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JagdR - KrntNorm
AVG §8 implizitHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/03/0014 E 15. September 1982 VwSlg 10813 A/1982 RS 4Stammrechtssatz
Gegen die Nichtgenehmigung des zwischen der Gemeinde und dem Pächter ABGESCHLOSSENEN Pachtvertrages über die Gemeindejagd, steht dem Pächter und der Gemeinde ein Beschwerderecht an den VwGH zu. Hingegen kommt in einem solchen Verfahren, sofern der Gemeinderat - sei es zu Recht oder nicht - vorher die freihändige Verpachtung iSd § 33 JG beschlossen hat und der Verpachtungsbeschluß kundgemacht wurde, weder dem Eigentümer einer Grundfläche des Gemeindejagdgebietes noch dem nicht zum Zuge gekommenen Pachtwerber Parteistellung zu. Die bel. Behörde hätte daher eine Berufung dieser letztgenannten Personen als unzulässig zurückweisen müssen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und FischereirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030164.X01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021