RS Vwgh 2009/12/14 2009/10/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
VwGG §46 Abs1 implizit

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2009/10/0236
2009/10/0237

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/10/0232 E 11. Dezember 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Zwar kann ein für die Versäumung einer Prozesshandlung kausales Ereignis nicht nur ein tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes Geschehen sein, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen wie zB Vergessen oder ein Irrtum. Das Vertrauen auf die tatsächliche oder rechtliche Richtigkeit eines Bescheides stellt jedoch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar (vgl. E 24. April 2007, 2006/05/0017). Ein Irrtum über die Richtigkeit des Inhaltes eines Bescheides bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009100235.X01

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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