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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Mit der Anführung von Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG) und der Anführung von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) wird dem Erfordernis nach der Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), nicht entsprochen.Mit der Anführung von Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) und der Anführung von Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) wird dem Erfordernis nach der Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160191.L01Im RIS seit
06.12.2021Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021