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KFGNorm
AVG §78Rechtssatz
Bei den im § 55 Abs 3 und Abs 4 KFG 1967 genannten Kostenbeiträgen handelt es sich um Gebühren eigener Art, daher können Befreiungstatbestände anderer gesetzlicher Vorschriften insbesondere des § 78 AVG, hier nicht Platz greifen.Bei den im Paragraph 55, Absatz 3 und Absatz 4, KFG 1967 genannten Kostenbeiträgen handelt es sich um Gebühren eigener Art, daher können Befreiungstatbestände anderer gesetzlicher Vorschriften insbesondere des Paragraph 78, AVG, hier nicht Platz greifen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001275.X02Im RIS seit
07.12.2021Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021