RS Vwgh 1978/5/23 2673/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.1978
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Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1769/62 E 2. April 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Für Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung bzw der Dienstnehmerschutzverordnung ist der Betriebsinhaber auch bei Bestellung eines Anordnungsbefugten verantwortlich, wenn vom

Betriebsinhaber nicht solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen (Hinweis E 26.3.1963,

1266/62, VwSlg 5997 A/1963).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X05

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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