TE Lvwg Erkenntnis 2021/11/11 LVwG-2021/25/2357-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.11.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am **.**.****, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, vom 26.08.2021, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 12.08.2021, Zl ***, betreffend Verfahren gemäß § 19 GewO 1994,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass AA, geb am **.**.****, die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ erbringt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der Bürgermeister von Z gemäß § 19 GewO fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“, bei AA nicht vorliegen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von Herrn AA, in welcher der Bescheid vollinhaltlich bekämpft und im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Behörde ihre Entscheidung nahezu ausschließlich auf das Gutachten der WKO vom 23.07.2021 ohne relevante Sachverhaltsfeststellungen zum Thema Friseurausbildung in Syrien getroffen habe. Eine richtige rechtliche Beurteilung sei mangels entscheidungswesentlicher Sachverhalts-feststellungen nicht möglich. Es sei zu bezweifeln, dass die WKO über ausreichende Kenntnis darüber verfügt, wie in Syrien das Friseurhandwerk ausgeübt wird. Tatsache sei, dass da wie dort mit nahezu identer Gerätschaft auf ähnliche Art und Weise gearbeitet werde und die Hygienebestimmungen sowie die Desinfektionsmittel in Syrien nahezu ident seien und es irrelevant wäre, welche Haarfärbemittel in Syrien verwendet würden, da dies nichts mit der fachlichen Qualifikation eines Friseurs zu tun habe. Zudem habe das Friseurhandwerk im Nahen Osten eine wesentlich längere Tradition als in Österreich, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die dortigen Friseure ihr Handwerk zumindest ebenso gut wie die österreichischen Friseure verstehen. Aufgrund der mehrjährigen Tätigkeit in Syrien und Österreich könne davon ausgegangen werden, dass er über die notwendigen fachlichen Kenntnisse zur Ausübung des Friseurgewerbes verfüge. Es möge der Bescheid behoben und dem Rechtsmittelwerber die individuelle Befähigung zuerkannt werden.

Darüber hinausgehend führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Folgendes an:

„Ich bin im kurdischen Teil Syriens aufgewachsen und habe dort in einer Großstadt begonnen, Friseur zu lernen. Ich habe Anfang des Jahres 2003 begonnen in einem Friseursalon das Friseurhandwerk zu lernen. In diesem Betrieb habe ich bis zum Jahr 2006 gearbeitet. Danach habe ich meine Militärdienstzeit abgeleistet. Beim Militär wurde ich aufgrund meiner beruflichen Ausbildung als Friseur verwendet und habe in diesem Zuge in Y eine weitere Ausbildung absolviert. Nach dem Militär habe ich ab dem Jahr 2008 in meiner Heimatstadt X einen Friseursalon betrieben. Wenn mir der Verhandlungsleiter unter Bezugnahme auf den von mir vorgelegten Befähigungsnachweis vorhält, dass ich in einem Betrieb in T in der Zeit von 2008 bis 2011 beschäftigt war, führe ich an, dass die Stadt X in der Region T gelegen ist. Wenn mir bezüglich des Befähigungsnachweises vorgehalten wird, dass dort ausgeführt ist, dass ich im Betrieb des Herrn CC als Friseur beschäftigt war und dies auf ein Dienstverhältnis und keine selbständige Tätigkeit hinweist, erläutere ich dies in der Weise, als es in Syrien so war, dass der Betrieb einzelne Friseurstühle an einzelne Friseure weitervermietet hat, wo jeder Friseur auf eigene Rechnung arbeiten konnte und vom Betriebsinhaber keinen Lohn ausbezahlt bekam. Im April 2008 habe ich in dem Betrieb zu arbeiten begonnen und habe dort bis Ende April 2011 gearbeitet. In Syrien gibt es etwas Vergleichbares wie unsere Lehrabschlussprüfung. Ich habe im Jahr 2011 eine Berufsbefähigungsprüfung abgelegt. Diese bestand darin, einen Haarschnitt durchzuführen. Diese Prüfung umfasste auch einen theoretischen Teil, in welchem verschiedene Tätigkeiten abgehandelt wurden.

Ich lebe seit dem Jahr 2011 in Österreich. Bis zum Jahr 2017 habe ich in Österreich in der Gastronomie gearbeitet, weil meine Deutschkenntnisse für das Führen eines Friseursalons bis dorthin noch zu schlecht waren. Seit 01.07.2017 bin ich Inhaber der Gewerbeberechtigung Friseur und Perückenmacher am Standort Adresse 1, **** Z. Über meine Friseurtätigkeit in Syrien verfüge ich über keine anderen schriftlichen Dokumente, als den von mir bereits vorgelegten Befähigungsnachweis. Aufgrund der politischen Wirren in Syrien wäre es nicht möglich, irgendwelche Bestätigungen heute noch zu erlangen.

Aufgrund des von mir eben geschilderten beruflichen Werdegangs liegt meiner Meinung nach eine Qualifikation meinerseits vor, die Ziffer 2 der Befähigungsnachweisverordnung entspräche, die eine ununterbrochene, mindestens 6-jährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter verlangt. Aufgrund meiner selbständigen Tätigkeit in Syrien und in Österreich kann von einer selbständigen Tätigkeit von bisher in Summe 7 Jahren und 4 Monaten ausgegangen werden. Das einzige Kriterium, welches nicht entspräche, wäre, dass die 6 Jahre nicht ununterbrochen geleistet wurden. Man wird aber nicht davon ausgehen können, dass ich in der Zeit, in der ich in Österreich in der Gastronomie gearbeitet habe, meine Kenntnisse und Fertigkeiten vergessen hätte; aufgrund der insgesamt nun über 7-jährigen selbständigen Tätigkeit als Friseur sind die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinn der Ziffer 2 vorgelegen.

Im Hinblick auf die Ziffer 3 der Befähigungsnachweisverordnung würde ich lit b mit der ununterbrochenen mindestens 3-jährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger in Österreich erfüllen, dafür verlangt wird nach lit a noch die abgelegte Lehrabschlussprüfung. Wie ich bereits eingangs erwähnt habe, legte ich in Syrien im Jahr 2011 eine Prüfung ab, die der österreichischen Lehrabschlussprüfung vergleichbar ist. Ich möchte über meine noch in der Heimat verbliebenen Verwandten prüfen lassen, ob sie das darüber mir ausgestellte Zeugnis finden und mir schicken können. In diesem Fall würde ich eine beglaubigte Übersetzung dem Verwaltungsgericht vorlegen und hätte dann die Befähigungsvoraussetzungen im Sinn der Ziffer 3 der Befähigungsnachweisverordnung erfüllt. Dafür würde ich ca 1 Monat Zeit benötigen und ersuche, mir diese einzuräumen.“

II.      Sachverhalt:

AA begann Anfang des Jahres 2003 in einem Friseursalon in X im kurdischen Teil Syriens in einem Friseursalon das Friseurhandwerk zu lernen. Dort arbeitete er bis zum Jahr 2006. Danach absolvierte er bis ins Jahr 2008 seine Militärdienstzeit, wo er nach Abschluss der Grundausbildung als Friseur diente. Nach Absolvierung seiner Militärdienstzeit im Jahr 2008 arbeitete der Beschwerdeführer in T im Friseurbetrieb von CC als Friseur. Er begann diese Tätigkeit im April 2008, beendete sie Ende April 2011. In diesem Betrieb wurden einzelne Friseurstühle an Friseure weitervermietet, wo jeder Friseur auf eigene Rechnung arbeiten konnte. Herr AA war in dieser Zeit Mitglied im Handwerkerverband der „Friseure und Haarstyling“. Er nahm im Zeitraum zwischen 2008 und 2011 an mehreren Ausbildungskursen für „Moderne Friseur für Männer“ teil. Das Training beinhaltete „Haare schneiden, maschinell, Haare hochstecken, Haare glätten und Haare föhnen“. Am 05.04.2011 legte er vor der Kommission die Berufsbefähigungsprüfung ab, die aus einem theoretischen Teil und im praktischen Teil aus einem Haarschnitt bestand. Herrn AA wurde darüber ein Diplom ausgestellt.

Der Beschwerdeführer übersiedelte im Jahr 2011 nach Österreich und arbeitete bis zum Jahr 2017 hier in der Gastronomie, weil seine Deutschkenntnisse für die Tätigkeit als Friseur nicht ausreichend waren. Seit 01.07.2017 ist er Inhaber der Gewerbeberechtigung Friseur und Perückenmacher am Standort **** Z, Adresse 1.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des DD und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und dabei wieder insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten des „Allgemeiner Gewerkschaftsbund in der arabischen syrischen Republik, Gewerkschaftsbund in der Provinz T“ sowie den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die im Einklang mit den von ihm vorgelegten Urkunden, insbesondere der vorgelegten Bestätigung des Präsidenten des Gewerkschaftsbundes in der Provinz T über die Absolvierung der kommissionellen Prüfung am 05.04.2011. Sämtliche in arabischer Sprache vorgelegten Dokumente sind von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher für die arabische Sprache übersetzt worden.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden:

㤠19

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

Weiters anzuwenden ist in diesem Fall die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung), BGBl II Nr 47/2003 in der Fassung BGBl II Nr 399/2008, welche folgendermaßen lautet:

„Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.  Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.  Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.  Zeugnisse über

a)  die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perücken-macher (Stylist) und

b)  eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.  Zeugnisse über

a)  den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)  eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5.  Zeugnisse über

a)  eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“

Nach herrschender Rechtsprechung wird beim individuellen Befähigungsnachweis der gemäß § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese sonstigen Nachweise die erforderlichen Kenntnisse etc belegt werden, hat am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs 1 GewO festgelegten Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften. Der Antragsteller hat durch Beibringung entsprechender Belege nachweisen, dass er über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Er muss eine Tätigkeit nachweisen, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit gleichwertig ist. Die Behörde hat nach Maßgabe des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung festzustellen, ob die beigebrachten Beweismittel für den Nachweis der individuellen Befähigung ausreichen.

Nach Ziffer 3 der gegenständlichen Befähigungsnachweisverordnung ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter. Herr AA hat durch die Vorlage einer entsprechenden Urkunde im Beschwerdeverfahren bescheinigt, dass er am 05.04.2011 eine kommissionelle Prüfung als Friseur für Männer erfolgreich abgelegt hat. Seit 01.07.2017 übt er das Gewerbe Friseur und Perückenmacher in Z, Adresse 1, aus. Damit liegt eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger vor, wobei bereits die belangte Behörde festgestellt hat, dass dabei er in einem drei Jahre klar überschreitenden Zeitraum von einem gewerberechtlichen Geschäftsführer begleitet wurde.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die kommissionelle Prüfung „Moderne Friseur für Männer“ im Hinblick auf das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ als gleichwertig mit der in Ziffer 3 der Befähigungsnachweisverordnung angeführten Lehrabschlussprüfung anzusehen. Die zweite dort geforderte Voraussetzung der ununterbrochenen, mindestens dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbständiger ist bereits aktenkundig.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass Herr AA die für die gegenständliche Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen hat, womit seiner Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern war, dass das Vorliegen der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), eingeschränkt auf Herrenfriseur“ gemäß § 94 Z 22 GewO 1994 festgestellt wird.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

individueller Befähigungsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.2357.3

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten