TE Vwgh Beschluss 2021/11/15 Ra 2021/06/0122

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Veröffentlicht am 15.11.2021
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Index

E1P
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52
AVG §53 Abs1
AVG §7
AVG §7 Abs1
B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
UVPG 2000 §2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/06/0123
Ra 2021/06/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Umweltorganisation V in W, 2. der Bürgerinitiative S, p.A. W H in S und 3. der Umweltorganisation V in O, alle vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. April 2021, W102 2227523-1/193E, betreffend Bewilligung einer Schnellstraße nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Parteien: 1. ASFINAG, pA 1030 Wien; 2. Land Niederösterreich, vertreten durch die Fellner, Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Behörde) vom 12. Oktober 2019 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „S X T. Schnellstraße [...]“ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), dem Forstgesetz 1975 und dem Wasserrechtsgesetz 1959 erteilt sowie gemäß Bundesstraßengesetz 1971 der Straßenverlauf bestimmt.

2        Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden revisionswerbenden Umweltorganisationen und die revisionswerbende Bürgerinitiative sowie weitere Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). Dieses wies nach Durchführung dreier mündlicher Verhandlungen mit Erkenntnis vom 6. April 2021 unter anderem die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien mit näher ausgeführten Spruchänderungen ab (Spruchpunkte A)I. und A)II.) und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B) ).

3        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die revisionswerbenden Parteien zu deren Zulässigkeit in einer mehr als 12 Seiten umfassenden Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst die Befangenheit des im Verfahren vor dem BVwG beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Hydrogeologie rügen, weiters die vom BVwG betreffend den genannten Fachbereich angestellte Beweiswürdigung für unvertretbar ansehen und schließlich vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorhabensbegriff gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ab.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. für viele etwa VwGH 2.3.2021, Ra 2019/06/0022, oder auch 13.1.2021, Ra 2020/05/0239, jeweils mwN). Um dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, Rechnung zu tragen, genügt ein Verweis auf Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht (vgl. für viele etwa VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, 0119, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist außerdem weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0189 oder auch nochmals 31.8.2020, Ra 2020/05/0118, 0119, jeweils mwN).

8        Zur behaupteten Befangenheit des im Verfahren vor dem BVwG beigezogenen Sachverständigen für Hydrogeologie:

9        Nach § 53 Abs. 1 zweiter Satz AVG können nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, welche die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines Sachverständigen im Lichte des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw. unbefangen ist. Dabei geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, sondern in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss. Von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ bzw. ein Sachverständiger durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw. der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälliger diesbezüglicher Vorbringen der Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines verfahrensleitenden Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wenn von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen. Jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Eindeutige Hinweise etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. zu allem etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, Rz 20, mwN).

10       Zum Vorbringen der behaupteten Befangenheit des in Rede stehenden Sachverständigen beziehen sich die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision fallbezogen auf einen näher genannten Ablehnungsantrag vom 29. Jänner 2021 und führen dazu aus, die fehlende Sachkunde des Sachverständigen ergebe sich „durch dessen Auftritt in der Verhandlung sowie vor allem durch dessen Stellungnahme vom 5.12.2020 zutagegetretenen Unkenntnis grundlegenden hydrologischen Basiswissens, sowie nicht tolerierbarer Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit“. Darüber hinaus sei das von diesem geleitete Ingenieurbüro in den Jahren 2014 bis 2016 bei mehreren näher genannten Projekten als Aufragnehmer der Projektwerberin tätig gewesen.

11       Das BVwG hat im angefochtenen Erkenntnis (S. 15 und 53) dargelegt, dass gegenständlich nach Prüfung, ob Befangenheitsgründe vorliegen, mit Beschluss vom 13. Februar 2020 ein nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Hydrogeologie bestellt wurde, der im behördlichen Verfahren noch nicht tätig gewesen war; dies, so das BVwG, wegen Vorbehalten der vor ihm beschwerdeführenden Parteien gegen den zuvor im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie. Weiters führte das BVwG aus, aus welchen Gründen es von der fachlichen Qualifikation und Unbefangenheit des von ihm bestellten Sachverständigen ausging.

12       Dem setzen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung zum einen nichts Substantielles entgegen, zum anderen sind die allgemeinen Ausführungen zum Inhalt ihres Ablehnungsantrages vom 29. Jänner 2021 weder geeignet, die Fachkunde des in Rede stehenden Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (zum Erfordernis eines diesbezüglichen konkreten Vorbringens vgl. etwa VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 , Rz 293, mwN, vgl. dazu weiters VwGH 29.6.2017, Ra 2016/06/0150, Rz 14), noch darzulegen, inwiefern der Sachverständige in Bezug auf die konkret zu beurteilenden Fachfragen durch unsachliche psychologische Motive gehemmt gewesen sein sollte, bzw. inwiefern er durch eine persönliche Beziehung zu der den Beschwerdegegenstand bildenden Sache in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst gewesen sein könnte (vgl. dazu etwa nochmals VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016). Auch die nötige konkrete Relevanzdarstellung (vgl. dazu etwa VwGH 6.5.2021, Ra 2019/03/0040, mwN) enthalten die Zulässigkeitsgründe der Revision nicht. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher in diesem Zusammenhang nicht dargetan.

13       Wenn die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision weiters vorbringen, die vom BVwG angestellte Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem zum Fachbereich Hydrogeologie eingeholten Gutachten bzw. der dazu in der Folge erstatteten Stellungnahme zu den Ausführungen des von den revisionswerbenden Parteien beigezogenen Privatgutachters sei unvertretbar und eine näher genannte Stellungnahme des Privatgutachters sei dem nichtamtlichen Sachverständigen nicht mehr vorgelegt worden, ist dazu auf Folgendes hinzuweisen:

14       Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/06/0016 oder auch 23.10.2018, Ra 2018/06/0172, jeweils mwN). Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 16.11.2020, Ra 2018/06/0056, mwN).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. nochmals VwGH 16.11.2020, Ra 2018/06/0056, mwN). Dass dies dem BVwG im gegenständlichen Fall vorzuwerfen wäre, wird in den Zulässigkeitsausführungen zwar behauptet, aber nicht in konkreter Weise dargestellt, und es ist angesichts der Ausführungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis (S. 15 bis 20), in welchen es sich mit den Ausführungen des Privatsachverständigen gegenüber jenen des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen auseinandersetzt und jeweils begründet, aus welchem Grund es zu der Ansicht gelangt, dass den Ausführungen des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen in der Sache zu folgen ist, auch nicht ersichtlich. Der Begründung des BVwG, wonach die letzte Stellungnahme des Privatsachverständigen dem nichtamtlichen Sachverständigen nicht mehr vorgelegt worden sei, da es sich dabei weitgehend um Wiederholungen des Vorbringens vorangegangener Stellungnahmen gehandelt habe, welches aus fachlicher Sicht bereits beantwortet worden sei, treten die revisionswerbenden Parteien in der Sache nicht entgegen und zeigen auch diesbezüglich eine Relevanz des im Zusammenhang damit behaupteten Verfahrensfehlers nicht auf (vgl. etwa VwGH 23.3.2020, Ra 2019/06/0249 bis 0253, mwN).

15       Soweit in den Zulässigkeitsgründen schließlich ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorhabensbegriff gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 behauptet wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung konkret darzulegen hat, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 5.11.2019, Ra 2018/06/0051, mwN). Bereits dieser Anforderung wird das genannte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht, wobei aus den von den revisionswerbenden Parteien im vorliegenden Zusammenhang genannten hg. Entscheidungen (VwGH 20.3.2002, 2000/03/0004, 25.8.2010, 2007/03/0027 und 25.9.2018, Ra 2018/05/0061) mangels mit dem Revisionsfall vergleichbarer Sachverhalte für deren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen ist. Im Übrigen ist die Abgrenzung eines Vorhabens im Sinne des § 2 UVP-G 2000 jeweils im Einzelfall zu beurteilen und könnte sich die Zulässigkeit der Revision in diesem Zusammenhang daher nur ergeben, wenn in der Zulässigkeitsbegründung substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 1.6.2021, Ro 2020/06/0011 bis 0090, mwN); Derartiges wird in den Zulässigkeitsgründen der vorliegenden Revision nicht dargetan. Dazu kommt, dass die revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsgründen auch jegliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des BVwG unterlassen, wonach aus kompetenzrechtlicher Sicht ein einheitliches UVP-Verfahren für das gegenständliche Projekt und die „Spange W.“ nicht in Betracht kommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird daher auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.

16       In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. November 2021

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021060122.L00

Im RIS seit

08.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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