TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/5 W237 2243174-1

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Veröffentlicht am 05.11.2021
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Entscheidungsdatum

05.11.2021

Norm

AlVG §10
AlVG §10 Abs3
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W237 2243174-1/13E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Austria Campus vom 10.03.2021 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 01.03.2021 bis 11.04.2021 nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2021 zu Recht erkannt:

A)       

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung in dieser Hinsicht bestätigt.

II. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wird gemäß § 10 Abs. 3 AlVG für den Zeitraum von 01.03.2021 bis 11.04.2021 nachgesehen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Die gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl die beschwerdeführende Partei als auch die belangte Behörde, nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG, ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben.

Schlagworte

Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Nachsichterteilung Notstandshilfe Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W237.2243174.1.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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