RS Vwgh 1968/1/29 0428/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1968
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53 Abs3
  1. VStG § 53 heute
  2. VStG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 53 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. VStG § 53 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0429/67
0430/67

Rechtssatz

Ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollzogen, dann kann dem Antrag auf Gewährung von Ratenzahlungen mangels Vorliegens einer Geldschuld nicht stattgegeben werden. Die Frage, ob die Behörde bei dem Vollzug der Freiheitsstrafe gesetzmäßig vorgegangen ist oder nicht, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000428.X03

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten