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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3Beachte
Rechtssatz
Die Vorschrift des § 63 Abs 3 AVG hat den Sinn, daß einerseits das Berufungsbegehren und andererseits die Begründung hiefür ersichtlich sein müssen; keinesfalls sollte damit ein dem Geist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden.Die Vorschrift des Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat den Sinn, daß einerseits das Berufungsbegehren und andererseits die Begründung hiefür ersichtlich sein müssen; keinesfalls sollte damit ein dem Geist des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000428.X02Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025