RS Vwgh 1963/12/19 1211/61

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Veröffentlicht am 19.12.1963
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Militärwesen
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Wenn Art 20 Abs 1 B-VG anordnet, daß das nachgeordnete Verwaltungsorgan die Befolgung einer Weisung ablehnen kann, weil die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, so bedeutet dies zwar eine Bindung des nachgeordneten Verwaltungsorganes an andere rechtswidrige Weisungen, nicht aber eine Ermächtigung der vorgesetzten Verwaltungsorgane, rechtswidrige oder gar verfassungswidrige Weisungen zu erteilen. Auch die Weisungen der Verwaltungsorgane unterliegen dem fundamentalen Verfassungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Dasselbe gilt für die unterhalb der Verfassungsstufe liegenden Rechtsvorschriften, die - wie § 22 Abs 1 DP - den Verwaltungsbeamten zum Gehorsam gegenüber dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten verpflichtet. Die Frage, ob ein nachgeordnetes Verwaltungsorgan zur Befolgung einer erteilten Weisung verpflichtet und es zu einer eigenmächtigen Überprüfung, ob diese Weisung rechtsmäßig war, befugt ist, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Weisung rechtmäßig ist. (Hier: Weisung an einen Amtsarzt bei der Stellungskommission mitzuwirken; Stmk).Wenn Artikel 20, Absatz eins, B-VG anordnet, daß das nachgeordnete Verwaltungsorgan die Befolgung einer Weisung ablehnen kann, weil die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, so bedeutet dies zwar eine Bindung des nachgeordneten Verwaltungsorganes an andere rechtswidrige Weisungen, nicht aber eine Ermächtigung der vorgesetzten Verwaltungsorgane, rechtswidrige oder gar verfassungswidrige Weisungen zu erteilen. Auch die Weisungen der Verwaltungsorgane unterliegen dem fundamentalen Verfassungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG, daß die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Dasselbe gilt für die unterhalb der Verfassungsstufe liegenden Rechtsvorschriften, die - wie Paragraph 22, Absatz eins, DP - den Verwaltungsbeamten zum Gehorsam gegenüber dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten verpflichtet. Die Frage, ob ein nachgeordnetes Verwaltungsorgan zur Befolgung einer erteilten Weisung verpflichtet und es zu einer eigenmächtigen Überprüfung, ob diese Weisung rechtsmäßig war, befugt ist, ist von der Frage zu unterscheiden, ob die Weisung rechtmäßig ist. (Hier: Weisung an einen Amtsarzt bei der Stellungskommission mitzuwirken; Stmk).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001211.X04

Im RIS seit

07.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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