TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/16 W169 2145596-3

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Veröffentlicht am 16.11.2021
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Entscheidungsdatum

16.11.2021

Norm

AsylG 2005 §58 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W169 2145601-3/2E
W169 2145596-3/2E
W169 2145595-3/2E
W169 2145599-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2020, Zlen. 1.) 1089101409-190431105, 2.) 1089101801-190431232, 3.) 1089102809-190431283 und 4.) 1089102907-190431348, zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Erstes asyl- und fremdenrechtliches Verfahren:

1.1. Die Beschwerdeführer, indische Staatsangehörige, stellten nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.09.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 29.09.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, aus dem Bundesstaat Punjab zu stammen und die Sprache Punjabi zu beherrschen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer ihre minderjährigen Kinder. Sie würden der Volkgsgruppe der Jat und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehören. Der Erstbeschwerdeführer habe zehn Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet, die Zweitbeschwerdeführerin habe ein Magisterstudium im Fach Punjabi absolviert und zuletzt als Hausfrau gearbeitet. Die Mutter und die Schwester des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin würden noch im Herkunftsstaat leben. Der Erstbeschwerdeführer habe in Österreich zwei Brüder, die Zweitbeschwerdeführerin einen Bruder. Zum Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahre 2006 eine Ehe zwischen seinem Neffen und einem Mädchen arrangiert habe. Die Ehe sei gescheitert und der Erstbeschwerdeführer sei von den Familienangehörigen des Mädchens schikaniert und geschlagen worden.

1.2. Mit Schreiben vom 14.12.2015 teilte der Magistrat der Stadt Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Erstbeschwerdeführer das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ angemeldet habe.

1.3. Am 29.11.2016 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei zu seiner Person an, aus dem Bundesstaat Punjab zu stammen, der Volksgruppe der Randhawa und der Religionsgemeinschaft der Sikh anzugehören. Er sei mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer seien die gemeinsamen Kinder. Er spreche Punjabi und etwas Hindi. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er besitze ca. 12 Kila Grund in Indien, wo er Reis, Weizen und Mais angebaut habe. Er habe gut verdient. In Indien habe er noch seine Mutter, mit der er telefonischen Kontakt habe, sowie eine Tante. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass „wir“ die Tochter des Nachbarn 2006 mit einem Verwandten verheiratet hätten. Deren Bruder habe im Jahr 2007 gesagt, dass es einen Streit in der Ehe gegeben habe. Dieser Bruder habe dann die Kinder des Erstbeschwerdeführers bedroht und ihn geschlagen. Der Erstbeschwerdeführer sei einige Male bei der Polizei gewesen. Ein paar Mal habe der Bruder die Fensterscheiben zerstört, weswegen der Vater des Erstbeschwerdeführers krank geworden und verstorben sei. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers lebe auch versteckt. Der Vater der verheirateten Tochter sei sehr einflussreich. Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der Erstbeschwerdeführer an, zwei Brüder, eine Schwester, zwei Onkel, zwei Tanten und weitschichtige Verwandtschaft in Österreich zu haben. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, habe „Kurse“ besucht, ein Gewerbe angemeldet und fühle sich nicht integriert. Im Rahmen der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer seinen (umgeschriebenen) österreichischen Führerschein, eine Anmeldung vom 07.12.2015 bezüglich des unter Punkt 1.2. genannten Gewerbes und ein vorgebliches Schreiben eines indischen Anwalts vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrer Person an, aus dem Bundesstaat Punjab zu stammen, der Volksgruppe der Sandhu und der Religionsgemeinschaft der Sikh anzugehören. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und die Drittbeschwerdeführerin sowie der Viertbeschwerdeführer seien die gemeinsamen Kinder. Sie spreche Punjabi, Hindi und Englisch. Sie habe die Universität besucht und ein Masterstudium der Sprache Punjabi als Lehramt betrieben. Vor der Ehe habe sie unterrichtet, zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Indien ihre Eltern, mit denen sie in Kontakt stehe, sowie einen Bruder. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass 2007 ein Streit zwischen der Tochter des Nachbarn und dem Cousin ihres Mannes angefangen habe. Bei einer Anzeige bei der Polizei sei auch der Name der Zweitbeschwerdeführerin erwähnt worden. Die Polizei sei einige Male zu Hause gewesen, aber sie sei nicht befragt worden. Sie sei nicht persönlich bedroht worden, aber ihre Kinder schon. Zu den Lebensumständen in Österreich brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich einen Bruder habe. Sie habe ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 und einen Teil des Kurses auf dem Niveau A2 besucht. Sie lebe von der Grundversorgung und fühle sich nicht integriert. Im Rahmen der Einvernahme legte die Zweitbeschwerdeführerin ein Zertifikat über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vom 18.07.2016, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 vom 18.11.2016 und eine ärztliche Medikamentenverordnung vom 27.11.2016 vor. Bezüglich der Drittbeschwerdeführerin legte sie zwei Schulbesuchsbestätigungen der NMS XXXX über den Besuch des 6. Schulstufe im Schuljahr 2015/16 vom 24.11.2015 und vom 10.03.2016, bezüglich des Viertbeschwerdeführers eine Schulbesuchsbestätigung der VS XXXX vom 16.11.2015 vor.

1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheiden vom 27.12.2016 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

1.5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

1.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017, 1.) W202 2145601-1/2E, 2.) W202 2145596-1/2E, 3.) W202 2145595-1/2E und 4.) W202 2145599-1/2E, wurden die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

2. Zweites asyl- und fremdenrechtliches Verfahren:

2.1. Die Beschwerdeführer stellten am 26.05.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass der Erstbeschwerdeführer am 12.02.2017 fälschlicherweise in seiner Heimat vom Gegner in einem Grundstücksstreit polizeilich angezeigt worden sei. Ihm sei fälschlich zur Last gelegt worden, die Ehefrau des Streitgegners geschlagen zu haben. Er sei zu der Zeit aber in Österreich gewesen. Nun habe er Probleme mit der Polizei in seiner Heimat. Im Rahmen der Erstbefragung legte der Erstbeschwerdeführer eine vorgebliche Anzeige vor.

2.2. Am 24.06.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Befragt, weshalb er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Familie sehr viele Probleme habe. Es gehe um einen Grundstücksstreit. Das Verfahren laufe bei Gericht. Ein Geschäftsmann habe ihnen das Grundstück weggenommen. Das Grundstück habe einen großen Wert. Der Geschäftsmann habe bei der Polizei eine falsche Anzeige gemacht. Der Geschäftsmann sei sehr mächtig. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er zwei Brüder, eine Schwester und zwei Onkel habe, mit denen er sich manchmal treffe und zu denen keine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Der Erstbeschwerdeführer besuche einen Deutschkurs und spreche nicht Deutsch. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und lebe von der Grundversorgung.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zur neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz an, dass sie Angst habe und nicht nach Indien fliegen wolle. Zu ihren Lebensumständen in Österreich brachte sie vor, dass sie etwas Deutsch spreche und einen Deutschkurs besuche. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und lebe von der Grundversorgung.

2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit den Bescheiden vom 01.07.2017 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 26.05.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Den Beschwerdeführern wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

2.4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde unter anderem vorgebracht, dass die Beschwerdeführer mit einer Schwester des Erstbeschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt leben würden. Die Schwester und ihr Ehemann würden die Beschwerdeführer unter anderem in finanzieller Hinsicht unterstützen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bereits zwei Deutschkurse abgeschlossen und besuche derzeit einen weiteren Kurs. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Deutschkurs absolviert. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer würden die Schule besuchen, bereits sehr gut Deutsch sprechen und hätten zahlreiche soziale Kontakte geknüpft. Es bestünden keine familiären Anknüpfungspunkte in Indien.

Der Beschwerde beigelegt wurden erneut die polizeiliche Anzeige, weiters zur Zweitbeschwerdeführerin ein Arztbefund hinsichtlich einer diagnostizierten Migräne vom 27.11.2016, eine Bestätigung des Besuchs eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 vom 18.11.2016 sowie ein Zertifikat über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A1 vom 18.07.2016, hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung der NMS XXXX über den Besuch der 7. Schulstufe im Schuljahr 2016/17 vom 12.09.2016 sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs am 01.07.2016, und hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers eine Schulnachricht der VS XXXX über die 4. Schulstufe im Schuljahr 2016/17 vom 03.02.2017.

2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2017, 1.) W191 2145601-2/4E, 2.) W191 2145596-2/4E, 3.) W191 2145595-2/4E und 4.) W191 2145599-2/4E, wurden die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.

2.6. Am 10.01.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren über die Durchsetzung der Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und füllten Formularblätter über die Beantragung eines Heimreisezertifikats (teilweise) aus.

3. Gegenständliches Verfahren:

3.1. Am 29.04.2019 stellten die Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Die Beschwerdeführer gaben darin an, aus dem Bundesstaat Punjab zu stammen und sich seit dem 03.09.2015 im Bundesgebiet aufzuhalten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien verheiratet und die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer die gemeinsamen Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 angemeldet.

3.2. Am selben Tag erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag, binnen vier Wochen den gegenständlichen Antrag ausführlich in deutscher Sprache zu begründen und (jeweils) eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument sowie einen Reisepass vorzulegen. Die Beschwerdeführer wurden belehrt, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingebracht werden könne, wobei jedoch nachzuweisen sei, dass die Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei. Falls die Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkämen, wären die gegenständlichen Anträge mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen.

3.3. Mit Eingabe vom 03.05.2019 gaben die Beschwerdeführer bekannt, die geforderten Dokumente nicht vorlegen zu können, weil sie als Flüchtlinge nach Österreich gekommen seien und die Beschaffung dieser Urkunden als Unterschutzstellung unter den Herkunftsstaat verstanden werden könnte. Neu vorgelegt wurden zwei Empfehlungsschreiben, weiters hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2 vom 05.04.2019, hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin ein Schülerbegleitpass vom 23.11.2018 sowie ein Jahreszeugnis der NMS XXXX über die 7. Schulstufe und die Berechtigung zum Aufstieg im Schuljahr 2017/18 vom 04.09.2018, und hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers eine Schulnachricht der NMS XXXX über die fünfte Schulstufe im Schuljahr 2018/19 vom 01.02.2019.

3.4. Mit Schreiben vom 16.05.2019 wurde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers eine undatierte Einstellungszusage als Fahrer zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.500,- und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin eine ebenso undatierte Einstellungszusage als Reinigungskraft zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.500,- sowie ein Zertifikat über eine bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 vom 08.05.2019 vorgelegt.

3.5. Mit Schreiben vom 16.07.2019 wurde hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin eine Schulnachricht der NMS XXXX über die 8. Schulstufe im Schuljahr 2018/19 vom 01.02.2019 sowie ein Abschlusszeugnis der NMS XXXX über die 8. Schulstufe und die Berechtigung zum Aufstieg im Schuljahr 2018/19 vom 28.06.2019, und hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers ein Jahreszeugnis der NSM XXXX über die fünfte Schulstufe und die Berechtigung zum Aufstieg im Schuljahr 2018/19 vom 28.06.2019 sowie eine Anerkennung über den guten schulischen Erfolg vom 28.06.2019 vorgelegt.

3.6. Am 21.11.2019 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Diabetes habe und diesbezüglich Medikamente nehme. Er sei bisher nicht ausgereist, da er in Indien Probleme und dort niemanden habe. Er stamme aus dem Bundesstaat Punjab, sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Er habe Grundstücke im Herkunftsstaat. In Indien habe er keine Familienmitglieder. Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er zwei Brüder, eine Schwester, zwei Onkel, eine Tante und weitere Angehörige hier habe. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er habe zwei Monate einen Deutschkurs besucht, aber ihn nicht abgeschlossen. Er sei nicht erwerbstätig und lebe von der Grundversorgung. Seine Kinder würden die Schule besuchen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie unter Migräne leide. Sie sei bisher nicht ausgereist, da sie in Indien Probleme habe und die Beschwerdeführer bereits gut in Österreich integriert seien. Sie stamme aus dem Bundesstaat Punjab, sei verheiratet und habe zwei Kinder. Sie habe in Indien ein Masterstudium abgeschlossen und als private Nachhilfelehrerin gearbeitet. In Indien würden ihre Eltern und zwei Brüder leben, aber sie habe keinen Kontakt zu ihnen. Zu den Lebensumständen in Österreich gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie hier keine eigene Verwandtschaft habe. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie habe Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 bestanden. Sie habe zwei österreichische Freundinnen. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und lebe von der Grundversorgung. Die Kinder würden die Schule besuchen und der Viertbeschwerdeführer spiele in einem Verein Fußball. Seit Erlassung Rückkehrentscheidung habe die Zweitbeschwerdeführerin sich damit beschäftigt, ihre Sprachkenntnisse auszubauen.

Die Beschwerdeführer legten im Rahmen der Einvernahme ein Konvolut an Identitätsdokumenten der Verwandtschaft des Erstbeschwerdeführers in Österreich, hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX zur 9. Schulstufe im Schuljahr 2019/20 vom 25.10.2019 und hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers eine Schulbesuchsbestätigung der NMS XXXX zur 6. Schulstufe im Schuljahr 2019/20 vom 16.09.2019 vor.

3.7. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 01.10.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 29.04.2019 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.

3.8. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Vorgelegt wurde hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung der XXXX der 9. Schulstufe im Schuljahr 2020/21 vom 25.09.2020 und hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers eine Schulbesuchsbestätigung der NMS XXXX im Schuljahr 2020/21 vom 28.09.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehören der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Jat an. Die Beschwerdeführer beherrschen die Sprache Punjabi, die Zweitbeschwerdeführerin zudem Hindi und Englisch. Im Herkunftsstaat besuchte der Erstbeschwerdeführer zwölf Jahre die Grundschule, die Zweitbeschwerdeführerin studierte an der Universität Punjabi als Lehramt. Der Erstbeschwerdeführer hat im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft gearbeitet, die Zweitbeschwerdeführerin war Nachhilfelehrerin und zuletzt Hausfrau. Der Erstbeschwerdeführer besitzt in Indien Grundstücke, und zwar jedenfalls ca. 12 Kila Land. Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist verstorben. Die Mutter und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben in Indien. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Diabetes, die Zweitbeschwerdeführerin an Migräne. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer gesund. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind im erwerbsfähigen Alter.

Die Beschwerdeführer reisten im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 03.09.2015 erste Anträge auf internationalen Schutz, welche mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017, 1.) W202 2145601-1/2E, 2.) W202 2145596-1/2E, 3.) W202 2145595-1/2E und 4.) W202 2145599-1/2E, als unbegründet abgewiesen wurden, womit gegen die Beschwerdeführer durchsetzbare Rückkehrentscheidungen bestehen. Die Beschwerdeführer stellten am 26.05.2017 Folgeanträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2007 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer erlassen wurden. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2017, 1.) W191 2145601-2/4E, 2.) W191 2145596-2/4E, 3.) W191 2145595-2/4E und 4.) W191 2145599-2/4E, abgewiesen. Die Beschwerdeführer hielten sich vom Februar 2017 bis zum Mai 2017 sowie seit September 2017 unrechtmäßig in Österreich auf und kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Der Erstbeschwerdeführer hat zwei Brüder, eine Schwester, zwei Onkel, eine Tante und sonstige weitschichtige Verwandtschaft im Bundesgebiet. Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine eigene Verwandtschaft in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwei österreichische Freundinnen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nicht erwerbstätig und beziehen Leistungen aus der Grundversorgung. Sie verfügen jeweils über undatierte Einstellungszusagen zu einem Bruttomonatslohn von EUR 1.500,- als Fahrer respektive Reinigungskraft. Der Erstbeschwerdeführer hat keine Deutschprüfung absolviert, die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Sie haben keine sonstigen Ausbildungen oder Kurse besucht. Sie sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer besuchen erfolgreich die Schule und letzterer spielt in einem Fußballverein.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren Sprachkenntnissen, ihrer Bildung und Arbeitserfahrung, zum Grundbesitz des Erstbeschwerdeführers, über ihre Angehörigen und Verwandtschaft im Herkunftsstaat und über ihren Gesundheitszustand folgen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, nämlich insbesondere in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.11.2019, sowie in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu ihren beiden Anträgen auf internationalen Schutz. Soweit der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angab, niemanden mehr in Indien zu haben, steht dies im Übrigen im eindeutigen Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen.

Die Feststellungen über den Aufenthalt und die Asylverfahren der Beschwerdeführer stützen sich auf den unstrittigen Akteninhalt, nämlich insbesondere auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.2017, 1.) W202 2145601-1/2E, 2.) W202 2145596-1/2E, 3.) W202 2145595-1/2E und 4.) W202 2145599-1/2E, sowie vom 01.09.2017, 1.) W191 2145601-2/4E, 2.) W191 2145596-2/4E, 3.) W191 2145595-2/4E und 4.) W191 2145599-2/4E.

Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren sowie den vorgelegten Unterlagen.

Dass sie Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen und strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich zudem aus einer Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zum Spruchteil A)

3.1. Zur Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide:

3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57 AsylG 2005, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der neu vorgebrachte Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).

Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068; 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).

Der Verwaltungsgerichtshof sprach insbesondere zur zeitlichen Komponente aus, dass bei einer kurzen Zeitspanne von „bis etwa zwei Jahren“ trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vereint werden könne (VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Bei einer zusätzlichen Aufenthaltsdauer von „etwa dreieinhalb Jahren“ sei hingegen eine Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG vom Bundesamt zu Recht nicht in Betracht gezogen worden (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Auch schon bei einer Zeitspanne von „mehr als drei Jahren“ könne nicht davon gesprochen werden, dass eine andere Beurteilung im Lichte des Art. 8 EMRK nicht einmal zumindest möglich sei (VwGH 11.06.2014, Ro 2014/22/0017).

3.1.3. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.1.4. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, fest, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“ (zum fünfjährigen Aufenthalt vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.1.5. Im konkreten Fall vergingen zwischen der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2017 und den gegenständlichen Bescheiden vom 01.10.2020 mehr als drei Jahre. Die zusätzliche Integration beim Erstbeschwerdeführer gründet sich auf eine Einstellungszusage und bei der Zweitbeschwerdeführerin auf eine Einstellungszusage und verbesserte Sprachkenntnisse, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer haben in dieser Zeit zudem drei weitere Jahre sehr erfolgreich die Schule besucht.

Gerade im Lichte der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einer Zeitspanne von mehr als drei Jahren nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass eine andere Beurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK (von vornherein) nicht möglich ist, und zudem die Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide insgesamt bereits mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet aufhielten, stellt sich die Zurückweisung der gegenständlichen Anträge gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unrechtmäßig dar, weshalb die angefochtenen Bescheide zu beheben waren.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Entscheidung des Bundesamtes mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden sein wird. Entgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Ansicht der belangten Behörde folgt aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, nämlich gerade nicht, dass im Falle einer aufrechten Rückkehrentscheidung keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, sondern vielmehr, dass nur im Falle einer mit einem Einreiseverbot verbundenen, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG davon abgesehen werden kann (vgl. auch VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209).

3.2 Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Familienverfahren geänderte Verhältnisse Integration Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Schulbesuch Sprachkenntnisse Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W169.2145596.3.00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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