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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des N in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1996, Zl. 306.244/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung u. a. gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen eigenen Angaben zufolge im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe auf seinem Antragsformular als Datum den 10. März 1995 und als Aufenthaltsort
4801 Traunkirchen angegeben und dies auch durch seine Unterschrift "beurkundet". Der Beschwerdeführer habe sich somit zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer tritt der - im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1996, Zl. 95/19/0798) zutreffenden - Beurteilung der belangten Behörde, wonach durch seine Antragstellung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG (in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) nicht erfüllt worden seien, nicht entgegen. Er verweist allerdings darauf, daß er seit mehr als fünf Jahren in Österreich lebe und mit einer Österreicherin verheiratet sei.
Gemäß § 4 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 sind aber nur solche Angehörige von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z. 1 AufG) zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt, die gemäß § 14 Abs. 3 Fremdengesetz (FrG) einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde. Die Erfüllung einer dieser Voraussetzungen wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Da der Beschwerdeführer auch die übrigen Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs. 2 AufG für sich nicht in Anspruch nehmen kann, hatte er seinen Antrag unabhängig davon, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 AufG vorlag oder nicht, vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/1500).
Insoweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, er sei durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides in seinem durch Art. 8 MRK geschützten Recht auf Familienleben verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß der Gesetzgeber der Aufenthaltsgesetz-Novelle 1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung bereits auf die durch die in Rede stehende Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten familiären Interessen Bedacht genommen hat. Gegen die im § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG enthaltene Determinierung der Verordnungsermächtigung, wonach nur jene Angehörige österreichischer Staatsbürger zur Antragstellung im Inland ermächtigt werden können, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Grunde des Art. 8 Abs. 1 MRK (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 19. April 1996, mit weiteren Nachweisen).
Jenes Beschwerdevorbringen, das darauf hinweist, daß der Beschwerdeführer - er bezeichnet sich als Kosovoalbaner - bei der Rückkehr in seine Heimat schwerwiegende Verfolgung durch die Behörden von "Restjugoslawien" zu befürchten habe, geht ins Leere, da er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus jedem Staat außerhalb Österreichs stellen kann und nicht in seine Heimat hiezu zurückkehren muß.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192261.X00Im RIS seit
02.05.2001