RS Lvwg 2021/11/17 LVwG-AV-1180/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.11.2021

Norm

VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §64 Abs1
MRK Art6
12007P/TXT Grundrechte Charta Art47

Rechtssatz

Wenngleich im Sinne des § 8a Abs 2 zweiter Satz VwGVG die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer einschließt, kann Verfahrenshilfe, soweit die Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht geboten ist, auch lediglich hinsichtlich einzelner anderer Begünstigungen erteilt werden (Teilverfahrenshilfe). Insbesondere kommt im Sinn des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO die Bewilligung der Verfahrenshilfe etwa auch nur im Umfang der Befreiung von Barauslagen wie etwa Dolmetschergebühren in Betracht.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Teilverfahrenshilfe;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1180.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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