TE Vwgh Erkenntnis 2021/10/12 Ra 2020/11/0189

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §109 Abs1
ÄrzteG 1998 §109 Abs3
ÄrzteG 1998 §110 Abs1
ÄrzteG 1998 §41
ÄrzteG 1998 §41 Abs2
ÄrzteG 1998 §41 Abs4
ÄrzteG 1998 §68 Abs1
ÄrzteG 1998 §68 Abs2
ÄrzteG 1998 §68 Abs4
ÄrzteG 1998 §68 Abs5
ÄrzteG 1998 §69 Abs2
AVG §38
AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs1
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn1 Abs4
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs10
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr Abschn4 Abs5
VwRallg
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. ÄrzteG 1998 § 41 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 41 gültig ab 05.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 01.12.2016 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  4. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 01.09.2012 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  7. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 41 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 41 gültig ab 05.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 01.12.2016 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  4. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 01.09.2012 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  7. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 41 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 41 gültig ab 05.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 01.12.2016 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  4. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 01.09.2012 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  7. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 41 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 68 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 68 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  3. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 68 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 68 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  3. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 68 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 68 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  3. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 68 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 68 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  3. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  4. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 68 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der Dr. S S in G, vertreten durch Mag. Christoph Ulrich Kuhn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30a, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2020, Zlen. 1. VGW-162/027/7195/2018-10 und 2. VGW-162/027/11931/2018, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 2014 und 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, vertreten durch die Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        1.1. Mit am 12. September 2017 beschlossenem und mit 20. September 2017 datiertem Bescheid setzte die belangte Behörde den Beitrag der Revisionswerberin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beitragsordnung) mit EUR 4.508,76 fest. Mit am 24. April 2018 beschlossenem und mit 7. Mai 2018 datiertem Bescheid setzte die belangte Behörde diesen Beitrag für das Jahr 2017 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 7.089,77 fest.1.1. Mit am 12. September 2017 beschlossenem und mit 20. September 2017 datiertem Bescheid setzte die belangte Behörde den Beitrag der Revisionswerberin zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im Folgenden: Beitragsordnung) mit EUR 4.508,76 fest. Mit am 24. April 2018 beschlossenem und mit 7. Mai 2018 datiertem Bescheid setzte die belangte Behörde diesen Beitrag für das Jahr 2017 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit EUR 7.089,77 fest.

2        1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Wien die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Wien die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei im Jahr 2011 in die Ärzteliste eingetragen und in der R Privatklinik GmbH (in Wien) und beim Land Oberösterreich beschäftigt gewesen. Ihr Jahresbruttogehalt habe EUR 34.737,64, ihr Gewinn aus selbständiger Tätigkeit EUR 3.935,30 betragen. Abzüglich der anteiligen Werbungskosten und zuzüglich der Beitragszahlungen habe sich eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 31.751,68 und somit ein Fondsbeitrag für das Jahr 2014 in der Höhe von EUR 4.508,76 ergeben.

4        Die Revisionswerberin sei auch im Jahr 2014 in die Ärzteliste eingetragen gewesen. In den ersten drei Monaten dieses Kalenderjahres sei sie in der genannten Privatklinik, ab April 2014 im Bundesdienst als Polizeiärztin beschäftigt gewesen. Ihr Jahresbruttogehalt habe EUR 60.951,35, ihr Verlust aus selbständiger Tätigkeit EUR 720,30 betragen. Abzüglich der anteiligen Werbungskosten und zuzüglich der Beitragszahlungen habe sich eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 50.641,19 und somit ein Fondsbeitrag für das Jahr 2017 in der Höhe von EUR 7.089,77 ergeben.

5        Der Bescheid betreffend die Vorschreibung des Fondsbeitrages für das Jahr 2014 sei vor seiner Beschlussfassung am 12. September 2017 den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bereits ab 5. September 2017 als Entwurf (samt Begründung) im Webportal zur Einsicht zur Verfügung gestanden. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses seien davon mittels E-Mail informiert worden. Nach der erfolgten Beschlussfassung sei die interne Erledigung durch den Vorsitzenden elektronisch erfolgt.

6        Der Bescheid betreffend die Vorschreibung des Fondsbeitrages für das Jahr 2017 sei vor seiner Beschlussfassung am 24. April 2018 den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bereits ab 20. April 2018 als Entwurf (samt Begründung) im Webportal zur Einsicht zur Verfügung gestanden. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses seien davon mittels E-Mail informiert worden. Nach der erfolgten Beschlussfassung sei die interne Erledigung durch den Vorsitzenden elektronisch erfolgt.

7        Die Höhe der Einnahmen der Revisionswerberin im Jahr 2011 (maßgeblich für den Fondsbeitrag 2014) und im Jahr 2014 (maßgeblich für den Fondsbeitrag 2017) stünden auf Grund der vorliegenden Einkommenssteuerbescheide und der Lohnunterlagen unbestritten fest. Auch die rechnerische Richtigkeit der Berechnung der Fondsbeiträge sei nicht bestritten worden. Strittig sei nur die „Einbeziehung des Einkommens“, welches die Revisionswerberin als Polizeiärztin im Jahr 2014 bezogen habe, „in die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds“.

8        Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht aus, die zeitgerechte Vorlage der Beschlussentwürfe samt Begründung an die Mitglieder des Verwaltungsausschusses ergebe sich aus dem von der Ärztekammer für Wien vorgelegten E-Mailverkehr, dem Auszug aus den Sitzungsprotokollen und den Anwesenheitslisten der Sitzungen vom 12. September 2017 und vom 24. April 2018.

9        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Zitierung einschlägiger Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) - aus, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass Amtsärzte, Polizeiärzte und Militärärzte, die auch eine freiberufliche Tätigkeit ausübten und daher ordentliche Kammerangehörige seien, die auf Grund des ÄrzteG 1998 anfallenden Beiträge (Kammerumlage und Beiträge zum Wohlfahrtsfonds) nach Maßgabe ihres gesamten aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkommens zu entrichten hätten (Verweis auf VwGH 30.9.2011, 2009/11/0178). Aus § 41 Abs. 5 ÄrzteG 1998 könne für auch freiberuflich tätige und als solche der Ärztekammer angehörige Amtsärzte keine teilweise Standeszugehörigkeit und folglich auch keine teilweise Kammerangehörigkeit herausgelesen werden, die eine Beitragspflicht nur hinsichtlich der freiberuflich erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit rechtfertigen würde.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach Zitierung einschlägiger Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) - aus, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass Amtsärzte, Polizeiärzte und Militärärzte, die auch eine freiberufliche Tätigkeit ausübten und daher ordentliche Kammerangehörige seien, die auf Grund des ÄrzteG 1998 anfallenden Beiträge (Kammerumlage und Beiträge zum Wohlfahrtsfonds) nach Maßgabe ihres gesamten aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkommens zu entrichten hätten (Verweis auf VwGH 30.9.2011, 2009/11/0178). Aus Paragraph 41, Absatz 5, ÄrzteG 1998 könne für auch freiberuflich tätige und als solche der Ärztekammer angehörige Amtsärzte keine teilweise Standeszugehörigkeit und folglich auch keine teilweise Kammerangehörigkeit herausgelesen werden, die eine Beitragspflicht nur hinsichtlich der freiberuflich erzielten Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit rechtfertigen würde.

10       Da die Revisionswerberin im Jahr 2014 „auch freiberuflich tätig war“, sei das gesamte im Jahr 2014 aus ärztlicher Tätigkeit erzielte Einkommen der Revisionswerberin „in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Fondsbeitrages 2017“ einzubeziehen. Auf eine Unterscheidung zwischen kurativer und sachverständiger Tätigkeit komme es nach dieser Rechtsprechung nicht an.

11       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestünden keine Bedenken gegen eine „summarische“ Beschlussfassung, wenn die Entwürfe der beabsichtigten Erledigungen bei der Beschlussfassung des Kollegialorgans bereits vorlägen und diese Erledigungsentwürfe als Teil des Beschlussprotokolls diesem angeschlossen seien, weil die wesentlichen Teile der Erledigung als dem Kollegialorgan bekannt und von der Willensbildung getragen anzusehen seien (Verweis auf VwGH 3.11.2017, Ra 2017/11/0246). Da die Ärztekammer habe nachweisen können, dass auch in den vorliegenden Fällen die Beschlussfassung in dieser Weise erfolgt sei, werde als erwiesen angenommen, dass die Festsetzung der Fondsbeiträge in beiden Fällen rechtmäßig erfolgt sei.

12       1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorlegte. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

13       Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14       2.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und wie von der belangten Behörde der Zugang von per E-Mail versendeten Nachrichten an Mitglieder der belangten Behörde nachzuweisen sei, und ob bei summarischer Beschlussfassung über Erledigungsentwürfe, die den Mitgliedern der belangten Behörde „nicht körperlich vorliegen“, die Erledigungsentwürfe als Teil des Beschlussprotokolls diesem „körperlich angeschlossen“ werden müssten. Ebenso fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Polizeiärzte, die „neben ihrer Tätigkeit als Polizeiärzte“ keine dem ÄrzteG 1998 unterliegende (freiberufliche ärztliche) Tätigkeit ausübten, verpflichtet seien, Fondsbeiträge zum Wohlfahrtsfonds der jeweiligen Ärztekammer zu leisten. Das Erkenntnis sei auch mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet, weil das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen habe, ob die Revisionswerberin im Jahr 2017 eine die Beitragspflicht nach dem ÄrzteG 1998 begründende Tätigkeit ausgeübt habe, was aber Voraussetzung für die Beitragspflicht für dieses Jahr sei.

15       2.2. Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf das Bestehen und das Ausmaß der Beitragspflicht von Polizeiärzten zum Wohlfahrtsfonds zulässig, und zwar sowohl hinsichtlich der Beitragsvorschreibung für das Jahr 2014 als auch jener für das Jahr 2017.

16       3.1. Die für das Beitragsjahr 2017 maßgeblichen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 lauten auszugsweise (die für das Beitragsjahr 2014 maßgeblichen Bestimmungen entsprechen diesen Bestimmungen in den relevanten Punkten):

Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte

§ 41. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 17 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27.Paragraph 41, (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt , Nr. 27.

(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte, die für eine Landespolizeidirektion oder das Bundesministerium für Inneres auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder eines öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnisses tätig werden.

(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.

(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Polizeiärzte in Ausübung kurativer Tätigkeiten für die Dienstbehörde.

(5) Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt oder Facharzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.

(6) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Änderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.

(7) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Abs. 6 ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, nicht anzuwenden.(7) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten insoweit gleichgestellt, als sie als Amtssachverständige der Militärbehörden tätig sind; Absatz 6, ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt , Nr. 305, nicht anzuwenden.

(...)

Kammerangehörige

§ 68. (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, derParagraph 68, (1) Einer Ärztekammer gehört als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der

1.   in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß § 4 eingetragen worden ist undin die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste gemäß Paragraph 4, eingetragen worden ist und

2.   seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und

3.   keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht. Bezieher einer Alters- oder ständigen Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds sind ordentliche Kammerangehörige, wenn sie auf Grund regelmäßiger ärztlicher Tätigkeit

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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