Gbk 2021/4/7 GBK I/863/18

JUSLINE Allgemeines Dokument

Veröffentlicht am 07.04.2021
beobachten
merken

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Senat I der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz

(BGBl. Nr. 108/1979 idgF)

Das Einzelfallprüfungsergebnis zu GZ GBK I/863/18, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin nicht aufgrund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, gemäß § 3 Z 5 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idF BGBl. I Nr. 7/2011) diskriminiert wurde, kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (BGBl. I Nr. 108/1979 idF BGBl. I Nr. 7/2011) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

Wien, 7. April 2021

Dr.in Eva Matt

Vorsitzende des Senates I der GBK

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten