RS Vwgh 1982/10/6 82/03/0164

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Veröffentlicht am 06.10.1982
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Index

JagdR - Krnt
L65002 Jagd Wild Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8 implizit
JagdG Krnt 1978 §33
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0014 E 15. September 1982 VwSlg 10813 A/1982 RS 4

Stammrechtssatz

Gegen die Nichtgenehmigung des zwischen der Gemeinde und dem Pächter ABGESCHLOSSENEN Pachtvertrages über die Gemeindejagd, steht dem Pächter und der Gemeinde ein Beschwerderecht an den VwGH zu. Hingegen kommt in einem solchen Verfahren, sofern der Gemeinderat - sei es zu Recht oder nicht - vorher die freihändige Verpachtung iSd § 33 JG beschlossen hat und der Verpachtungsbeschluß kundgemacht wurde, weder dem Eigentümer einer Grundfläche des Gemeindejagdgebietes noch dem nicht zum Zuge gekommenen Pachtwerber Parteistellung zu. Die bel. Behörde hätte daher eine Berufung dieser letztgenannten Personen als unzulässig zurückweisen müssen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982030164.X01

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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