RS Vfgh 2021/10/5 E24/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
StGG Art2
BAO §108, §245, §264
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Zurückweisung eines Vorlageantrags als verspätet wegen Verkennung der Rechtslage betreffend das Ende der Rechtsmittelfrist an einem Sonntag

Rechtssatz

Das BFG hat es nicht nur unterlassen, sich mit der Frage, ob der Vorlageantrag am Sonntag, den 19.10.2014, - und damit jedenfalls fristwahrend, unabhängig von der Frage, wann eine etwaige verlängerte Frist rechtmäßig geendet hätte - oder am Montag, den 20.10.014, beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln eingebracht wurde, hinreichend auseinanderzusetzen. Vielmehr verkennt das BFG die Rechtslage gröblich, weil es außer Acht lässt, dass gemäß §108 Abs3 BAO auch dann, wenn das - in einem Bescheid zur Verlängerung der Rechtsmittelfrist bezeichnete - Ende einer Frist wie hier auf einen Sonntag fällt, der nächste Tag - sohin der darauffolgende Montag - als letzter Tag der Frist anzusehen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fristen, Rechtsmittel, Abgaben, Finanzverfahren, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E24.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten