RS Vfgh 2021/10/5 E2318/2021

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; keine Auseinandersetzung mit Länderberichten des EASO betreffend die Sicherheitslage in der Herkunftsregion

Rechtssatz

Indem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die - zum Entscheidungszeitpunkt Mai 2021 bereits veröffentlichten - maßgeblichen Informationen des EASO vom Jänner 2021, über eine sich gegenüber früheren Länderberichten veränderte Sicherheitslage in der für eine Rückkehr des (kurdischen) Beschwerdeführers maßgeblichen Herkunftsregion (Zaxo) nicht berücksichtigt, hat es seine Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt und damit die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen. Aus diesem Grund ist das Erkenntnis mit Willkür belastet.

Ergänzend weist der VfGH darauf hin, dass eine auf die österreichische Kriminalstatistik für das Jahr 2019 gestützte "Berechnung" in der Beweiswürdigung des BVwG eine fallbezogene Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten und der konkreten Situation, auf die der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr treffen würde, nicht ersetzen kann. Damit verkennt das BVwG seine Aufgabe einer Prüfung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK, die nicht nach Maßgabe statistischer Wahrscheinlichkeiten, sondern verfassungsgesetzlich gewährleisteter (Menschen-) Rechte zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2318.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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