TE Vwgh Beschluss 2021/11/17 Ra 2021/13/0075

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Veröffentlicht am 17.11.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des N A in W, vertreten durch Mag. Benjamin Schlatter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. April 2021, Zl. RV/7104561/2018, betreffend Umsatzsteuer 2006 bis 2010 und Einkommensteuer 2006 bis 2010, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Umsatzsteuerbescheide 2006, 2007 und 2010 sowie den Einkommensteuerbescheid 2010 als unbegründet ab und gab der Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 teilweise Folge. Die Vorlageanträge betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2009 wurden als unzulässig zurückgewiesen.

5        In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber „in seinem Recht auf ordnungsgemäße Erlassung von Steuerbescheiden durch die Behörde...“ verletzt.

6        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.1.2020, Ra 2019/16/0216, mwN).

7        Es gibt weder ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder auf „ordnungsgemäße Erlassung von Steuerbescheiden“ oder auf „richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung“ (vgl. VwGH 12.5.2021, Ra 2021/16/0030, mwN).

8        Im Übrigen legt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung, die sich im Wesentlichen in der Behauptung erschöpft, im zugrundeliegenden Verfahren sei eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts unrichtig gelöst worden, auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0064, mwN).

9        Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Anforderungen nicht. Weder wird konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genannt, von welcher das Bundesfinanzgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll, noch wird eine Rechtsfrage formuliert, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht gelöst hat.

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130075.L00

Im RIS seit

10.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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