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JagdR - KrntNorm
AVG §8 implizitBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des TT in G, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Joachim Sonnleitner in Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Jänner 1982, Zl. 10R-33/1/1982, betreffend Zurückweisung einer gegen die Genehmigung eines Jagdpachtvertrages erhobenen Berufung (mitbeteiligte Parteien: 1.) Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister KF, 2.) Jagdverein A, vertreten durch den Obmann GS in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 9. Dezember 1981 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem gegenständlich im Berufungsweg angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1981 habe die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan gemäß § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 (in der Folge als „JG“ bezeichnet) den zwischen den mitbeteiligten Parteien abgeschlossenen Jagdpachtvertrag betreffend das Gemeindejagdgebiet M genehmigt. Obwohl dieser Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß der Aktenlage nicht zugestellt worden sei, habe dieser Berufung erhoben, welche indes nicht zulässig sei. Den Eigentümern der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke sei auf Grund der Bestimmungen des § 33 Abs. 5 JG wohl im Verfahren über die Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses auf freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd ein Einspruchsrecht und im Falle dessen Inanspruchnahme auch das Berufungsrecht eingeräumt, jedoch treffe dies für das Verfahren betreffend die Genehmigung eines Jagdpachtvertrages nicht zu. Mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung sei daher davon auszugehen, daß den genannten Grundeigentümern im Verfahren über die Genehmigung eines Jagdpachtvertrages ebenso wie in sonstigen das Gemeindejagdgebiet betreffenden Verwaltungsverfahren, wie Jagdgebietsfeststellung, Gebietsabrundung und -zerlegung, eine Parteistellung bzw. ein Berufungsrecht nicht zukomme. Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht vertrete, daß den Grundeigentümern in dem die Verwertung der Gemeindejagd betreffenden Verfahren Parteistellung zukomme, sei dem grundsätzlich zuzustimmen, soweit sich das Verfahren eben tatsächlich auf die Verwertung des Gemeindejagdgebietes beziehe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei jedoch das Genehmigungsverfahren hinsichtlich eines ein Gemeindejagdgebiet betreffenden Pachtvertrages nicht zur Verwertung der Gemeindejagd im eigentlichen Sinn zu zählen, wie dies auch schon aus der Systematik des Kärntner Jagdgesetzes 1978 hervorgehe. Denn während die Bestimmungen über die Verwertung der Gemeindejagd im 4. Abschnitt dieses Gesetzes zusammengefaßt seien, seien die Bestimmungen über den Jagdpachtvertrag im 3. Abschnitt zu finden, welcher neben zivilrechtlichen insbesondere jagdpolizeiliche Regelungen enthält. Wenn auch nach Absatz 3 des § 16 leg. cit. allgemein zu prüfen sei, ob der Vertrag den Bestimmungen des Jagdgesetzes über die Verpachtung entspreche, sei daraus dennoch nicht abzuleiten, daß die Behörde bei freihändig verpachteten Gemeindejagdgebieten verhalten wäre, auf Einwendungen von Grundeigentümern erneut einzugehen, über welche übrigens schon im vorausgegangenen Verfahren betreffend die Genehmigung des Beschlusses über die freihändige Jagdvergabe zu entscheiden gewesen sei. Das Kärntner Jagdgesetz 1978 räume der Gemeinde ganz allgemein das Jagdausübungsrecht im Gemeindejagdgebiet und damit das Recht (und auch die Pflicht) zur Verwertung dieses Rechtes durch Verpachtung ein, wobei für die Grundeigentümer nur in besonders geregelten Fällen ein Mitwirkungsrecht vorgesehen sei. Gemäß den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes 1978 könne der Grundeigentümer das seinem Eigentum entsprechende Jagdrecht eben nur unter den Beschränkungen dieses Gesetzes ausüben und müsse, wenn sein Grundbesitz die zur Ausübung der Eigenjagd erforderliche Größe nicht erreicht (§ 5 JG), die Ausübung durch die Gemeinde dulden. Dadurch werde das Jagdrecht aber nicht zu einem Realrecht, es liege nur eine Beschränkung des Grundeigentums vor. Der Beschwerdeführer verweise in seiner Berufungsschrift auch auf seine dem Gemeindeamt M vorgelegten schriftlichen Einwendungen zur Jagdpachtvertragserrichtung vom 20. Dezember 1981. In diesen Einwendungen werde insbesondere auf einen Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde M vom 30. Dezember 1980 hingewiesen, wonach die Mitglieder des Jagdvereins M (früher G) in die beiden berücksichtigten Jagdvereine D und A aufgenommen werden sollen. Abgesehen davon, daß das Kärntner Jagdgesetz 1978 Einwendungen von Grundeigentümern gegen die Errichtung eines Pachtvertrages nicht vorsehe, werde hiezu bemerkt, daß nach den Bestimmungen des Vereinsgesetzes 1951 die Statuten des jeweiligen Vereines festzulegen haben, wie und auf welche Art und Weise Mitglieder aufgenommen werden bzw. wer über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Weder das Kärntner Jagdgesetz 1978 noch das Vereinsgesetz 1951 böten Personen oder Vereinigungen, die außerhalb eines Vereines stehen, die rechtliche Handhabe, die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein durchzusetzen; über die Aufnahme von Mitgliedern und über die Frage, welche Personen als Mitglieder aufgenommen werden, könne ausschließlich der Verein selbst auf Grund seiner Statuten entscheiden. Da nach § 16 Abs. 2 JG neben den zwingenden und fakultativ vorgesehenen Bestimmungen in den Jagdpachtvertrag nur solche weitere Regelungen aufgenommen werden dürfen, die mit der Jagd zusammenhängen und den Bestimmungen des Jagdgesetzes (und wohl auch sonstiger Gesetze) nicht widersprechen, hätte die Aufnahme des vom Beschwerdeführer genannten Gemeinderatsbeschlusses in den Pachtvertrag die Versagung der Genehmigung desselben zur Folge haben müssen. Da die belangte Behörde die gegenständliche Berufung mangels Parteistellung des Beschwerdeführers - ohne in die Sache selbst einzugehen - zurückzuweisen gehabt habe, habe dem von der Gemeinde M an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan gestellten Ersuchen vom 23. Dezember 1981 auf Übermittlung des Pachtvertrages zwecks Nachtrages des oben erwähnten Gemeinderatsbeschlusses nicht entsprochen werden können. Keinesfalls sei es aber der Behörde selbst gestattet gewesen, eine diesbezügliche Änderung des Pachtvertrages vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982, gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer geht in seiner vorliegenden Beschwerde selbst davon aus, daß der vom Gemeinderat der Gemeinde M am 30. Dezember 1980 gefaßte und in der Zeit vom 21. Jänner 1981 bis 4. Februar 1981 kundgemachte Beschluß, das Gemeindejagdgebiet M dem Jagdverein A gemäß § 33 Abs. 1 lit. b JG für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1990 um einen Jagdpachtschilling von S 30,--/ha aus freier Hand zu verpachten, von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8. Juli 1981 im Instanzenzug rechtskräftig genehmigt worden ist. (Die Wiederaufnahmsanträge des Beschwerdeführers vom 27. August 1981 und vom 10. November 1981 können im gegebenen Zusammenhang außer Betracht bleiben.) Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dessen Inhalt und, dem Inhalt der vorliegenden Beschwerde zufolge, lediglich die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in Ansehung des Genehmigungsverfahrens, welches lediglich den - von der behördlich genehmigten freihändigen Verpachtung ausgehenden - Jagdpachtvertrag betrifft.
Der im gegebenen Zusammenhang zu keinen Zweifeln Anlaß gebende Wortlaut des Kärntner Jagdgesetzes 1978 läßt erkennen, daß - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen - den Eigentümern von im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundstücken zufolge § 33 Abs. 5 letzter Satz, leg. cit. zwar das Recht zusteht, gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung zu berufen, daß ihnen hingegen im Verfahren gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. keine solche Rechtsstellung zukommt. In dem die Genehmigung des Jagdpachtvertrages betreffenden Verfahren nach § 16 Abs. 3 leg. cit. kommt somit, sofern der Gemeinderat - sei es zu Recht oder nicht - vorher die freihändige Verpachtung im Sinne des § 33 leg. cit. beschlossen hat und der Verpachtungsbeschluß kundgemacht wurde, dem Eigentümer einer Grundfläche des Gemeindejagdgebietes keine Parteistellung zu. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1982, Zl. 82/03/0014, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen wird.) Die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers ist somit unter Berücksichtigung des Sachverhaltes, wie er sich aus der vorliegenden Beschwerde und aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Das heißt aber auch, daß sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen kann, daß dem Antrag mangels Erfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen die Genehmigung hätte versagt werden müssen.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ferner darauf hinzuweisen, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 21. Juli 1981 (Genehmigung des Jagdpachtvertrages gemäß § 33 Abs. 5 JG) nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde zufolge des aufhebenden Bescheides der belangten Behörde vom 12. Oktober 1981 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und sich der normativ-verbindliche Gehalt dieses Bescheides darin erschöpft, daß der erwähnte Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 21. Juli 1981 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan verwiesen wurde. Aus diesem Verwaltungsgeschehen ergibt sich nichts, was den mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Ausspruch rechtswidrig erscheinen lassen würde.
Da der Inhalt der vorliegenden Beschwerde, soweit sie gegen den Bescheid vom 22. Jänner 1982, Zl. 10R-33/1/1982, erhoben wurde, erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Jänner 1982, Zl. 10R-477/18/1981, betreffend Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Jagdpachtangelegenheit, richtet, wird das verwaltungsgerichtliche Verfahren gesondert durchgeführt.
Wien, am 6. Oktober 1982
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und FischereirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982030164.X00Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021