde über den Antrag in 2 Spruchpunkten abgesprochen.

Die von dem Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene „Beschwerde“ weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine (hinreichend konkreten) Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15.09.2021, ordnungsgemäß zugestellt durch RSa am 20.09.2021, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung des Mangels seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellungen betreffend Form und Inhalt der Beschwerde sowie der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und dessen Nichtbefolgung ergeben sich aus dem Akteninhalt insbesondere aus der vorliegenden persönlichen Übernahmebestätigung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Daraus folgt:

In der am XXXX 2021 bei der belangten Behörde eingelangten „Beschwerde“ wird als Begehr lediglich angeführt: „Abänderung des Bescheides bei Punkt 5 ( XXXX für alle DA-Mitglieder).“ In weiterer Folge zitierte der Beschwerdeführer einen Teil der Begründung des Bescheides ohne die Rechtswidrigkeit anzuführen, auf die er sich stützte. Zudem finden sich im Spruch des Bescheides nur zwei Punkte wieder.

Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Da der Mängelbehebungsauftrag persönlich am 20.09.2021 vom Beschwerdeführer übernommen wurde, gilt er mit diesem Tag als ordnungsgemäß zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Verbesserung endete sohin am 04.10.2021.

Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1, 1. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies aufgrund unterbliebener Verbesserung der mangelhaften Beschwerdeeingabe gegenständlich der Fall war, konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

Beschwerdemängel Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W259.2245968.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten